Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167971/4/Br/Ka

Linz, 20.08.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied  Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach, vom 09. Juli 2013, AZ: VerkR96-801-2013, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird  sowohl als verspätet und mangels behobenen Formgebrechens

 

zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen fünf Übertretungen nach dem Kraftfahr- u. dem Führerscheingesetz (im Punkt 3) Geldstrafen von insgesamt 255 Euro und 50 Euro an Verfahrenskosten verhängt.  Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 12.7.2013 an seiner Wohnadresse zugestellt.

 

 

 

 

2. Mit der am 30. Juli 2013 um 10:05 Uhr per FAX an die Behörde erster Instanz geleiteten Berufung werden lediglich Unstimmigkeiten gegenüber der Aussage des Polizisten (gemeint des Anzeigelegers) behauptet. Im Übrigen blieb die Berufung völlig unbegründet und ohne eines Berufungsantrages.

 

 

 

1.2. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 08.8.2013 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG einerseits auf die offenkundig verspätete Berufung hingewiesen. Ebenfalls wurde ihm auch aufgetragen seine Berufung binnen Wochenfrist zu begründen.

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 9.8.2013 zugestellt und es blieb bis zum heutigen Tag unbeachtet.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen, wie auch einem gänzlich unbegründeten Rechtsmittel, die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.

Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer vorläufig  als Berufung zu qualifizierenden Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hier dem Berufungswerber die Mängelbehebung mit h. Schreiben vom 08.08.2013 mit dem Hinweis aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer mit einer Woche bestimmten und damit angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).

Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn diese verspätet ist und/oder gänzlich unbegründet blieb und auch einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden ist (vgl. VwGH 11.5.2009, 2006/18/0170). Die Rechtsmittelfrist endete hier mit Ablauf des 26.7.2013. Das letztlich auch unbegründet gebliebene Rechtsmittel wurde erst am 30.7.2013 per FAX an die Behörde erster Instanz gesendet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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