Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320196/3/Kü/Ba

Linz, 20.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. E C E, K, L, vom 27. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013, Gz. 0049102/2010, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013, Gz. 0049102/2010, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) schuldig gesprochen. Über den Bw wurde keine Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, noch wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr Mag. Dr. E-S Freiherr von E, geboren am X, wohnhaft: L, K (Nebenwohnsitz), hat in der Zeit von 1.9.2010 bis 24.9.2010 auf den im Grünland gelegenen Grundstücken Nr. X, X und X, alle KG P, durch die Er­richtung folgender Anlage einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt, der im Schutzbereich des D (verordnet durch die Oö. Landeregierung) verboten ist, oh­ne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (bescheidmäßige Feststellung, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden) ausgeführt:

 

Errichtung eines ca. 150 m langen und ca. 3 m breiten Weges entlang des bewaldeten Hangfußes am Rand einer Wiese, der vom Gartengelände des Gebäudes K bis zum bestehenden Weg (vom B Richtung D) führt. Der Weg wurde mit einem Bagger mit Bruchschotter und Sand planiert. Es erfolgten in diesem ökologisch sensiblen Bereich am Waldrand nicht nur Hangabtragungen und talseitige Aufschüttungen, sondern es kam auch zur Rodung von Bäumen und Sträuchern sowie zur Zerstörung (Überschüttung, Entfernung) von Feuchtbiotopen.

 

Die Errichtung dieses Weges stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt dar."

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass der Beschuldigte in der Zeit von 1.9.2010 bis 24.9.2010 auf den im Grünland gelegenen Grundstücken Nr. X, X und X, alle KG P, durch die Errichtung eines ca. 150 m langen und ca. 3 m breiten Weges einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt, der im Schutzbereich des D verboten sei, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 Oö. NSchG ausgeführt habe. Der Weg führe entlang des bewaldeten Hangfußes am Rande einer Wiese, der vom Gartengelände des Gebäudes K bis zum bestehenden Weg (vom B Richtung D) führe. Der Weg sei mit einem Bagger mit Bruchschotter und Sand planiert worden. Es seien in diesem ökologisch sensiblen Bereich am Waldrand nicht nur Hangabtragungen und talseitige Aufschüttungen erfolgt, sondern sei es auch zur Rodung von Bäumen und Sträuchern sowie zur Zerstörung (Überschüttung, Entfernung) von Feuchtbiotopen  gekommen.

 

Die Errichtung dieses Weges im Grünland stelle nicht nur einen vorübergehenden Eingriff dar und bewirke aufgrund des optischen Eindrucks der Anlage eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes. Aufgrund der Feststellung des Amtssachverständigen, insbesondere zu den nachteiligen Veränderungen des ursprünglich vorhandenen Biotops "Sumpfwiese" bzw. "Waldsumpf" sei erwiesen, dass die Anlage des Weges auch einen Eingriff in den Naturhaushalt darstelle.

 

Auch wenn das Landschaftsbild in den letzten Jahren bereits aufgrund konsensgemäß durchgeführter Maßnahmen verändert worden sei, sei jeder weitere Eingriff in das Landschaftsbild, das heißt, jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der umgebenden Landschaft maßgeblich verändere, verboten. Da eine naturschutzbehördliche Feststellung zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe, wäre der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Ein Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG sei dem Bw mit seiner Rechtfertigung nicht gelungen, weshalb auch die subjektive Tatbestands­mäßigkeit erwiesen sei.

 

Zur Begründung einer Strafe führte die Erstinstanz neben den gesetzlichen Grundlagen und allgemeinen Formulierungen aus, dass strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden sei, straferschwerend sei kein Umstand.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in der begründend festgehalten wird, dass zum angeblichen Eingriff in das Landschaftsbild weder im Gutachten des Sachverständigen, noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung, noch im Erkenntnis behauptet oder gar nachgewiesen würde, dass der errichtete Weg den optischen Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändern würde. Vorgeworfen würde ihm lediglich ein schwerer Eingriff in das Landschaftsbild, der aber nicht begründet sei. Zudem sei weder aus dem Schreiben der Behörde noch aus dem Schreiben des Sachverständigen eine klare Trennung zwischen den angeblichen Eingriffen in das Landschaftsbild und den angeblichen Eingriffen in den Naturhaushalt zu erkennen. Es liege demnach kein eindeutiger unzweifelhaft nachvollziehbarer und dem Oö. NSchG entsprechender Tatvorwurf vor.

 

Es sei kein neuer Weg entstanden, sondern sei der früher vorhandene, als Folge der von der Stadt Linz durchgeführten Maßnahmen zur Ertüchtigung des D zerstörte und verschüttete Weg, in zeitgemäßer Form mit demselben Verlauf im Gelände wiederhergestellt worden. Die Wiederherstellung stünde in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bach­ertüchtigung, wobei auf die Setzungsvorgänge des geschütteten Materials hätte Bedacht genommen werden müssen.

 

Der wiederhergestellte Weg befinde sich auf seiner gesamten Länge in einem Gelände, das etwa 3 bis 4 Jahre vor seiner Errichtung von der Stadt Linz aufgeschüttet worden sei. Bei der Errichtung des Weges sei es deshalb weder zu einem Abtrag oder Austausch noch zu einer Versiegelung des gewachsenen Bodens gekommen. Die Setzungsvorgänge wären bei der Errichtung des Weges noch nicht völlig abgeschlossen gewesen und sei die von der Stadt Linz angepflanzte Wiese noch schütter gewesen. Was laut Sachverständigem als sekundäre Situation anzusehen sei, warum und in welcher Weise Maßnahmen in einer sekundären Situation einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen würden, sei nirgendwo ausgeführt.

 

Die vom Sachverständigen beschriebenen Hangabgrabungen und talseitigen Anschüttungen würden nicht vorliegen. Genau in dem Bereich, wo der Bagger gerade tätig gewesen sei, als der Sachverständige den Lokalaugenschein durchgeführt habe, wäre schon zuvor im Rahmen der Baumaßnahmen der Stadt Linz der Hang angeschnitten worden, in dem die für die Stadt tätigen Baggerfahrer damals das von oben über die Böschung heruntergeschüttete Material gerade auch an dieser Stelle aufgenommen und abtransportiert hätten. Das heißt, auch an der vom Sachverständigen als sensibel bezeichneten Stelle hätte es keinen Abtrag von gewachsenem Boden sondern nur ein nochmaliges Tätigwerden an einer zuvor schon von der Stadt Linz beeinträchtigten Stelle gegeben.

 

Bei der vom Sachverständigen beobachteten Anschüttung würde es sich lediglich um eine Zwischenablage von Erdmaterialen neben dem Weg und nicht auf dem Weggelände handeln, die in weiterer Folge für die Verfüllung von Absenklöchern auf dem gesamten aufgeschütteten Gelände verwendet würde. Ein Eingriff in den Naturhaushalt könne darin nicht erblickt werden. Nirgendwo sei gewachsener Boden betroffen gewesen und alle Maßnahmen seien letztlich nichts anderes als Folge- und Abschlussarbeiten der von der Stadt Linz durchgeführten Bachertüchtigung. Die sogenannten Anschüttungen wären auch notwendig gewesen, wenn der Weg nicht wieder errichtet worden wäre.

 

Wenn der Sachverständige ausführe, dass es infolge der Wegerrichtung zu Rodungen zumindest des vorhandenen Strauchmaterials am Waldrand gekommen sei, so treffe dies nicht zu. Etwa zeitgleich mit der Wiederherstellung des Weges seien 3 Bäume in der Nähe des Weges gefällt worden und seien Brennnesseln und Dornen aus dem benachbarten Gelände entfernt worden. Dass diese Maßnahmen eine Folge der Wegerrichtung gewesen sein sollten, sei eine reine Vermutung des Sachverständigen. Die Esche sei gefällt worden, weil sie durch das grassierende Eschensterben bereits weitgehend abgestorben gewesen sei, die Fichte und die Buche aber zum Zweck der Durchlichtung. Im Übrigen seien die geschlägerten Bäume und abgeschnittenen Pflanzen gar nicht auf Flächen, die für die Wiederherstellung des Weges dienten, gestanden. Selbst wenn die Pflanzen auf der späteren Wegfläche gestanden wären, würde ihre Entfernung keinen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen, sondern bloß eine übliche landwirtschaftliche Pflegemaßnahme.

 

Die vom Sachverständigen beschriebenen Biotopflächen seien ja keine Wegflächen und würden die Maßnahmen auf dem angeblichen Biotop in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Wegerrichtung stehen. Die Beseitigung der Wasserfurchen und durch den Kanal verursachten Vernässungen auf diesem Grundstück wären auch ohne Wegerrichtung erfolgt. Der Missstand der Ableitung des Kanalwassers auf sein Grundstück sei inzwischen durch Bauarbeiten der Stadt Linz beseitig worden.

 

Richtig sei, dass er zwischenzeitig eine naturschutzrechtliche Feststellung des Weges beantragt habe. Dies bedeute aber keinesfalls das Eingeständnis einer Verwaltungsübertretung. Ziel sei es, möglichst bald Ruhe vor weiteren unnötigen Verfahren zu haben.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses würde weder eine Strafe verhängt noch ein Kostenbeitrag vorgeschrieben, damit sei er vollkommen einverstanden. Soweit ihm der Vorwurf gemacht würde, er hätte eine Verwaltungsübertretung begangen, stelle er den Antrag, diesen Ausspruch zu beheben. Sollte die Berufungsbehörde die Meinung vertreten, es liege eine Verwaltungsübertretung vor, stelle er den Antrag, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, zumal dies im Spruch des Straferkenntnisses nicht vorgesehen sei.

 

3. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4.4.2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt wurde, in der Berufung die rechtliche Beurteilung der Erstinstanz bekämpft wird und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Zitierung in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

 

5.2. Unbestritten steht fest, dass der Bw auf den gegenständlichen Grundstücken unter Zuhilfenahme eines Baggers einen mit Bruchschotter und Sand planierten Weg errichtet hat. Der Einwand des Bw, dass die Ausmaße des Weges nicht den Tatsachen entsprechen, ist im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung. Die Errichtung des Weges wurde vom Sachverständigen für Natur und Landschaftsschutz anlässlich seines Lokalaugenscheins am 18.10.2010 durch Lichtbilder dokumentiert. Diesen Lichtbildern ist eindeutig zu entnehmen, dass die Wegerrichtung im Bereich eines Waldrandes, der vom Sachverständigen als ökologisch sensibel beschrieben wird, stattgefunden hat und Hangabtragungen und talseitigen Anschüttungen vorgenommen wurden.

 

Fest steht auch, dass hinsichtlich der Errichtung des Weges keine Feststellung der Naturschutzbehörde im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG vorliegt, was insbesondere auch dadurch belegt ist, als dem Bw mit Bescheid vom 17. 2. 2011 von der Naturschutzbehörde aufgetragen wurde, den Weg zu entfernen und den ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen. Obzwar eine Berufungsentscheidung in diesem Fall noch nicht vorliegt, steht diese Tatsache dem Argument des Bw entgegen, wonach er einen früher vorhandenen Weg in zeitgemäßer Form mit demselben Verlauf im Gelände wieder hergestellt hat und somit keinen neuen Weg errichtet hat. Sofern der Bw einwendet, dass er auf Grund von Baumaßnahmen der Stadt Linz in diesem Bereich veranlasst war, den neuen Weg zu errichten, sind diesem Vorbringen die Ausführungen des Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach die von der Stadt Linz durchgeführten Maßnahmen naturschutzbehördlich bewilligt waren und entsprechende Auflagen zu erfüllen waren. Dieser Umstand kann daher nicht als Rechtfertigung für die Errichtung des neuen Weges herangezogen werden.

 

Als Eingriff in das Landschaftsbild ist in Sinne des § 3 Z2. Oö. NSchG eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert, zu sehen. Als Eingriffe in den Naturhaushalt sind im Sinne des § 10 Abs. 4 Oö. NSchG unter anderem die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen und der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens zu sehen. (vgl. § 9 Abs.2 Z1 und 3 Oö. NSchG). Vom Sachverständigen wird sowohl in seiner Stellungnahme vom 18. 10. 2010 als auch vom 30. 1. 2011 ausgeführt, dass vorhandene Hangvernässungen abgegraben und das ursprünglich vorhandene Biotop und die ursprünglich vorhandenen Feuchtflächen gestört bzw. nachteilig verändert wurden. Das Vorbringen des Bw, wonach es zu keinen Hangabgrabungen oder talseitigen Anschüttungen gekommen ist, ist für das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund der vorhandenen Lichtbilder nicht schlüssig nachvollziehbar. Vielmehr verdeutlichen - wie erwähnt - die vorliegenden Lichtbilder die Feststellungen des Sachverständigen. Die Feststellung des Sachverständigen, dass im Zuge der Wegerrichtung auch Gehölze entfernt werden, wird vom Bw insofern bestätigt, als er in der Berufung ausführt, Bäume entfernt zu haben, auch wenn dies mit dem Zustand der Gehölze begründet wird.

 

Insgesamt ergibt sich daher auch für den unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bestehenden Sachlage der ohne naturschutzbehördliche Feststellung vorgenommene Eingriff in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt, weshalb dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bw jedenfalls zumutbar gewesen, vor Durchführung der Maßnahmen, die zwar seinem Vorbringen zufolge eine Wiederherstellung eines bereits bestehenden Weges darstellen, mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob bei der Durchführung des Projektes behördliche Vorgaben zu beachten sind oder nicht. Der erst während des Verwaltungsstrafverfahrens gestellte Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung kann jedenfalls nicht entlastend wirken. Dem Bw ist daher mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Das Verschulden des Berufungswerbers erreicht keinesfalls das Stadium eines bloßen Versehens, wie es jedermann in einer ähnlichen Situation passieren könnte, und damit nicht den Grad der bloßen Geringfügigkeit. Insgesamt ist daher dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 51 Abs. 6 VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis hat die Erstinstanz trotz diesbezüglicher Ausführungen in der Berufung im Spruch der Entscheidung keine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen sowie keinen Ersatz der Verfahrenskosten vorgeschrieben. Im Sinne des § 51 Abs. 6 VStG war daher auch im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Spruchänderung vorzunehmen und daher keine Strafe zu verhängen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 28.10.2015, Zl.: 2013/10/0215-5

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum