Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167987/2/Bi/Ka/AE

Linz, 13.08.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 31. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 29. Juli 2013, VerkR96-21620-2013/Dae STE P.-Akt, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Rechtsmittel­werberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II. Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z4 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 25. April 2013, 14.50 Uhr, auf der B129 bei km 7.990, OG Wilhering in Fahrtrichtung Linz, mit dem Pkw x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die verhängte Strafe hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht – wie im Einspruch vom 12. Juli 2013 – im Wesentlichen geltend, sie habe an diesem Tag ihren 10jährigen Sohn in Linz abgeholt und sei in Richtung Wilhering gefahren. Auf der Fahrt habe ihr Sohn gesagt, er habe etwas in der Schule vergessen, worauf sie umgedreht habe und nach Linz zurückgefahren sei. Dabei sei sie vermutlich in Gedanken gewesen und habe die Geschwindigkeit übersehen. Ihr Sohn sei wohl auch schon hungrig gewesen.

Die Angelegenheit tue ihr sehr leid, sie halte sich immer an Geschwindigkeits­begrenzungen. Sie arbeite halbtags bei der Oö. Landesregierung und verdiene 1100 Euro monatlich. Beantragt wird Verfahrenseinstellung wegen der  bisherigen Unbescholtenheit bzw Strafherabsetzung wegen des geringen Einkommens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO  reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Laut dem vorliegenden Verfahrensakt wurde dem Schuldspruch eine mittels geeichtem Standradar MUVR 6FA Nr.03 im Ortsgebiet Wilhering, nämlich bei km 7.990, mit 66 km/h gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5 km/h – von der Bw nie bestritten – um 11 km/h zugrundegelegt.

Das Ortsgebiet Wilhering endet laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.5.2000, VerkR10-22-169-2000, und auch im DORIS nach­vollziehbar bei km 7.822, dh die Geschwindigkeits­überschreitung wurde 168 m vor dem Ortsende, dieses in Richtung Linz verlassend, festgestellt. 

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG in der seit 1.7.2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der  Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im ggst Fall erfolgte die Feststellung einer um 11 km/h – eine bis 9 km/h überhöhte Geschwindigkeit wäre toleriert worden – überhöhten Geschwindigkeit 168 m vor dem Ortsende in einem nur rechts und dort nur vereinzelt verbauten und bereits weitgehend ländlichen Charakter aufweisenden Teil des Ortsgebietes Wilhering – dort befinden sich bis zum Ortsende 2 Hauszufahrten. Dass die Bw bei ihrer ungeplanten Rückfahrt zur Schule des Sohnes nach Linz unter Zeitdruck stand, ist auch mit Blick auf dessen um 14.50 Uhr überfälliges Mittagessen glaubhaft.     

Die Bw ist nicht gänzlich unbescholten, weil sie eine Vormerkung vom Juli 2012 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufweist, wegen der sie ermahnt wurde – damit ist diese Vormerkung weitgehend vernachlässigbar.

Insgesamt sind damit nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG – gerade noch – gegeben. Eine Ermahnung war mit Blick auf spezialpräventive Überlegungen auszusprechen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

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