Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167962/5/Br/Ka

Linz, 19.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Juli 2013, Zl.: VerkR-3494-2013, nach der am 19.8.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben; das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt wird.

Ferner wird festgestellt, dass durch diese Verladung des Transportgutes keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z4, § 51 Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II.:          § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG  iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt, wobei ihr wörtlich zur Last gelegt wurde,

er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüterden Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am Anhänger 2 "Silo-Ballen" ä ca. 500 kg (lt. Angaben des Lenkers) ungesichert transportiert wurden (s. Lichtbildbeilage).

Tatort: Gemeinde Hinterstoder, Landesstraße Freiland, L552 in FaRi "Talschluss" bei der Kreuzung zum Güterweg Weißenbachtal, Nr. 552. Tatzeit: 11.03.2013, 09:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit. e KFG

Fahrzeuge: Kennzeichen x, LKW, Ford Pick Up, weiß

Kennzeichen x, Anhänger, Brenderup Humer UT 53, grau.“

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und Sie rechtfertigten sich im Wesentlichen dahingehend, dass die Siloballen an der Ladestelle in Spital/Py. ordnungsgemäß durch Zurrgurte gesichert wurden. Beim Transport nach Hinterstoder, durch Erschütterung, dürfte es zum Lockerwerden der Zurrgurte gekommen sein.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der PI Hinterstoder Klaus festgestellt.

Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

In seiner Stellungnahme vom 3.4.2013 gibt Rl x der PI Hinterstoder zusammenfassend an, dass bei der Anhaltung bzw. Kontrolle festgestellt wurde, dass 2 Zurrgurte auf der Ladefläche des Anhängers liegende wahrgenommen werden konnten.

 

Falls bei der Abfahrt eine ordnungsgemäße Ladungssicherung bestand wird darauf hingewiesen, dass diese sich nicht durch einen normalen Fahrbetrieb lösen darf. Auf die in der Anzeige gemachten Angaben und auf die Lichtbildbeilage wurde verwiesen.

 

Die technische Amtssachverständige Ing. x hat im Gutachten vom 13.6.2013 zusammenfassend festgestellt, dass die Ladung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und bei der ungesicherten Ladung auch von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden muss.

 

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten, welche detailliert und überzeugend erscheinen und den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen im Gutachten hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführen keinen Glauben zu schenken. Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängenden Geldstrafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt (1.500 Euro, kein Vermögend Kinder).

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch sinngemäß den damit entgegen, mit Sicherheit sagen zu können, dass die Siloballen bei der Kontrolle in Vorderstoder korrekt gesichert waren.

Die Zurrgurte seinen nicht nur angebracht, sondern auch ordentlich verzurrt gewesen. Bei dieser Kontrolle habe er  die Gurte nochmals nachgeratscht. Er habe ein Abfallen der Gurte im Rückspiegel sowie den Außenspiegeln nicht erkennen können, da die Ladung schmäler als der verwendete Anhänger gewesen wäre. Bei der Verkehrskontrolle sei er einerseits selber erstaunt gewesen über die Anhaltung und noch mehr als er den losen Gurte gesehen habe. Das Abfallen der Gurte könne er sich nur so vorstellen, dass sich diese gelöst haben, weil das Wiesenheu locker gepresst war und daher keinen festen Gegenstand dargestellt hätten. Er wäre sich der Sicherheit eines ordnungsgemäßen Transportes bewusst gewesen und habe daher auch selber eine Kontrolle in Vorderstoder gemacht.

Nochmals wolle er auf den Zeugen, Herrn  x verweisen. Dieser sei bei der Verzurrung dabei gewesen bzw. habe ihm dabei  geholfen.

Abschließend vermerkte der Berufungswerber, dass ihm auch die Strafe im Verhältnis zu seinen Einkünften zu hoch erschiene und er daher auch diesen Punkt ersuche zu überdenken. Wie er bereits im Einspruch dargelegt habe, sei er Vater von zwei Kindern. Die aktuelle Lohnabrechnung habe er beigelegt.

Er ersuche auch hinsichtlich seiner Unbescholtenheit der letzten Jahre  um Milde und bedanke sich im Voraus.

 

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber zum Teil  im Recht!

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut zur Berufungsentscheidung vorgelegt; Der Unabhängige Verwaltungssenat ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.

Der Akteninhalt mit Anzeige und Gutachten wurde verlesen und der Berufungswerber einvernommen. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob ihrer Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat als Jagdaufsichtsorgan für die Futterversorgung des Hochwildes in dem von ihm zu betreuenden 2.000 Hektar umfassenden Jagdreviers, drei Siloballen von einem Landwirt  aus dem 25 Kilometer entfernten Raum Windischgarsten abgeholt. Dieser hat ihm beim Verladen und dem Verzurren der Ladung geholfen. Auf dem Weg hat er den durch das locker gepresste Heusilage nochmals nachgezogen, wobei sie im Zuge der Kontrolle am Anhänger die Gurte abgerutscht waren.

Wie aus den beiliegenden Lichtbildern sichtbar und logisch nachvollziehbar hervorgeht, ist angesichts der Beschaffenheit der sowohl nach vorne als auch seitlich angebrachten Gurten in Verbindung mit den mit einer durch Flachdrücken breiten Aufstandfläche der Siloballen weder ein seitliches noch ein Abrollen nach hinten oder nach vorne realistisch anzunehmen.

Wenn die Amtssachverständige unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften und auf extreme Fahrbedingungen verweist, welche die Ladung standzuhalten hat, wird von der Sachverständigen gerade nicht dargelegt, dass schon bei der Beladung keine 80 % des Landesgewichtes nach vorne und 50% seitlich entsprechend hinreichende Sicherung vorgelegen hatte.

Alleine bei logischer Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass die Siloballen angesichts deren Beschaffenheit (weiche Silage) aus der ex ante Beurteilung eines Lenkers wohl kaum erwartet werden muss, dass diese über die Bordwand rollen könnte. Dies könnte allenfalls nur durch einen Fahrversuch nachvollzogen werden. Weder die Ausführungen des Meldungslegers noch das auf ohne jegliche Berechnung basierende Amtssachverständigengutachten belegt eine reale Abrollgefahr eines mit einer großen hölzernen Auflagenfläche stehenden Siloballens.

Vielmehr folgt dem Sachverständigengutachten, dass sehr wohl von einer ursprünglich ausreichenden Sicherung ausgegangen werden konnte. Die Sachverständige legte ihrem Gutachten erst mit den Bildern 3 und 4 den Transport ohne Zurrgurten zu Grunde. 

Der Berufungswerber erklärte die Umstände der Fahrt und die eingangs vorgenommene Sicherung und die auf der Fahrt noch erfolgte Nachspannung durchaus glaubhaft. Wenn er letztlich mit dem Lockern der Gurten nicht in dem tatsächlichen Ausmaß gerechnet hatte, vermag ihm dies angesichts der glaubhaft gemachten, der für ihn obwaltenden unvorhersehbaren Umstände, der sich angesichts der Beschaffenheit der Ladung sich gegen Fahrtende nochmals lockernden Gurten trotz  nicht mehr als fahrlässiges – strafwürdiges - Verhalten zu Last gelegt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Es sollte auch nicht übersehen werden, dass in der täglichen Praxis und insbesondere bei kurzen Transportwegen die Neigung bestehen mag mit Grenzwerten an fahrphysikalischen Kräften nicht zu rechnen und letztlich mit Minimalvarianten von Sicherungsmaßnahmen das Auslangen zu finden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies nicht in einzelnen Fällen jeglichen Sorgfaltsmaßstab bereits überspannt, wenn eine spezifische Ladung einem Fahrer ex ante besehen einen rechtssicheren Transport nicht mehr vorhersehen lässt, wenn erst ein Sachverständiger ex post einen solchen mit komplexen Berechnungen zu ermitteln vermag.

Dem Berufungswerber ist hier daher zu Gute zu halten, dass er sich im durchaus guten Glauben einer ausreichenden Sicherung der Ladung befunden hat und er letztlich tatsächlich keine quantifizierbare Gefahrenerhöhung herbeiführte, worauf insbesondere das im Akt befindliche Farbfoto schließen lässt, was jenen Zustand zu zeigen scheint wie die Ladung ursprünglich gesichert war. Diese Sicherung wird selbst im Gutachten die Tauglichkeit bescheinigt.

Das Fehlverhalten des Berufungswerbers könnte daher nur darin festgemacht werden, dass sich allenfalls der unsichere Beladungszustand erst kurz vor dem Ende der Fahrt ergeben hat, was dem Berufungswerber bis zur Kontrolle noch nicht aufgefallen war. Dieses Fehlverhalten lässt sich jedoch dem Spruch in keiner wie immer gearteten Form nachvollziehen, indem dort auf den Zeitpunkt des Fahrtantrittes abgestellt wurde.

 

 

5.1. Der Schuldspruch erwies sich daher angesichts der Beweislage dem Grunde nach als nicht haltbar. Es war sohin auch ausdrücklich festzustellen, dass durch diese Ladung mangels eines Gefährdungsaspektes nicht als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG zu qualifizieren ist (vgl. h. Erk. v. 17.11.2006, VwSen-161598/10/Ki/Jo).

So hat etwa der h. Verwaltungssenat auch im Erk. v. 2.2.2007, Zl. VwSen-521504/9/Ki/Da, ausgesprochen, dass nicht schon schlechthin jeder Verstoß gegen die Ladungssicherungsbestimmung auch ein Vormerkdelikt darstellt. Ausdrücklich sei im Gesetz festgehalten, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, dies sofern dieser Umstand dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.

Der Berufungswerber musste nicht zwingend mit einem nochmaligen Nachgeben der Ladung und sich dadurch lockernder Gurten rechnen.

Die o.a. Rechtsvorschrift des Führerscheingesetzes stellt spezifisch über die Bestimmung des KFG hinaus, neben der Betriebssicherheit, auch auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ab, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen. Das diese Annahme nicht zutrifft ist gemäß dem Ergebnis des Beweisverfahrens durch ein Gutachten belegt.

 

5.2. Nach § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Hier kann, wie vom Berufungswerber glaubhaft gemacht wurde, angesichts der Beschaffenheit des Transportgutes von einer unvorhersehbaren Situation ausgegangen werden, die jedem sorgfältigen Fahrzeuglenker ebenso unterlaufen hätte können.

 

5.3. Zur Spruchformulierung sei hier bemerkt, dass die Aufnahme des gesamten Absatzes des Gesetzestextes der für viele Varianten an Regelverstößen bestimmte Rechtsvorschrift überschießt jedenfalls das Regelungsziel des des § 44a Abs.1 VStG über die Umschreibung des Tatbildes, sodass der Spruch, insbesondere der besseren Lesbarkeit wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement – nämlich das vorzuwerfende Fehlverhalten – entsprechend zu formulieren gewesen wäre. Letztlich lässt sich dem Spruch nicht wirklich nachvollziehen welches Fehlverhalten konkret angelastet werden sollte, wobei selbst der Hinweis im unteren Teil des Spruches „die Siloballen seinen ungesichert transportiert worden“ (s. Lichtbildbeilage) dem Konkretisierungsgebot wohl nicht Genüge getan hätte.

Schließlich ist es sachlich verfehlt und gerät letztlich geradezu in Widerspruch zum vermeintlich tatsächlichen Fehlverhalten, dem Fahrzeuglenker vorzuwerfen, er hätte sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass dieses Fahrzeug nicht so beladen wurde wie es die gesetzlichen Vorgaben erfordert hätten. In aller Regel kennt ein Fahrzeuglenker seine Ladung, insbesondere wenn er diese selbst durchführt. Er irrt allenfalls über die Beladungsvorschrift.

Da hier die Ladung ursprünglich offenkundig sachgerecht gesichert wurde, jedoch der Mangel offenbar erst gegen Ende der Fahrt sich einstellte, erweist sich auch der von der Behörde erster Instanz formulierte Tatvorwurf der fehlenden Überzeugung vom Beladungszustand an sich als unzutreffend.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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