Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167931/10/Br/HK

Linz, 19.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18. Juni 2013, Zl.: VerkR96-66357-2012, nach der am 19. August 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Punkt 1) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

in den Punkten 2) u. 3) wird die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

 

II. Bei Entfall sämtlicher Kosten in Punkt 1) werden in den  Punkten 2) und 3) als Kosten für das Berufungsverfahren 40 und  320 Euro auferlegt (je 20% der verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:         §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 33/2013  iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013;

zu II.: § 66 und § 64 Abs.1 und 2  VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen   nach § 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit a, § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a und § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) Geldstrafen in Höhe von 1) 250 Euro, 2) 200 Euro und 3) 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von fünf Tagen, drei Tagen und sechzehn Tagen verhängt.

Es wurde ihm dem Inhalt nach zur Last gelegt, er habe  am 26.09.2012 um 06.26 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Ziehbergstraße von Kremsdorf kommend in Richtung Nettingsdorf das Kraftfahrzeug, PKW, Kz. x, gelenkt, wobei er unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Föhrenweg von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine aufgestellte Tafel "Freiwillig 30" gestoßen sind und diese dabei beschädigte. In der Folge habe er es

1. unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallort verlassen habe und somit seine Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden habe können;

2. unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist und

3. obwohl er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichtete Aufforderung am 26.09.2012 um 07.02 Uhr in 4052 Ansfelden, Ziehbergstraße Nr. 23 geweigert, seine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz verwies als Begründung anlässlich der im Rahmen einer mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift am 18. Juni 2013 „Der Beschuldigte x erklärt, er gebe zu, die in der vorgelegten Anzeige angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und bekenne sich schuldig“. Dieser Inhalt ist von der Unterschrift des Berufungswerbers unter dem verkündeten und protokollierten Spruch umfasst.

In dieser Niederschrift bzw. im Anschluss an die Verkündung wurde kein Rechtsmittelverzicht erklärt. Der weitere Text auf der letzten Seite des mit einer Niederschrift verbundenen Bescheidformulars (sogenanntes Kurzerkenntnis) über Antrag auf Ratenzahlung wurde vom Berufungswerber nicht unterfertigt.

 

 

 

2. In der dagegen am 27.6.2013 bei der Behörde erster Instanz unmittelbar überreichten Schreiben vom 26.6.2013 erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung mit folgender Ausführung:

„Wie in der Niederschrift vom 11.12.2012 angegeben, habe ich zum Unfallzeitpunkt mein PKW nicht gelenkt, sondern Herr x.

Somit habe ich die im Straferkenntnis angegebenen Übertretungen nicht begangen. Daher ersuche ich um Einstellung des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüssen

x“

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mit Blick auf das Berufungsvorbringen durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG). 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Erörterung des Inhaltes der Aktenlage, sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungslegerin BezInspin x anlässlich der Berufungsverhandlung und des Zeugen x im Rahmen einer abgesonderten Vernehmung am 23. Juli 2013, zumal dieser urlaubsbedingt den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte. Während die  Behörde erster Instanz durch einen Vertreter an der Berufungsverhandlung teilnahm, blieb der Berufungswerber dieser unentschuldigt fern.

 

 

4. Sachverhaltslage:

Der Berufungswerber lenkte am 26.9.2012 um etwa 06:24 Uhr seinen Pkw in Kremsdorf in Richtung Ziehbergstraße. Dort kam es aus unbekannter Ursache zu einer Beschädigung eines Verkehrszeichens. Der Berufungswerber brachte dieses Verkehrszeichen offenbar notdürftig wieder in die ursprüngliche Position und begab sich anschließend zu seiner Unterkunft in die Ziehbergstraße  23/5, wo er gegen 07:00 Uhr über Anzeige des  Ohrenzeugen des Verkehrsunfalles, Herrn x von der Polizeibeamtin BezInspin. x angetroffen wurde. Bereits voher wurde vor dem genannten Wohnobjekt das Fahrzeug des Berufungswerbers, im Gegensatz zu allen anderen dort abgestellten Fahrzeugen, ohne Taubeschlag festgestellt.

Die Beschreibung des Augenzeugen, ca. 30-40 jähriger und 170 bis 180 cm großer Mann mit kurzen Haaren traf auf die in der Wohnung Nr. 5 angetroffene Person zu. Der Mann verhielt sich laut Zeugin x sehr unhöflich, machte der Polizei Pauschalvorwürfe und fuchtelte offenbar fotografierend oder filmend ständig mit dem Handy vor ihrem Gesicht herum. Er roch nach Alkohol, sodass die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung ausgesprochen wurde. Diese verweigerte er sinngemäß mit den Worten, dass er sowieso nichts mache was die österreichische Polizei von ihm verlange.

Der Zeuge Herbert gab gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat an, er habe sich ca. 150 m entfernt bei seinem Carport befunden als er einen Schepperer und folglich ein Geräusch hörte als ob ein Verkehrszeichen über den Asphalt schlittere. Als er kurze Zeit später mit seinem Fahrzeug an der Örtlichkeit vorbeifuhr, sah er den wie oben beschriebenen Mann, als dieser um sein Fahrzeug herum ging und offenbar das Verkehrszeichen schief in den  Boden gesteckt hatte und sich mit dem Fahrzeug entfernte. Aus dem Verhalten des Unfalllenkers vermeinte er auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen zu können.

Er machte vom Auto aus ein Foto vom Verkehrszeichen und verständigte über Handy die Polizei.

Auch die in der Folge einschreitende Polizeibeamtin erklärte in sich schlüssig und gut nachvollziehbar,  dass sie unmittelbar nach der Anzeige durch den Zeugen Herbert sich in die an die Unfallörtlichkeit begeben habe und dort den Schaden am Verkehrszeichen festgestellt hätte. In weiterer Folge sei sie in der vom Anzeiger beschrieben Richtung gefahren die zu dem in der Zielbergstraße 23 gelegenen Objekt führte. Die Haustür war dort nicht versperrt und es war ruhig. Sie hat sich in das Haus begeben und ist schließlich auf den Berufungswerber gestoßen, welcher mit nacktem Oberkörper an seiner Wohnungstür erschien und sogleich zu schimpfen begonnen hat. Mit der Situation konfrontiert hat er einen anderen Lenker benannt, welcher sich jedoch nicht im Haus befunden hat, sodass ihr dies unglaubwürdig erschienen sei. Wegen des deutlichen Alkoholgeruches habe sie  den Berufungswerber zu einer Atemluftkontrolle aufgefordert, welche vom Berufungswerber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen in einem sehr unhöflichen Verhalten sinngemäß mit der Begründung verweigerte wurde, grundsätzlich nichts zu machen was die Polizei von ihm verlange. Laut Zeugin und auch dem anwesenden Behördenvertreter hat der Berufungswerber ein sehr gutes Deutsch gesprochen, so dass Verständnisschwierigkeiten sprachlicher Natur insbesondere auch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Erklärung im Rahmen der Rechtsmitteleinbringung gegenüber dem vorherigen Eingeständnis der Verwaltungsübertretung vor der Behörde erster Instanz ausgeschlossen werden muss.  

Der Berufungswerber erschien unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. Mit seiner knappen Berufungsausführung und einem dort als Lenker angeführten Namen macht er nicht glaubhaft nicht der Lenker zum Vorfallzeitpunkt gewesen zu sein. Die vom Zeugen x und der Zeugin x gemachten Wahrnehmungen lassen vielmehr zweifelsfrei nur ihn als Lenker in Betracht kommen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Betreffend den Tatvorwurf zu Punkt 1) wird offenbar die Rechtslage darin verkannt, als der § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 keinen Lenker verpflichtet sich gleichsam vorbeugend nach einer Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung immer auch zur einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung der Polizei stellen zu müssen.

In sich widersprüchlich ist, wenn hier vermeint wurde „den Unfallort verlassen zu haben und somit seine Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden habe können.“  Dass ein Betroffener an der Unfallörtlichkeit wartet müsste, bis seine Fahrtauglichkeit festgestellt werden kann, lässt sich schon rein logisch nicht der angezogenen Rechtsnorm ableiten, weil die Erfüllung der Meldepflicht in aller Regel gleichsam ein Verlassen der Unfallstelle zur Folge hat, wobei man sich im Fall der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung für die Erfüllung der Meldepflicht  sogar eines Boten bedienen kann.

Eine Verpflichtung, durch Verbleiben an der Unfallstelle an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, besteht (abermals logisch und lebensnah betrachtet) nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfallbeteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Bei der Beschädigung eines Verkehrszeichens kann hiervon aber wohl kaum die Rede sein (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252).

Eine Verpflichtung zur präsumtiven Selbstüberführung, wie offenbar die Behörde erster Instanz diesen Tatbestand überschießend zu umschreiben scheint, kann dieser Rechtsnorm schon mit Blick auf die Grundprinzipien der Menschenrechtskonvention nicht zugedacht werden.

Sehr wohl hätte jedoch die Meldepflicht bei der nächsten Polizeidienststelle oder dem Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub bestanden. Im Rahmen dieser Meldung – falls bei der Polizei erstattet - wäre dann wohl der Berufungswerber im Rahmen einer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung jener Maßnahme zugeführt worden, welcher von der Behörde erster Instanz in verfehlter Weise  als Mitwirkungsverpflichtung iSd § 4 Abs.1 lit.c StVO  zugedacht wurde.

Alleine mit der Unterlassung des Punktes 2. wurde der gesetzliche Sanktionszweck dieses Unfallschadens abgedeckt.

 

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder …..

Dem § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO folgend genügt schon der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, zur Rechtsmäßigkeit einer Aufforderung (vgl. VwGH 21. Oktober 2005, 2004/02/0086, mwN). Dieser Verdacht war hier durch die Feststellungen der Meldungslegerin und auch durch den Eindruck des Zeugen Herbert in hinreichender Deutlichkeit begründet.

Der Verdacht muss sich auf das Lenken eines Fahrzeuges einerseits und andererseits auf eine dabei bestehende Beeinträchtigung durch Alkohol beziehen (vgl. VwGH 20.3.2009 2008/02/0035, sowie VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339).

Beide Voraussetzungen trafen hier zu!

Der Judikatur des Höchstgerichtes folgend, unter vielen VwGH 20.3.2009, Zl. 2008/02/0142-6, steht es einer Partei nicht etwa zu die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie bereit ist seine Atemluft untersuchen zu lasen. Vielmehr hat sie den von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Dies muss dem Berufungswerber als ehemaliges Gendarmerieorgan in ganz besonderer Weise bewusst gewesen sein.

Im Sinne der eingangs genannten Judikatur ist objektive Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO bereits mit jeglicher Art der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (so etwa VwGH 29.6.2012, 2012/02/0054). Alleine durch ein bloß konkludentes Verweigerungsverhalten am Ort der Anhaltung gilt bereits die Verweigerung einer Atemluftuntersuchung als vollendet (VwGH 23.3.2012, 2011/02/0244 mit Hinweis auf VwGH 20. März 2009, Zl. 2008/02/0142).

So würde selbst eine später erklärte Bereitschaft  zur Ablegung des Alkotests nach Abschluss der Amtshandlung nicht mehr zum Erfolg verhelfen (VwGH vom 21.9.2006, Zl. 2006/02/0163, mwN).

 

 

5.1. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ferner betreffend der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung und deren Verweigerung auf ein "situationsbezogenes Verhalten" eines Probanden ab ([gemeint einen Rückschluss auf eine Verweigerung zulassendes Verhalten] VwGH 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223).

Im Sinne der als gesichert geltenden Judikatur ist bereits ein Weggehen oder das Verlassen eines Raumes bzw. des Ortes der Amtshandlung nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des "Alkomattests", als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten. Ebenso trifft dies für Stellen einer Bedingung zu.

Letztlich folgt der Judikatur im Ergebnis, dass es im Fall des § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO nur darum gehe, ob zutreffend ein Verdacht  vorlag, ein Beschwerdeführer habe zu einer bestimmten Zeit sein Auto in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, worüber keine direkten Wahrnehmungen vorliegen müssen (Hinweis auf VwGH 21.10.2005, Zl. 2004/02/0086, VwGH 21.9.2006, Zl. 2006/02/0163, VwGH 12.10.2007, 2007/02/0286 und VwGH 23. 5.2002, Zl. 2002/03/0041).

Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.  Die zuletzt vom Berufungswerber ins Spiel gebrachte Bewusstseinsstörung erwies sich letztlich ebenfalls als völlig haltlos.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber gilt wohl laut Aktenlage als unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Erstinstanz hat lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei nach Ansicht des UVS diese ausreichend aber auch notwendig ist, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Nicht zuletzt handelt es sich insbesondere bei Alkofahrten und demgemäß auch im Fall der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung um eine erhebliche Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Interessen. Dies brachte der Gesetzgeber die die Festlegung einer entsprechenden Mindeststrafe zum Ausdruck.  Bei ungünstigen Einkommensverhältnissen ist es nicht unsachlich die Ersatzfreiheitsstrafe etwas über der Mindeststrafe festzulegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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