Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401327/5/MZ/WU

Linz, 22.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geboren am X, StA der Russischen Föderation, vertreten durch den X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 30. Juli 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2012/50) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/456.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 30. Juli 2013, GZ: Sich40-3297-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs 2a Z 5 in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich weiterhin in Schubhaft.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen aus:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 23.11.2012 wurde über Sie, sowie Ihrer Ehegattin und Ihren beiden mj. Kindern das gelindere Mittel in X, angeordnet.

 

Zitierter Bescheid gestaltete sich wie folgt:

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am 05.12.2012 wurde seitens der BH Vöcklabruck via dem BM.I, Abt. II/3/c, bei der russischen Botschaft, unter Vorlage Ihrer sichergestellten Dokumente, um Ausstellung von Heimreisezertifikaten ersucht.

 

Am 01.02.2013 haben Sie sich ungerechtfertigt und ohne Abmeldung aus Ihrer Unterkunft in X, entfernt und tauchten in weiterer Folge in die Anonymität unter. Mit Wirkung vom 01.02.2013 wurden Sie – ebenso wie Ihre Ehegattin – bundesweit zur Festnahme ausgeschrieben.

 

Mit Schreiben vom 05.02.2013 des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3/c, wurde bekanntgegeben, dass der Ausstellung von Heimreisezertifikaten seitens der russischen Botschaft zugestimmt wurde. Ihr Rückführung konnte jedoch nicht stattfinden, da Sie sich am 01.02.2013 aus Ihrer Unterkunft entfernten.

 

Am 17.07.2013 wurden Sie seitens der deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Sie stellten in weiterer Folge Ihren 3. Asylantrag. Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Befragung zu Ihrem 3. Asylantrag gaben Sie an, dass Sie sich im Zeitraum vom 31.01.2013 bis 17.07.2013 in Deutschland (Deggendorf, Zendorf, Aschenbach, Nürnberg) aufgehalten hätten. Sie seien in Deutschland festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden. Sie hätten in Deutschland um Asyl angesucht. Dies wurde jedoch abgelehnt.

 

Am 22.07.2013 wurden Sie von Beamten des Bundesasylamtes, EAST West, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltet sich wie folgt:

 

F: Sie sind russischer Staatsbürger, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind moslemischen Glaubens, sind traditionell als auch standesamtlich verheiratet, haben zwei Kinder und zwei Brüder. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig.

 

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 17.07.2013 bei der Polizeiinspektion Salzburg, Anhaltezentrum, gemacht haben richtig (Erstbefragung wird vorgelegt)?

A: Ja, richtig.

 

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein, nichts. Das war der Tag, wo wir nach Österreich abgeschoben wurden.

 

F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei der Landespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizei, am 17.07.2013, Zahl: Fr. 1.358.643, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? (Niederschrift wird vorgelegt)

A: Ja, richtig.

 

V: Sie haben am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr am 23.11.2012 zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Den Negativbescheid habe ich auf Grund dessen bekommen, da ich nicht rechtzeitig die Beweise vorgelegt habe. Und ich keine Berufung gemacht habe. (Aw zeigt den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zahl: D11 429002-2/2011/8E vor. Weiters das Schreiben bezüglich Stellungnahme wegen der verspäteten Einbringung der Beschwerde, Frist 2 Wochen, vom 20.12.2012 von DDr. X, Zahl: D11 429002-2/2012/4Z) Und bei der ersten Asylantragstellung habe ich die schriftlichen Beweise von zu Hause erst später bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich die Beweise im Zuge des ersten Asylverfahrens vorlegen musste.

 

F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?

A: Ja.

 

F: Warum sind Sie von Österreich nach Deutschland gereist?

A: Ich wollte nicht abgeschoben werden.

 

F: Von wann bis wann waren Sie in Deutschland?

A: Am 31.01.2013 habe ich Österreich verlassen. Und bis 17.07.2013 habe ich mich in Deutschland aufgehalten.

 

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Der wichtigste Grund ist die Krankheit meines Sohnes. Ansonsten könnte ich egal wohin gehen, zB in die Ukraine oder sonst irgendwo hin. Zu Hause habe ich keine Arbeit mehr, keine Möglichkeit für die Behandlung der Krankheit meines Sohnes.

 

F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig.

 

F: Seit wann ist Ihr Sohn erkrankt?

A: 2011 haben wir davon erfahren.

 

(Der AW legt mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des Sohnes x vor. Weiters, dass der Sohn in Österreich bereits operiert wurde – liegen beim Sohn im Akt in Kopie ein.)

 

[...]

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

 

F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, besuchten Sie Kurse, sind Sie ehrenamtlich tätig?

A: In Deutschland war ich Mitglied des Fußballclubs x. Wir spielten gegen Deutsche Fußball. Sonst habe ich keine Zeit Deutschkurse zu besuchen, da ich ständig meinen Wohnort wechsle. Deutsch verstehe ich etwas.

 

F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?

A: Ich habe noch nichts bekommen. Glaublich bekommt man hier in diesem Flüchtlingslager Euro 40,--.

 

F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich?

A: Nein.

 

F: Haben Ihre Verwandte im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?

A: Sie selbst haben keine Probleme. Wegen mir bekommen sie oft Besuche, die unerwünscht sind. Man fragt nach mir. Vor allem meinen jüngeren Bruder fragt man.

 

L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Russland nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, danke. Denn die Wahrheit schaut ganz anders aus.

 

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.

Die Berichtsquellen über Russland werden als Beilage zur EV angehängt.

 

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Der Grund für meinen Antrag ist mein Sohn. Sein Gesundheitszustand wird schlechter, in Deutschland wurde er nicht behandelt, da Österreich für uns zuständig war. Ich bitte darum, dass die Gesundheit meines Sohnes bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wird. Das ist sehr wichtig.

 

[...]

 

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Sie haben den Gesundheitszustand meines Sohnes nicht berücksichtigt. Was nach dem Jänner 2013 geschehen ist, wurde auch nicht berücksichtigt.

 

[...]

 

Am 30.07.2013 wurden Sie abermals vor dem Bundesasylamt, EAST West, niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift gestaltet sich wie folgt:

 

[...]

 

V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Natürlich habe ich etwas dagegen. Ich habe ein sehr ernsthaftes Problem. Zu dem Zeitpunkt, als die Untersuchung bezüglich der Strafsache gegen mich begonnen wurde, war ich in Österreich. In der Sache ist vermerkt, dass ich die Körperverletzungen einem Polizisten zugefügt habe.

 

[...]

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie zudem in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wurden – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Der vorliegenden durchsetzbaren Ausweisung wollen Sie nicht nachkommen. Anhand Ihrer Verhaltensweise und Ihrem Desinteresse war auch klar und unmissverständlich erkennbar, dass Sie der vorliegenden Ausweisung nicht Folge leisten werden und kein Interesse an einer Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes haben.

 

Im Besonderen muss seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgehalten werden, dass Sie mehrfach illegal Grenzen innerhalb der europäischen Union überschritten haben und damit auch bewusst illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind. Sie hatten dazu nicht den geringsten Anlass eines asylrelevanten Fluchtgrundes entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie reisten nach der negativen Finalisierung Ihres zweiten Asylantrag illegal nach Deutschland weiter und entzogen sich so dem gelinderen Mittel und in weiterer Folge dem Zugriff der österreichischen Behörden. Da Sie sich bereits einmal dem weiteren Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden durch Untertauchen in die Anonymität entzogen, muss auch dieses Mal begründet davon ausgegangen werden, dass Sie wiederum in die Anonymität abtauchen werden, um der Außerlandesbringung in Ihr Herkunftsland Russland zu entgehen.

 

Aus Ihren Angaben, Ihrem Verhalten und den gegenständlichen Ermittlungsergebnisse ist unmissverständlich ersichtlich, dass Sie kein Interesse an der Einhaltung einer Rechts- und Werteordnung Ihres Gastlandes haben, eine mehrmalige Entscheidung Ihres Gastlandes, nicht respektieren und jederzeit dazu bereit und gewillt sein werden, weitere, wenn auch illegale, Grenzübertritte zu begehen, um sich, wenn auch illegal fortlaufend in der europäischen Union aufhalten.

 

Nachdem Sie bereits mehrmals rechtskräftig nach Russland ausgewiesen wurden, Ihnen der faktische Abschiebeschutz durch das Bundesasylamt aufgehoben wurde und Ihnen daher bekannt ist, dass in kürzester Zeit Ihre Ausweisung nach Russland vollzogen werden könne, wurden Sie vorliegenden Sachverhaltes zu Folge im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch die Polizeiinspektion X am 30.07.2013 um 12:45 Uhr – unmittelbar nach der mündlichen Verkündung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - festgenommen. Dabei musste festgestellt werden, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 30,00 Euro völlig mittellos sind.

 

Sie gehen keiner – zumindest keiner legalen - Beschäftigung nach. Sie haben keine Arbeitsbewilligung und werden solche nach zitierter Ausweisung auch nicht erlangen. Sie haben kein geregeltes Einkommen, keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Mittel Ihren Aufenthalt fortlaufend aus Eigenem zu finanzieren und sind dadurch in keiner nur denkbaren Weise im Bundesgebiet der Republik Österreich integriert. Wie Ihre Reiseroute, Ihr Verhalten und vorliegenden Gegebenheiten auch zeigen, sind Sie an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. Sie sind flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und jederzeit dazu bereit in die Anonymität abzutauchen und weitere illegale Grenzübertritte zu begehen.

 

Unter Berücksichtigung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes konnte seitens der bescheiderlassenden Behörde unter keinen Umständen Möglichkeiten einer Anwendung gelinderer Mittel gesehen, sondern musste regelrecht zwingend eine notwendige Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung sowie zur Sicherung einer bevorstehenden Abschiebung in Ihr Heimatland befürwortet werden.

 

Nachdem Ihnen nunmehr im Konkreten bekannt gegeben wurde, dass Ihnen der faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurden und somit Ihre Außerlandesbringung nach Russland vollzogen werden kann, ist davon auszugehen, dass Sie umgehend sich dem weiteren Verfahren entziehen und als illegal aufhältiger Fremder wiederum in die Anonymität abtauchen werden.

 

Infolge der bereits mehrmaligen Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung ist seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schlussfolgernd zu entnehmen, dass Sie offensichtlich nicht im Geringsten asylrelevante Gründe vorbrachten, welche zu einer positiven Prüfung im Bundesgebiet führen würde. Demnach reisten Sie völlig grundlos in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und verstießen dabei gegen die Rechts- und Werteordnung des "Gastlandes". Demzufolge diente offensichtlich Ihre mehrmalige Asylantragstellung im Bundesgebiet auch nur jenem Grund sich ein Aufenthaltsrecht über eine Antragstellung auf internationalen Schutz zu erschleichen bzw. einer drohenden Außerlandesbringung und Hinderung Ihrer weiteren beabsichtigten Arbeits- und Reiseaktivitäten zu entgehen. Nachdem Ihnen nunmehr bewusst ist, dass Sie eine Außerlandesbringung in Kürze zu befürchten haben, muss im Besonderen bezüglich der ständigen Rechtsprechung und Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenat sowie des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs beigestimmt und besonders ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gesehen werden. Auch nach Ansicht der hiesigen Behörde könne eine Durchführung Ihrer durchsetzbaren Ausweisung gegenständlich nur mit einer Verhängung der Schubhaft gesichert werden, weswegen im Zuge einer Einzelfallprüfung gegenständlich zwingend von einer Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen werden musste.

 

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet zu befürchten ist, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Anonymität abtauchen werden, ist zur Sicherung Ihrer Abschiebung nach Russland Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem Abtauchen in die Anonymität – dem österreichischen Staat weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden.

Eine rechtmäßige Beschäftigung können Sie nicht ausüben, da Sie weder im Besitz einer arbeitsmarkt- noch aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sind. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden. Denn für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen Sie nicht über ausreichende Barmittel.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

 

Die Behörde ist daher im Zuge einer Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten ist.

 

Diese Tatsachen rechtfertigen nicht nur sondern veranlassen vielmehr die bescheiderlassende Behörde im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Die mehrfache geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren erscheint demnach unter einem besonderen Licht und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012, VwSen-401192/4/SR/Jo, ist.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in der Europäischen Union / Schweiz unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie – mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in ein weiteres EU-Land den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach Russland, zulässig.

 

Nachdem auch über Ihre Ehegattin und Ihre gemeinsamen Kinder - analog zu Ihnen – der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurden, wird über Ihre Ehegattin – in Rücksichtnahme auf die notwendige Versorgung und Betreuung Ihrer minderjährigen Kinder unter Abstandnahme der Schubhaft – zur Sicherung der Abschiebung ein Gelinderes Mittel angeordnet.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist – nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das – in diesem Fall überwiegende – Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchführbarkeit sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Außerlandesbringung von Österreich nach Russland – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung per Telefax am Dienstag den 20. August 2013 um 13:47 Uhr Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Die Beschwerde begründend führt der Bf wie folgt aus:

 

Die Schubhaftverhängung, die Festnahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft und die geplante Abschiebung sind rechtswidrig.

 

1)

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus der Russischen Föderation.

 

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens in der Erstaufnahmestelle West festgenommen und in Schubhaft inhaftiert.

 

2)

Schubhaftverhängung darf gemäß §76 FPG nur dann erfolgen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erfassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall.

 

3)

Dem Schubhaftbescheid fehlt eine nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die eigentliche Notwendigkeit der Schubhaft und den Sicherungsbedarf, und es drängt sich daher der Eindruck auf, dass die Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers bloß eine Strafmaßnahme darstellt.

 

4)

Die einzige Begründung im angefochtenen Bescheid für die Schubhaft, ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet habe und dass er nach Abschluß seines ersten Asylverfahrens in Österreich nach Deutschland reiste und dort einen Asylantrag stellte.

Aus dem Umstand eines abgeschlossenen Asylverfahrens oder fehlender Ausreisewilligkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des EuGH (siehe C-61/U PPU, X) jedoch die Varhängung von Schubhaft nicht gerechtfertigt werden, Schubhaft hat den alleinigen gesetzlichen Zweck, die unmittelbare Abschiebung 2U sichern. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung gar nicht behauptet.

 

5)

Wenngleich zweifellos bedauerlich ist, dass sich der Beschwerdeführer aus dem gelinderen Mittel entfernte, wird im angefochtenen Bescheid völlig verschwiegen, dass die Familie des Beschwerdeführers, seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder nach wie vor im gelinderen Mittel in X aufhältig sind und die Trennung des Beschwerdeführers durch die Schubhaft von seiner Familie grundlos erfolgte.

Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sein mag, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in X wohnen könnte, und dass er sich aktuell keineswegs dem behördlichen Zugriff entzogen hat, sondern anlässlich seines persönlichen Erscheinens in der EAST West festgenommen, bzw „betreten" wurde, und nicht in irgendeiner Weise aufgegriffen wurde.

 

6)

Eine nachvollziehbare Erklärung, warum ein gelinderes Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht zielführend wäre, insbesondere angesichts des weiteren Aufenthaltes seiner Familie im gelinderen Mittel, fehlt dem Bescheid.

Richtig ist weiters, dass zwischen der Meinung, gelindere Mittel kämen nicht in Betracht und dem Vorwurf an den Beschwerdeführer, nicht ausgereist zu sein, kein Zusammenhang besteht. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer aus organisatorischen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist, auszureisen, da er keine Personaldokumente besitzt.

 

Ich stelle daher den

 

ANTRAG,

a)      die Festnahme,

b)      die Anordnung der verhängten Schubhaft,

c)      und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären,

d)      eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie

e)      der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang aufzuerlegen

 

2.1.1. Mit EMS-Sendung übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom 21. August 2013 führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.07.2013 ausgeführten Sachverhalt hingewiesen.

 

Im Weiteren darf auch ein aktueller Auszug aus dem AIS beigefügt werden.

Wie aus dem AIS, dem Schubhaftbescheid und nunmehr auch aus der vorliegenden Beschwerde unbestreitbar hervorgeht, befindet sich das Asylverfahren des Fremden im finalen Stadium.

 

Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt und ohne einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme berechtigt und klar im angefochtenem Schubhaftbescheid begründet, nicht davon ausgegangen werden kann, ein Untertauchen bzw. Weiterreisen der gesamten Familie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verhindern.

 

Im vorliegenden Fall konnte in der Gesamtschau des Sachverhaltes:

· Illegale Einreise am 25.07.2013 über eine unbekannte Reiseroute

· drei Asylantragstellungen

· Abtauchen aus dem zuvor angeordnetem gelinderen Mittel in X

· Illegale Weiterreise nach Deutschland und darauffolgende Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich

 

nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert hätte und eine Tendenz dahingehend nunmehr zeigen würde, die Einhaltung der Rechtsordnung und Rechtsbestimmung zu akzeptieren. Es war nicht zu erkennen und daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsordnung befolgen und sich zur Verfügung der Behörde halten werde. Folglich konnte mit vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkannt werden, der für den Fremden spreche und eine Sicherung der Abschiebung nach Russland abseits der Schubhaft mit einem gelinderen Mittel zulassen würde.

 

Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West vom 30.07.2013 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.08.2013, GZ: D19 429.002-3/2013/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig festgestellt.

 

Mit Wirkung vom 31.07.2013 deklarierte sich der Bf – ebenso wie seine Ehegattin und die beiden Kinder – zu einer freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland. Diese konnte jedoch bis dato noch nicht durchgeführt werden, da die Familie bisweil noch nicht im Stande war, ein gültiges Nationalreisedokument zur Vorlage zu bringen. Weshalb seitens der BH Vöcklabruck bei der Botschaft von Russland via dem BM.I ein Heimreisezertifikat beantragt hat. Eine Zustimmung zu einer Ausstellung eines HRZ lag bereits vor. Das HRZ konnte jedoch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes der Familie und dem Ablauf der Zustimmungsfrist nicht ausgestellt werden. Mit einer Ausstellung wird jedoch in absehbarere Zeit gerechnet.

 

Unter Punkt 3) der Schubhaftbeschwerde (Seite 3) gibt der Bf an, dass es sich hierbei um eine Strafmaßnahme handeln würde und die nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die eigentliche Notwendigkeit der Schubhaft fehlen würde. Dem muss entgegen gebracht werden, dass die hs. Behörde sehr wohl einen erhöhten Sicherungsbedarf erkannt hat. Die Familie tauchte schon einmal in die Anonymität unter und reiste illegal nach Deutschland weiter. Das Vertrauen in den Bf ist daher dermaßen erschüttert, dass von einer Inschubhaftnahme kein Abstand genommen werden konnte.

 

Zur Anordnung des gelinderen Mittels (siehe Schubhaftbeschwerde Seite 3 und 4, Punkt 5) und 6)) wird auf § 77 Abs. 4 verwiesen, wonach bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 77 Abs. 3 die Schubhaft anzuordnen ist. Und dies ist der gegenständliche Fall. Die gesamte Familie entfernte sich – wie bereits erwähnt – ungerechtfertigt aus dem gelinderen Mittel und reiste illegal nach Deutschland weiter. Demnach ist die Familie deren Verpflichtung gem. § 77 Abs. 3 nicht nachgekommen. Demzufolge wäre gegenüber der Ehegattin, Frau X, ebenso die Schubhaft zu verhängen gewesen. Von einer Verhängung der Schubhaft über Frau X wurde jedoch auf Grund der Versorgung der beiden mj. Kinder Abstand genommen.

 

Zur freiwilligen Rückkehr ist anzuführen, dass eine Schubhaft einer freiwilligen Ausreise nicht entgegensteht. Des Weiteren wird angeführt, dass die Familie bereits drei Asylanträge eingebracht hat. Eine freiwillige Rückkehr hätte bereist nach Finalisierung des ersten Asylantrages erfolgen können. Das Verhalten der Familie weist jedoch genau in die andere Richtung. Anstatt sich nach der Finalisierung des ersten Asylverfahrens für eine freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland zu entscheiden, zog es die Familie vor, illegal nach Deutschland weiterzureisen. Erst nach Verhängung der Schubhaft – und voraussichtlich mit dem Hintergrund, dass die Schubhaft nun aufgehoben wird – meldete sich der Bf zu einer freiwilligen Rückkehr an.

 

Es wird daher dringend die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – vom Bf nicht weiter bestrittenen – in den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 83 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der derzeit geltenden Fassung ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juli 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde.

 

Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.     gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5        AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.     eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3.     der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4.     der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5.     der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,

6.     sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.

 

Gemäß § 77 Abs 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Hat gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des Abs 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine         Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2.      der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine       entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts       eingetreten ist, und

3.      die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr        einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge    willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen    Konfliktes mit sich bringen würde.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 17. Juli 2013, nachdem sein erster Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und er zwischenzeitig in die Anonymität abgetaucht ist, einen weiteren Folgeantrag gestellt hat. Mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST West vom 30. Juli 2013, AZ: 13 10.304, wurde gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und auch nicht wieder zuerkannt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6. August 2013, GZ: D19 429.002-3/2013/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig festgestellt. Dies wird vom Bf selbst auch nicht in Abrede gestellt.

 

Es sind somit die Voraussetzungen des § 76 Abs 2a Z 5 FPG als im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorliegend anzusehen.

 

3.3.2. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs 2a leg cit, der mit der Novelle BGBl I Nr 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten sechs Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen sie diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des § 76 Abs 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit einzubeziehen ist.

 

3.3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf ein eindeutiges Bild:

 

Anstelle sich nach der negativen Beendigung der ersten beiden Asylverfahren für eine Rückkehr in das Herkunftsland zu entscheiden, zog es der Bf mit seiner Familie vor, illegal nach Deutschland abzutauchen und dort einige Monate illegal Aufenthalt zu nehmen. Der Bf verfügt bereits über einen gewissen Erfahrungsschatz mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen, da er nach seinem Abtauchen in die Anonymität von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde. Er ist mittellos und verfügt weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch – abgesehen von seiner mitgereisten Familie – über verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet. Erst nach Verhängung der Schubhaft meldete sich der Bf zu einer freiwilligen Rückkehr an.

 

3.3.3.2. Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren, erweckt der Bf ganz konkret den Eindruck, dass es ihm jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem für ihn wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union – völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation  – ankommt.

 

Wie der am 17. Juli 2013 vor der Landespolizeidirektion Salzburg aufgenommenen Niederschrift, GZ: E1/50046/2013, zu entnehmen ist, hat der sich zuvor im gelinderen Mittel befindliche Bf Österreich nach eigenen Angaben unmittelbar nachdem er vom negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens Kenntnis erlangt hat, das Land verlassen und sich dann mehrere Monate illegal in Deutschland aufgehalten. Der Bf bewies damit eindeutig, wie rasch er – und seine Familie – auf Gegebenheiten zu seinem (ihrem) Vorteil zu reagieren bereit ist (sind), weshalb bei ihm – sofort nach zwangsweiser Wiedereinreise nach Österreich – höchste Fluchtgefahr bestand, da er keinesfalls bereit scheint, nach Russland zurückzukehren und auch schon bislang dies effektiv zu verhindern suchte und wusste. In dieses Bild passt, dass der Bf nunmehr, nachdem er wieder einmal kurz davor steht, in sein Heimatland abgeschoben zu werden, einer freiwilligen Ausreise zugestimmt hat – vermutlich aufgrund der Überlegung, dass in Folge die Schubhaft aufgehoben werden wird und er in weiterer Folge wieder untertauchen kann.

 

Der belangten Behörde folgend ist festzuhalten, dass der mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Russland durch ein erneutes Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann er seinen Lebensunterhalt nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten.

 

Der Bf hat – auch wenn er dies bestreiten würde – in der Vergangenheit eindrucksvoll bewiesen, dass er bereit ist fremdenpolizeilichen Anordnungen zuwider alles dafür zu tun, um sein Ziel der Sicherung des von ihm angestrebten Lebensstandards in einem für ihn attraktiven Staat zu erreichen. Dabei ist sein Vorgehen als durchaus strategisch orientiert zu bewerten.

 

In diesem Sinn ist nochmals festzuhalten, dass die aktuell angemeldete Rückkehrwilligkeit keinesfalls dazu angetan ist, den besonders hohen Sicherungsbedarf zu verneinen, sondern (wie auch schon in der Vergangenheit) als bloße fristverlängernde Möglichkeit von ihm betrachtet werden dürfte. In Deutschland war er keinesfalls zur Rückkehr nach Österreich bereit sondern versuchte, dort wiederum einen Asylantrag zu stellen, da er schon wusste, dass er hier kein Asyl bekommen hatte und auch nicht mehr bekommen würde. Wäre die Rückkehr nach Russland in seinem Sinn gewesen, hätte er schon längst die Möglichkeit dazu gehabt.

 

3.3.3.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich erneut dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme.

 

3.4.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach unzweifelhaft auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.4.2. Betreffend die vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 76 Abs 2a FPG ist die Feststellung zu treffen, dass weder aufgrund des Alters noch aufgrund des Gesundheitszustandes des Bf Sachverhaltselemente bekannt wurden, die an der Verhältnismäßigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.

 

3.5. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf – wie bereits eindeutig bewiesen – die erstbeste Gelegenheit nutzen würde, um sich den Verfahren zu entziehen, deren kurzfristiges Ergebnis die Verbringung nach Russland zeitigen würde. Schon in der Vergangenheit bewies der Bf zudem, dass ihm an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen nicht allzu viel gelegen ist.

 

3.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, da die Gattin des Bf sowie dessen Kinder ebenfalls von den fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffen sind. Die Familie wird daher nicht auseinandergerissen und Art 8 EMRK kann nicht durchschlagen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine vertiefte Integration im Bundesgebiet können zudem nicht erkannt werden.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit etwa drei Wochen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, zumal die Abschiebung des Bf, die von den Behörden konstant forciert wurde, in naher Zukunft erreichbar scheint. Es ist hier festzuhalten, dass die Rückkehr ins Heimatland des Bf von ihm selbst bislang äußerst effektiv verhindert und behindert wurde. Nachdem ein bereits erlangtes Heimreisezertifikat aufgrund des Abtauchens des BF in die Anonymität abgelaufen ist, ist die belangte Behörde – wie dem vorgelegten Verwaltungsakt klar entnommen werden kann – mit Nachdruck bestrebt, neuerlich ein Zertifikat zu erlangen.

 

3.7.3. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Russland, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II 2008/456) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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