Linz, 22.08.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.6.2013, VerkR96-7958-2012-1 sowie gegen den Bescheid vom 21.6.2013, VerkR21-144-2013, nach der am 21.08.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.600 Euro ermäßigt; die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 160 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
III. Der Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung wird im gesamten Umfang bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
zu II.: § 65 VStG
zu III.: § 26 Abs.2 Z3 FSG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung 1) nach § 99 Abs.1 lit b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.700 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 350 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde
1.1. In Bestätigung des Mandastsbescheides vom 22.5.2013 wurde ferner dem Berufungswerber
3.1. Damit zeigt er jedenfalls eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht auf.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Verfahren wurden aus verfahrensökonomischen Gründen verbunden und in einer Berufungsverhandlung abgeführt.
4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Akteninhalte anlässlich der Berufungsverhandlung. Als Zeugen einvernommen wurde der Meldungsleger AbtInsp. x, sowie der Berufungswerber als Beschuldigter. Die Behörde erster Instanz wurde hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigt.
Beigeschafft wurde im Zuge der Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein aktueller Auszug aus dem Führerscheinregister.
4. Sachverhaltslage:
Der Berufungswerber wurde am 11.4.2013 um 22:05 Uhr, in Riedau, x, im Zuge einer verkehrspolizeilichen Schwerpunktkontrolle angehalten. Dabei ergab sich der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung, die wiederum durch das Ergebnis einer Untersuchung mit dem Vortestgerät von 0,50 mg/l untermauert wurde. Noch vor Ort räumte er ein zwei Biere konsumiert gehabt zu haben.
Er wurde in der Folge zum nächsten einsatzfähigen Alkomat zur Polizeiinspektion Raab gebracht. Dieser Aufforderung wollte der Berufungswerber vorerst wegen seines getragenen „Stallgewandes“ nicht befolgen. Schließlich ließ er sich unter Hinweis auf die Verweigerungsfolgen dazu überzeugen.
Bereits bei der Anfahrt zur Polizeiinspektion Raab verhielt sich x gegenüber den Beamten sehr unhöflich und wenig sachbezogen. Er meinte etwa, die Polizei solle eher in Salzburg die zwei verschwundenen Millionen suchen. Auf der Polizeiinspektion wurden schließlich während der Warmlaufphase des Alkomaten die Daten aufgenommen, verließ er plötzlich noch vor der Atemluftuntersuchung die Polizeiinspektion und erklärte sinngemäß den Test sowieso nicht machen zu wollen. Dabei wurde er abermals auf die Verweigerungsfolgen aufmerksam gemacht. Nach etwa zwei Minuten kehrte er abermals zurück und vermeinte die Atemluftuntersuchung nun doch machen zu wollen, verweigerte aber letztlich abermals die Untersuchung durch Verlassen der Dienststelle. Dabei wurde er nochmals auf die Folgen aufmerksam gemacht.
Der Berufungswerber verfügt als Mitbesitzer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 23.000 Euro laut eigenen Angaben über kein nennenswertes Einkommen. Sonstige Einkommensquellen sind nicht bekannt bzw. werden vom Berufungswerber verneint.
Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Schätzung in Höhe von 1.800 Euro als zu hoch gegriffen.
4.1. Beweiswürdigung:
Im Rahmen seiner Vernehmung blieb der oben dargestellte Verlauf vom Berufungswerber im Wesentlichen unbestritten. Anfänglich versuchte er sein Verlassen der Polizeidienststelle mit psychischen Problemen zu erklären, welche er durch eine gemäß seiner Darstellung zu Unrecht an ihn vollzogenen Haftstrafe in der Dauer von acht Monaten erlitten hätte.
Insgesamt ließen seine den Sachverhalt durchaus nicht bestreitende Darstellung den Eindruck auf eine eher laxe Verbundenheit mit den Normen des Straßenverkehrs schließen. Der Berufungswerber lächelte immer wieder, sodass der Eindruck entstehen musste, dass für ihn diese Sache nur eine untergeordnete Bedeutung haben würde.
Diesbezüglich berichtete der Zeuge, dass der Berufungswerber zwischenzeitig bereits zweimal wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung betreten worden wäre. Auf diesen Vorhalt reagierte der Berufungswerber einmal mehr mit einem grinsenden Lächeln, gleichsam so als ob die Rechtsordnung für ihn nicht wirklich eine achtenswerte Dimension darstellte.
Der Berufungswerber wurde in diesem Zusammenhang auf die auf ihn zukommende verkehrspsychologische Untersuchung und die dort festzustellende Bereitschaft zu Verkehrsanpassung hingewiesen.
Letztendlich und nach ausführlicher Darstellung der Rechtssituation zeigte sich der Berufungswerber jedoch, zumindest dem Anschein nach einsichtig und die Rechtssituation zur Kenntnis nehmend.
Er bat unter Hinweis auf seine dargestellte und wohl kaum widerlegbare Mittel- u. Vermögenslosigkeit um eine möglichst milde Bestrafung und Reduzierung der Entzugsdauer auf das gesetzlich mögliche Mindestausmaß.
Dem Berufungswerber wurde im Zuge der Berufungsverhandlung eine Reduzierung der Entzugsdauer angedeutet, wobei, wie aus dem beigeschafften Auszug aus dem Führerscheinregister hervorgeht und offenbar von der Behörde erster Instanz ebenfalls übersehen wurde und bei der Verhandlung auch dem Mitglied noch nicht evident war, liegt diesem Verfahren ein noch nicht fünf Jahre zurückliegender Vorentzug mit 0,40 bis 0,60 mg/l zu Grunde (VerkR21-15162-2009 mit einem Führerscheinentzug vom 9.5. bis 9.6.2009).
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder …..
Dem § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO folgend genügt schon der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, zur Rechtsmäßigkeit einer Aufforderung (vgl. VwGH 21. Oktober 2005, 2004/02/0086, mwN).
Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. VwGH 20.3.2009 2008/02/0035, sowie VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339).
Beide Voraussetzungen trafen hier zu!
Der Judikatur des Höchstgerichtes folgend, unter vielen VwGH 20.3.2009, Zl. 2008/02/0142-6, steht es einer Partei nicht etwa zu die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie bereit ist seine Atemluft untersuchen zu lasen. Vielmehr hat sie den von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen.
Im Sinne der eingangs genannten Judikatur ist objektive Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO bereits mit jeglicher Art der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (so jüngst wieder VwGH 29.6.2012, 2012/02/0054).
5.1. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ferner betreffend die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung und deren Verweigerung auf ein "situationsbezogenes Verhalten" eines Probanden ab ([gemeint einen Rückschluss auf eine Verweigerung zulassendes Verhalten] VwGH 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223).
Im Sinne der als gesichert geltenden Judikatur ist bereits ein Weggehen oder das Verlassen eines Raumes bzw. des Ortes der Amtshandlung nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des "Alkomattets", als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten. Ebenso trifft dies für Stellen einer Bedingung zu.
Letztlich folgt der Judikatur im Ergebnis, dass es im Fall des § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO nur darum gehe, ob zutreffend ein Verdacht vorlag, ein Beschwerdeführer habe zu einer bestimmten Zeit sein Auto in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, worüber keine direkten Wahrnehmungen vorliegen müssen (Hinweis auf VwGH 21.10.2005, Zl. 2004/02/0086, VwGH 21.9.2006, Zl. 2006/02/0163, VwGH 12.10.2007, 2007/02/0286 und VwGH 23. 5.2002, Zl. 2002/03/0041).
Das hier der Berufungswerber im Ergebnis gezielt erklärte, keinen Test machen zu wollen und er diesen trotz mehrfacher Aufforderung und Belehrung letztlich auch nicht machte, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung als objektiv u. subjektiv tatseitig dem Berufungswerber zurechenbares Verhalten zu qualifizieren.
Es handelt sich ferner um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die zuletzt vom Berufungswerber ins Spiel gebrachten Betretungsängste einer Polizeiinspektion sind letztlich als völlig haltlos zu qualifizieren.
6. Zur Strafzumessung:
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit).
Angesichts der nicht widerlegbar dargestellten Einkommens- u. Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers konnte nicht zuletzt mit Blick auf die vermutlich einer mit deutlich geringerer Mindeststrafe belasteten Alkoholisierung konnte hier – trotz einer einschlägigen Vormerkung - mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Die Anwendung des § 21 oder des § 20 VStG scheidet hier ex lege aus.
7. Rechtliche Ausführungen zum Entzug der Lenkberechtigung:
In Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
In den Sonderfällen einer Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Alkohol ist gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG, ist im Falle einer noch nicht fünf Jahre zurückliegenden Deliktsbegehung gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 (hier im Mai 2009) ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (der hier gegenständlichen Verweigerung) ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.
Umstände die im h. Erkenntnis vom 22.7.2013, VwSen-523499/Br mit Bezug auf VwGH v. 24.6.2003, 2003/11/0140 für den Entzugsausspruch das Ergebnis der Atemluftvoruntersuchung zu Grunde gelegt wurde, vermögen angesichts der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde (VwGH 2013/11/0175) mangels gesicherter Rechtslage vorläufig nicht zur Anwendung gelangen.
II. Im Führerscheinverfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240,00 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r