Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560284/2/Bm/TK

Linz, 24.07.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.6.2013, GZ. 301-12-2/1ASJF, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 8, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz idgF (Oö. BMSG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.6.2013, GZ. 301-12-2/1ASJF, wurde Frau x (in der Folge: Bw) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gewährt und der Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV rückwirkend ab 17.8.2012 zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards aufgrund des geringen Wohnungsaufwandes um 68 Euro reduziert und angeordnet, dass die Bw als eigene Mittel ihr Einkommen aus der fähigkeitsorientierten Aktivität bei Pro mente einzusetzen hat. Aus dem beigelegten BMS-Berechnungsblatt ergibt sich, dass das Einkommen für Mai mit 46,50 Euro angenommen wurde.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw beantragt darin den angefochtenen Bescheid aufzuheben und bringt vor, bei Gewährung der Mindestsicherung sei im Rahmen des Einsatzes eigener Mittel als Einkommen ein „Taschengeld-FA“ angerechnet worden. Dieses Taschengeld stelle eine freiwillige Zuwendung der x ohne rechtliche Verpflichtung dar. Die Bw habe auf diese Zuwendung keinerlei Rechtsanspruch und handle es sich im Übrigen um eine Leistung aufgrund einer Behinderung. Durch die Überleitung vom subsidiären Mindesteinkommen in die bedarfsorientierte Mindestsicherung, komme es bei der Bw zu erheblichen finanziellen Einbußen. Im Sinne des Verschlechterungsverbotes dürften aber die zuletzt zuerkannten Leistungen nicht unterschritten werden.

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67 a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.2.2012, GZ. 0051582/10/ASJF, wurde der Bw subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz ab 1.3.2012 in der Höhe von monatlich 829,76 Euro (inkl. Sonderzahlungen) gewährt.

Die Bw ist alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung, für welche Mietkosten in der Höhe von 226 Euro anfallen. An Wohnbeihilfe erhält die Bw monatlich 151 Euro. Der Bw wurde nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz fähigkeitsorientierte Aktivität gewährt und ist die Bw bei x beschäftigt. Die Bw enthält hiefür ein monatliches Taschengeld, im Monat Mai betrug das Taschengeld 46,50 Euro.

 

In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandard“ wird unter Punkt 9.4. zur „Entgeltregelung“ der fähigkeitsorientierten Aktivität ausgeführt:

 

„Das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität hat keine existenzsichernde Funktion, sondern dient als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/-Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (z.B. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten).

 

Ziele:

-      Bestätigung geben für die erbrachte Leistung

-      Anreiz schaffen zur Beschäftigung

-      Steigern der Lebensqualität

 

Kriterien:

-      Es wird nur die Tätigkeit abgegolten

-    Es wird darauf geachtet, dass durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität kein Verlust anderer subsidiärer Unterstützung anfällt

-    Der Auszahlungsmodus wird, wenn möglich, individuell vereinbart und ist den Kundinnen/Kunden bekannt“

 

Die belangte Behörde gewährte der Bw mit Bescheid vom 24.6.2013 aufgrund der eingetretenen gesetzlichen Änderung rückwirkend ab 17.8.2012 den Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV. Gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG wurde dieser festgesetzte Mindeststandard aufgrund des geringen Wohnungsaufwandes um 68 Euro reduziert. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass als eigene Mittel das Taschengeld aus der fähigkeitsorientierten Aktivität einzusetzen ist. Aus dem Berechnungsblatt für den Monat Mai geht hervor, dass das Taschengeld-FA mit 46,50 Euro berechnet wird und sich für den Monat Mai ein Anspruch von 752,80 Euro ergibt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Höhe des angerechneten Einkommens sowie der Wohnbeihilfe wird von der Bw nicht bestritten.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

2. § 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

5.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.2.2012, GZ. 0051582/2010ASJF, wurde der Bw gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) subsidiäres Mindesteinkommen gewährt. Der zuletzt der Bw zuerkannte Richtsatz betrug 711,22 Euro monatlich, wobei jährlich zusätzlich zwei Sonderzahlungen gebührten.

Der Bw wird nunmehr im angefochtenen Bescheid anstelle des subsidiären Mindesteinkommens eine laufende monatliche Geldleistung (Mindeststandard) im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG unter Einrechnung des Einkommens aus fähigkeitsorientierter Aktivität zuerkannt.

 

Gegen diese Anrechnung der ihr aus ihrer fähigkeitsorientierten Aktivität zukommenden Einkünfte wendet sich die Bw in ihrer Berufung.

 

5.3. Gemäß dem oben zitierten § 8 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen.

 

Das Oö. BMSG geht – wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG - von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus.

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt:

Abs. 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz. Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“ Es kommt dabei weder auf deren sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche noch arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Entgegen dem Vorbringen der Bw handelt es sich bei der Gewährung von „Taschengeld“ im Rahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandards fähigkeitsorientierte Aktivität“ vom Mai 2004 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei  fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/- und Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind.

 

Die Pro mente Oö. handelt auf Grundlage dieser Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das der Bw als „Taschengeld“ ausbezahlte Entgelt wird daher nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG erbracht. Der Umstand, dass das „Taschengeld“ keine existenzsichernde Funktion hat und (lediglich) als Anerkennung ausbezahlt wird, ändert daran nichts.

 

Die Ausnahmebestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Im Gegensatz zur auf Grundlage des ChG ergangenen Richtsatzverordnung wurde auch keine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Oö. BMSG erlassen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme der Einrechnung anordnet. Das der Bw ausbezahlte „Taschengeld“ ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 1 Oö. BMSG bei der Berechnung des der Bw gebührenden monatlichen Betrages anzurechnen. 

 

5.4. Zum Einwand der  Bw, im Sinne des Verschlechterungsverbotes dürfe die zuletzt zuerkannte Leistung nicht unterschritten werden, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. IV Abs. 4 Z 2 des Oö. BMSG gilt für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, dass die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf. Entsprechend dem Wortlaut dieser Übergangsbestimmung bezieht sich das Verschlechterungsverbot ausdrücklich auf die Höhe der ehemaligen Richtsätze für subsidiäres Mindesteinkommen, findet aber bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens keine Anwendung.

Vorliegend hat sich für die Bw der anzuwendende Richtsatz nicht verschlechtert. So beträgt der nach dem Oö. BMSG anzuwendende Richtsatz 867,30 Euro und liegt dieser damit über den bisher nach dem Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geltenden Richtsatz von 829,76 Euro (inkl. Sonderzahlungen).

 

Abschließend ist zu bemerken, dass das Taschengeld auch bisher nach dem Oö. ChG grundsätzlich als Einkommen zu werten war, jedoch aufgrund der Freibetragsregelung nicht bzw. nicht zur Gänze angerechnet wurde. Diese Freibetragsregelung wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht in das System der bedarfsorientierten Mindestsicherung übernommen.

 

Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass von der Erstbehörde das „Taschengeld-FA“ zu Recht eingerechnet und damit auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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