Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222679/2/Kl/BU

Linz, 20.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. März 2013, Ge96-4-2013-Kg, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis    aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 und 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. März 2013, Ge96-4-2013-Kg, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gem. §§ 5 Abs.1, 339 Abs.1, 94 Z18 und 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstraf­rechtlich Verantwortlicher der x GmbH mit Sitz in x, FN x, zu verantworten hat, dass im Dezember 2012 im Standort x, pyrotechnische Artikeln der Kategorie F3 und F4 gewerbsmäßig an Kunden verkauft worden sind, insbesondere haben sie am 22.12.2012 an x eine Feuerwerksbatterie Medium Fireworkshow der Kategorie F4 verkauft, ohne im Besitze der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung für Pyrotechnikunternehmen zu sein. Die bestehende Berechtigung mit der Reg. Nr. x ist auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 (= bisher Klasse II) beschränkt.

 

2.           Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch eine Diversionsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nach den §§ 198 ff StPO eine Feststellung der Schuld des Betroffenen inkludiere und daher einer Verurteilung gleich zu halten sei. Entgegen der Rechtsansicht der Erstinstanz sei eine Diversionsentscheidung einer Verurteilung gleich zu halten. Mit der Diversionsentscheidung der Staatsanwaltschaft Steyr zu 13 BAZ 78/13g sei als erwiesen angenommen worden, dass der Berufungswerber am 22.12.2012 in x als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. x GmbH pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 und F4 verkauft habe, obwohl dies gemäß Gewerberechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf nur bis zur Kategorie F2 gestattet sei. Bei der Entzündung des von x im Geschäft des Berufungswerbers erworbenen Feuerwerkes der Kategorie F4 erlitten x schwere und x leichte Verletzungen, verbunden mit einer mehr als dreitägigen Gesundheitsschädigung. Wegen Erfüllung des Tatbestandes nach § 88 Abs. 1 StGB sei eine Geldbuße von 850 Euro verhängt und bezahlt worden und deshalb mit Verständigung vom 11. März 2013 von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 200 Abs.5 StPO zurückgetreten worden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.3.2013 werde dem Berufungswerber als Geschäftsführer der x GmbH vorgeworfen, am 22.12.2012 pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 und F4 verkauft zu haben, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung für Pyrotechnikunternehmen zu sein.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.           Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil aus der Aktenlage der Sachverhalt eindeutig ersichtlich war, der Sachverhalt nicht bestritten wurde, eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und nur die rechtliche Beurteilung mit Berufung angefochten wurde, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG unterbleiben.

 

 

 

 

5.           Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unbefugte Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 vorgeworfen, weil er im Standort x am 22.12.2012 an x pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 und F4, nämlich eine Feuerwerksbatterie Medium Fireworkshow der Kategorie F4 verkauft hat, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung für Pyrotechnikunternehmen zu sein. Die bestehende Gewerbeberechtigung mit der Reg. Nr. x ist auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 beschränkt.

Mit Mitteilung vom 31. Jänner 2013 hat die Staatsanwaltschaft Steyr zu 13 BAZ 78/13g dem Berufungswerber bekannt gegeben, dass er am 22.12.2012 in x als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. x im x pyrotechnische  Artikel der Kategorie der F3 und F4 verkauft hat, obwohl dies gemäß Gewerberechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf nur bis zur Kategorie F2 gestattet ist. Bei der Entzündung des von x im Geschäft erworbenen Feuerwerkes der Kategorie F4 erlitten x schwere und x leichte Verletzungen, verbunden mit einer mehr als dreitägigen Gesundheitsschädigung. Es ist beabsichtigt wegen dieses Tatvorwurfes bei Gericht Anklage einzubringen. Dies würde unterbleiben, wenn ein Geldbetrag von 850 Euro innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung bezahlt wird.

Mit Schreiben vom 11. März 2013 verständigte die Staatsanwaltschaft Steyr zu 13 BAZ 78/13g den Berufungswerber davon, dass von der Verfolgung gem. § 200 Abs.5 StPO zurückgetreten wurde, weil die Voraussetzungen des § 198 StPO vorliegen und ein Geldbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet wurde.

Es steht daher fest, dass der Verfolgung und Diversion durch die Staatsanwaltschaft Steyr derselbe Sachverhalt und das gleiche Verhalten des Beschuldigten wie im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zugrunde lagen.

 

Gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Es steht daher die bereits geleistete Geldbuße einer neuerlichen Bestrafung wegen desselben Verhaltens entgegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 u. 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6.           Weil die Berufung erfolgt hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gem. § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Diversion, Doppelbestrafung bei gleichem vorgeworfenen Tatverhalten

 

 

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