Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730757/2/BP/WU

Linz, 20.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA der Türkei, dzt. X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 8. Juli 2013, Zl. 1012365/FP/13, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines unbefristeten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. Juli 2013, Zl. 1012365/FP/13, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 52 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

(...)

Sie wurden am 07.03.2012 um 15:10 Uhr von Beamten des LKA OÖ. festgenommen und am 08.03.2012 in die Justizanstalt X eingeliefert. Am 05.02.2013 wurden Sie in die Strafanstalt X überstellt.

 

Mit Urteil des LG Wels, 13 Hv 56/12g vom 05.07.2012 wurden Sie nicht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Verbrechens der versuchten Verleumdung nach §§ 15 Abs. 1, 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

 

Mit Urteil des OLG Linz 9 Bs 287/12p vom 07.11.2012 wurde das Strafausmaß dahingehend rechtskräftig abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 39 StGB und der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wels vom 14.06.2012 13 Hv 72/12k eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verhängt wurde.

 

Dem Schuldspruch zufolge haben Sie

 

A)   gemeinsam mit X am 03.02.2012 als unmittelbare Täter im Sinne des § 12 1. Fall StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken X und X mit Gewalt gegen die Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von ca. EUR 20.000,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie Ihrem vorher verabredeten Tatplan entsprechend in das Wohnhaus des Opfers eindrangen, Sie X gegen den Kopf schlugen und sie sodann niederhielten, X auf X unter anderem mit der Plastikpistole einschlug und ihn dadurch sowie durch die Ankündigung des „Umbringens" bzw. „Abstechens" zur Bekanntgabe des Codes eines im ersten Stock des Wohnhauses aufgestellten Tresor zwang, worauf Sie X am linken Unterarm packten, sie zum Tresor zerrten, sie zur Eingabe des Codes zwangen und letztlich das Bargeld in der Höhe von EUR 20.000,00 aus dem Tresor entnahmen;

B)   1.) am 03.02.2012 vorsätzlich eine fremde Sache, nämlich das Mobiltelefon nicht näher bekannten Wertes der X zerstört, wodurch Sie einen Schaden in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag herbeiführten, indem Sie auf das Mobiltelefon traten;

2.) Am 12.03.2012 X der Gefahr der behördlichen Verfolgung dadurch auszusetzen versucht, dass Sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigten, obwohl Sie wussten, dass die Verdächtigung falsch ist, indem Sie bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor den Beamten des LKA wahrheitswidrig (sinngemäß) angaben, X hätte Ihnen gegenüber die unmittelbare Begehung der zu Punkt A) dargestellten Tat eingestanden.

 

In den Entscheidungsgründen führte das Erstgericht an, dass Sie zuletzt als Bäcker gearbeitet hätten und Kreditschulden in der Höhe von EUR 11.000,00 angehäuft hatten, sowie verheiratet sind und für ein Kind Sorgepflichten haben. Ihre Strafregisterauskunft weist fünf Eintragungen auf, die ersten drei wegen Körperverletzungsdelikten. Weiters wurden Sie mit Urteil des LG Wels vom 06.02.2004, 25 Hv 5/04h wegen des Verbrechens des Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug des unbedingten Strafteils erfolgte am 20.06.2004. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG Wels vom 30.06.2005, 15 Hv 64/05p wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Mit Wirksamkeit vom 29.01.2009 wurden Sie aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Zur Tat wurde festgestellt, dass Sie sich am 03.02.2012 mit X und X um die Mittagszeit im X trafen. Spätestens zu dieser Zeit vereinbarten Sie und X einen Raubüberfall auf X zu begehen und sagte X zu, Sie dadurch zu unterstützen, dass er direkt vor der Tat telefonisch Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort von X erteilen werde.

Sie brachten in der Folge Ihre Frau ins Krankenhaus und suchten dann den W-Park auf, in welchem Sie eine Spielzeugpistole erwarben, die bei der Durchführung des Raubüberfalles verwendet werden sollte. In der Folge trafen Sie sich mit X bei der Traun. Sie hatten beide auch Masken mit, welche Sie beim geplanten Raubüberfall verwenden wollten. Sie hielten sich im Bereich des Tatortes zumindest ab 13.25 Uhr auf und führten den Raubüberfall in der Zeit von ca. 14.50 Uhr bis 15.00 Uhr durch. In der Zeit von 13.25 Uhr bis 14.43 Uhr hatten Sie und X 12 Mal telefonischen Kontakt, wobei Sie neunmal X anriefen und drei Mal X Sie. X hielt sich in dieser Zeit in der Stadt auf und schaute nach, ob sich Herr X in der Stadt befindet und er teilte Ihnen mit, dass X wahrscheinlich zu Hause sei und es besser sei, wenn Sie die Tat unterlassen würden. Diese Bedenken teilten Sie X mit. Dieser wollte jedoch die Tat auch unter diesen Umständen ausführen, betrat die Liegenschaft des Herrn X und läutete an der Wohnungstür.

 

Unmittelbar darauf folgten Sie ihm. Frau X öffnete sodann die Haustüre und X schlug ihr mit der Pistole auf den Kopf und versetzte ihr einen Schlag auf das Kinn, wodurch sie zu Boden fiel und kurz bewusstlos war. Daraufhin ward X Herrn X im Bereich zwischen Wohnzimmer und Vorraum auf den Boden, schlug ständig auf ihn ein und sagte, er steche ihn ab, wenn er sich wehre, er schrie die ganze Zeit: "Code, Code!" Herr X sagte schließlich den Code, woraufhin Sie die Zeugin X am Arm packten und nach oben zerrten. Es gelang Ihnen zunächst nicht, den Safe zu öffnen, weshalb Sie sich nochmals nach der Codenummer erkundigten und nachdem Ihnen Herr X den Code sagte, von Frau X der Tresor geöffnet wurde und Sie einen Geldbetrag von rund EUR 20.000,00 entnahmen.

Sie zertraten in der Folge ein Handy, um das Alarmieren der Polizei zu verhindern und versuchten Sie noch, Frau X zu fesseln. In der Folge ließ X von Herrn X ab und ergriffen Sie beiden die Flucht. Auf der Flucht erhielt X von Ihnen einen Teil der Beute nicht feststellbarer Höhe.

Frau X erlitt eine Rissquetschwunde an der linken Scheitelregion, eine Prellung mit Hämatom im Bereich der linken Schläfen-/Wangenregion, eine Prellung mit Hämatom im Bereich der Kinnregion rechts sowie eine Prellung mit Hämatom im Bereich des Unterarmes links. Sie ist nach wie vor psychisch beeinträchtigt mit depressiver Verstimmung und befindet sich in Behandlung. Herr X erlitt eine Prellung mit Hämatom an der rechten Unterkieferregion, eine zweifache oberflächliche Abschürfung an der Stirne und an der rechten Scheitelregion, eine Prellung der rechten Ellbogenregion, eine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe und eine Prellung der Oberlippe.

Sie und X wussten bei der Tatausführung und fanden sich damit ab, dass Sie mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz wegnehmen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Sie bekannten sich schuldig im Sinne der Anklage. Widersprüche in Ihren Abgaben sowie denen des X ergaben sich im Wesentlichen nur hinsichtlich Details, insbesondere der zeitlichen Abfolge der Planung und in geringfügigem Umfang auch hinsichtlich der Tatausführung selbst.

 

Mit Urteil des LG Wels 13 Hv 72-12k vom 14.06.2012 wurden Sie nicht rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und Z. 2, 130 vierter Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des OLG Linz 9 Bs 266/12z vom 31.10.2012 wurde das Urteil in seinem Strafausspruch rechtskräftig dahingehend abgeändert, dass die über Sie verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre angehoben wurde.

 

Dem Schuldspruch zufolge haben Sie gemeinsam mit X zu nachstehenden Zeiten in Wels Nachgenannten fremde bewegliche Sachen von EUR 3.000,00 nicht aber EUR 50.000,00 übersteigendem Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils durch Einbruch in ein Gebäude, teils durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum eines Gebäudes, teils durch Aufbrechen bzw. Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel weggenommen, bzw. wegzunehmen versucht, und zwar:

 

I.             Als unmittelbarer Täter im Sinne des § 12 erster Fall StGB

1.    Am 18.09.2011 dem Verfügungsberechtigten des Lokales „X", X, drei Kellner Brieftaschen im Wert von EURO 150,00, drei Kellner Taschenlampen im Gesamtwert von EUR 90,00 und einen Schankschlüssel im Wert von EUR 40,00 sowie insgesamt EURO 3.000,00 Bargeld, indem Sie die hintere Eingangstüre des Lokales mit einem Brecheisen aufbrachen und sodann zwei Schrankladen im Lokal mit einem Schraubendreher aufzwängten;

2.    Am 20.09.2011 dem Verfügungsberechtigten des Lokales „X", Bargeld und andere Wertgegenstände, indem Sie die Eingangstüre des Objektes in X, aufzwängten, und sodann die Türe eines im Objekt gelegenen Gastraumes aufzuzwängen versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil die Alarmanlage auslöste;

3.    Am 25.09.2011 dem Verfügungsberechtigten des Lokales „X", X, Bargeld in der Höhe von EURO 3.000,00, indem Sie eine Schranktüre mit einem widerrechtlich erlangten, nämlich aus einem Versteck entnommenen Schlüssel aufsperrten und sodann die Schrankladen aufbrachen;

4.    Am 06.11.2011 X einen Ehering, einen Ring mit Stein, zwei Armreifen, zumindest einen Golddukaten und eine Halskette im Gesamtwert von insgesamt zumindest EURO 1.000,00, indem Sie das Küchenfenster des Wohnhauses in X, aufdrückten und sodann in das Objekt einstiegen.

 

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

 

Sie kamen erstmals am 07.09.1989 in das Bundesgebiet und waren vorerst im Flüchtlingslager X gemeldet. In der Folge erhielten Sie Aufenthaltstitel, die immer wieder verlängert wurden.

 

Bereits am 30.04.1992, also im Alter von 8 Jahren, zerrten Sie einen 6-jährigen auf einem Kinderspielplatz in V in eine Bauhütte und rissen ihm eine Halskette herunter. Sie bedrohten ihn mit dem Fesseln. Erst nach Zusage des Opfers, mit 500 ÖS erneut zur Bauhütte zu kommen, ließen Sie von ihm ab.

 

Am 08.05.2000 wurden Sie wegen des Verdachtes des Raubes in Linz angezeigt. Dieses Verfahren wurde am 16.06.2000 gemäß § 90 Abs. 1 StPO aus Gründen des § 6 JGG eingestellt.

Am 26.11.2000 wurden Sie wegen des Verdachtes des Diebstahles vom GP F angezeigt. Diese Anzeige wurde am 19.12.2000 gemäß § 90 Abs. 1 StPO (§ 4 Abs. 2 Z. 3 JGG) zurückgelegt.

 

Ein Erhebungsauftrag vom 27.11.2000 wegen Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom GP V mit Schreiben vom 30.01.2000 aufgrund bis dorthin bereits 5 aufscheinenden Anzeigen und Vorfällen (Raub, Fahren ohne Führerschein, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Belästigung von Jugendlichen) negativ bewertet.

 

Am 21.12.2001 wurden Sie vom GP V wegen §§ 83, 91, 105 StGB angezeigt. Am 18.03.2002 wurden Sie vom GP V wegen § 83 StGB angezeigt. Am 22.09.2002 wurden Sie vom GP A wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt.

Mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 108/02d vom 04.10.2002 wurden Sie wegen §§ 83/1, 84/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten r.k. verurteilt.

Mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 163/2002Tvom 14.02.2003, r.k. 17.02.2003, wurde wegen §§ 83/1, 15, 105/1 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen

 

Am 16.03.2003 wurden Sie von der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wels wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt.

Mit Urteil des BG Wels, 15 U 143/2003M vom 22.05.2003, r.k. 27.05.2003, wurden Sie wegen § 83/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

 

Am 24.06.2003 wurde Ihnen niederschriftlich von der BPD Wels die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht, sollten Sie weitere schwerwiegende Vergehen gegen die Österreichische Rechtsordnung begehen.

 

Am 13.09.2003 wurden Sie vom WZ Innere Stadt der BPD Wels wegen des versuchten Fahrraddiebstahles angezeigt. Dieses Verfahren wurde gem. § 90 Abs. 1 StPO am 17.11.2003 eingestellt.

 

Am 10.10.2003 wurden Sie von der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wels wegen des Verdachtes des schweren Raubes angezeigt. Sie wurden am 09.10.2003 in die JA X eingeliefert.

 

Am 02.11.2003 wurden Sie vom GP X wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt.

 

Am 05.11.2003 wurden Sie vom WZ Neustadt der BPD Wels wegen des Verdachtes des mehrfachen Einbruchdiebstahles und des mehrfachen Diebstahles angezeigt. Mit Urteil des LG Wels, 25 HV 5/2004H vom 06.02.2004, r.k. 10.02.2004, wurden Sie wegen §§ 142/1, 83/1, 127, 128 Abs. 1/4 , 129/1 2 u 3, 130 (1.4.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Am 20.06.2004

wurden Sie aus der JA X entlassen.

 

Am 10.05.2004 wurden Sie von der Fremdenpolizei der BPD Wels niederschriftlich einvernommen und wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geplant ist. Sie schickten daraufhin ein Schreiben, in dem Sie sich für die Straftaten entschuldigen und gaben an, während Ihrer Haft gelernt zu haben, dass sich Verbrechen nicht auszahlen. Sie baten von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen, da Ihre Familie in Wels wohne.

Am 22.06.2004 wurde Ihnen niederschriftlich bei der Fremdenpolizei der BPD Wels mitgeteilt, dass Sie aufgrund der positiven Prognosegutachten der Bewährungshilfe und des psychologischen Dienstes der JA X noch eine Chance bekommen und ein Aufenthaltsverbot lediglich angedroht wird.

 

Am 20.01.2004 wurden Sie von der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wels wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung angezeigt. Am 28.12.2004 wurden Sie vom WZ Polizeidirektion der BPD Wels wegen des Verdachtes der Hehlerei und der Urkundenfälschung angezeigt.

 

Am 07.12.2004 wurde von der BPD Wels ein Waffenverbot verhängt.

 

Am 12.01.2005 wurden Sie in Untersuchungshaft wegen §§ 142,146 StGB genommen.

Am 31.01.2005 wurden Sie vom WZ Innere Stadt der BPD Wels wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung angezeigt.

 

Mit Urteil des LG Wels, 15 HV64/2005P vom 03.06.2005, r.k. 15.11.2005 wurden Sie wegen §§ 142/1, 143 (1. Satz 2. Fall), 146, 148 (1. Fall), 15/1, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

 

Am 16.01.2009 wurden Sie bei der Fremdenpolizei Wels niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.

Sie gaben an, ledig zu sein und für niemanden Sorgepflichten zu haben. Ihre Familie, nämlich Ihre Eltern und 2 Schwestern, lebe in X. Ihre Familie seien Österreicher. Sie würden am 01.02.2009 aus der JA X entlassen und könnten am 01.02.2009 bei der Firma X als Bäcker anfangen. Sie hätten keinen Bezug zur Türkei, außer einer Oma in Ostanatolien. Sie hätten den Termin für die Meisterprüfung „Bäcker" in der ersten Märzwoche 2009. Sie würden lieber hier sterben, als ein Aufenthaltsverbot zu bekommen. Ihre Straftaten seien Kindergeschichten gewesen und Sie hätten aus Ihren Fehlern gelernt. Sie legten eine Teilnahmebestätigung an der Nachbetreuungsgruppe zur Alkoholtherapiegruppe vom 13.11.2007, eine Teilnahmebestätigung an der „Nein zur Gewalt" Gewaltgruppe in der JA X vom 25.07.2006, eine Teilnahmebestätigung an der Alkoholtherapiegruppe vom 30.05.2007, ein Zeugnis der WKO-Unternehmerprüfung am 27.11.2008 bestanden-, ein Zeugnis der WKO - Lehrabschlussprüfung am 06.03.2008 im Lehrberuf Bäcker bestanden, ein Zeugnis WIFI - Ausbilderkurs vom 08.08.2008 absolviert, vor.

Im Protokolls- und Beschlussvermerk 18 BE 315/08p vom 04.11.2008 wurde die bedingte Entlassung für den 29.01.2009 unter folgenden Bedingungen gewährt:

• Bewährungshilfe

• WEISUNGEN: Unterkunftnahme bei den Eltern

Versicherungspflichtige Beschäftigung bei Fa. X Antigewalttraining

 

Am 26.01.2009 wurden Sie wiederum bei der Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der positiven Entwicklung im Hinblick auf Ihre Weiterbildung und aufgrund der auferlegten Weisungen des Gerichtes von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorerst abgesehen wird, und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot angedroht wird, sollte Sie eine Weisung nicht einhalten.

 

Am 29.01.2009 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen.

 

Vom Magistrat Wels wurde Ihnen am 30.01.2009 eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, gültig bis 29.01.2010 ausgestellt.

 

Sie nahmen Unterkunft bei Ihren Eltern und traten die Arbeitsstelle bei Fa. X an.

 

Am 12.12.2009 heirateten Sie X, geborene X. Ihre Gattin ist Österreicherin.

 

Ihr Aufenthaltstitel wurde am 12.10.2010 als AET Familienangehöriger, gültig bis 11.10.2012 ausgestellt. Danach wurde von Ihnen kein Antrag auf Verlängerung eingebracht. Sie sind demnach nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels.

 

Am 07.03.2012 wurden Sie festgenommen und wie eingangs beschrieben verurteilt. Sie befinden sich derzeit in der JA X in Strafhaft.

 

Sie besuchten die Volksschule und Hauptschule in Österreich sowie 2 Klassen Handelsschule.

 

Zu Ihrer Integration am Arbeitsmarkt wird festgestellt, dass Sie erstmals am 14.07.1998 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind. In Ihrem Versicherungsdatenauszug scheinen zahlreiche Zeiträume auf, in denen Sie keiner Tätigkeit nachgegangen sind bzw. Arbeitslosengeld bezogen haben. Ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt erscheint der Behörde daher nur bedingt gelungen.

 

Am 22.02.2013 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes in die JA X übermittelt.

Am 06.03.2013 langte Ihre Stellungnahme ein und Sie gaben sinngemäß an, dass Sie leider Ihr Versprechen vom März 2009 nicht einhalten konnten. Sie hätten versprochen, nicht mehr rückfällig zu werden. Sie würden Ihre Taten zutiefst bereuen. Als Sie 2011 Ihren Job verloren hätten und Ihre Ehefrau hochschwanger gewesen sei, hätten Sie sich in einem seelischen Loch befunden. Sie seien Spiel- und Drogensüchtig gewesen. Schulden in der Höhe von Euro 15.000,00 seien Ihnen zu Kopf gestiegen. Sie hätten sich während Ihrer Bewährungszeit bewiesen und seien arbeiten gegangen. Im Winter 2012 hätten Sie eine Stationäre Therapie -Spielsucht - aufgesucht. Nach 2 Wochen hätten Sie abbrechen müssen, da Ihre Ehefrau hochschwanger gewesen sei und Sie öfters ins Krankenhaus musste. Nach der Spielsuchttherapie wollten Sie eigentlich in die Drogentherapie. An dem Tag, als Ihr Sohn X auf die Welt kam, hätten Sie den schlimmsten Fehler Ihres Lebens gemacht.

 

Ihr Komplize X hätte Sie unter Druck gesetzt. Leider hätten Ihnen Ihre Opfer nicht vergeben.

Sie seien Christ und hätten sich mittlerweile taufen lassen. In der Türkei würden Sie aufgrund Ihres Glaubens erhebliche Probleme bekommen. Sie würden die Annahme der Fremdenpolizei verstehen, dass Sie für Wels und Österreich eine Gefährdung seien, seien aber seit 24 Jahren hier und würden nicht viel von Ihrer Heimat kennen. Sie könnten weder türkisch, noch hätten Sie den islamischen Glauben. Sie hätten die Verantwortung für Ihren Sohn und seien jetzt reifer geworden.

In der Zwischenzeit hätten Sie Ihre Bäcker-Meisterprüfung positiv absolviert. Sie hätten wieder eine Drogen Therapie und auch eine Anti-Gewalt-Therapie begonnen und bemühen sich, ein guter Mensch und Vater zu sein.

Sie hätten Schulden bei einer Bank und bei den Opfern.

Sie baten um eine allerletzte Chance, die Sie sicher nützen würden.

Sie legen Bestätigungen über die erwähnten Prüfungen, die Geburtsurkunde des Sohnes und Ihren Taufschein bei.

 

Die Behörde hat erwogen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Gründe für ein Aufenthaltsverbot (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) gegeben sind, grundsätzlich maßgeblich ist, ob eine Gefährlichkeitsprognose in dem Sinne zutrifft, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheint, um eine von Ihnen ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist. Nach Meinung der Behörde war davon auszugehen, dass Ihr den schwerwiegenden Verurteilungen zu Grunde liegendes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Eigentumskriminalität und Verbrechen gegen Leib und Leben hintan zu halten. Ihre Tatbegehungen zum wiederholten Male trotz Verurteilungen und Androhungen von Aufenthaltsverboten erscheinen für die Allgemeinheit gefährlich und lassen eine persönliche Haltung erkennen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderläuft. Ihr Gesamtverhalten bedeutete eine grobe Missachtung der Rechtsordnung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten.

 

Sie sind nicht aufenthaltsverfestigt, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, und haben sich die Folgen Ihrer kriminellen Taten selbst zuzuschreiben.

 

Sie haben zahlreiche Chancen nicht genutzt und sind am Tag der Geburt des Sohnes wieder straffällig geworden. In Ihrer Stellungnahme erwähnen Sie, dass Sie aufgrund Ihrer hochschwangeren Frau die Therapie abbrechen mussten und dass Sie die Verantwortung für Ihren Sohn hätten. Dem muss entgegnet werden, dass Sie ausgerechnet am Tage der Geburt Ihres Sohnes nicht an diese Verantwortung gedacht haben, beziehungsweise Ihnen auch Ihre Gattin nicht mehr so wichtig war, dass Sie bei Ihr in den Stunden der Geburt geblieben wären. Sie begingen den Raub am X von 14.50 Uhr bis 15.00 Uhr, während Ihre Frau in den Wehen lag. Ihr Sohn kam um 22.01 Uhr im Klinikum Wels zur Welt. Dieses unmenschliche Handeln bedarf keiner weiteren Worte.

 

Zu Ihren Angaben, dass Sie die Sprache ihrer Heimat nicht kennen, darf auf eine Niederschrift mit Ihnen am 10.05.2004 bei der Fremdenpolizei Wels hingewiesen werden, wo ein Dolmetscher für die türkische Sprache benötigt wurde. Der Behörde ist aus späteren Niederschriften bekannt, dass Sie die Deutsche Sprache gut beherrschen, sich also sprachlich gut integriert haben. Es sollte dennoch erwähnt werden, dass Sie 2004 der türkischen Sprache noch mächtig waren und damals ein Dolmetscher erforderlich war. Auch anlässlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 09.05.2000 gaben Sie als Sprachen: „Türkisch, Deutsch und Englisch" an.

 

Sie haben Ihre Chancen, die Ihnen immer wieder von den Gerichten, den Justizanstalten, den Behörden und letztlich auch von Ihrer Familie gegeben wurden, nicht genutzt und verbüßen nun seit 08.03.2012 eine insgesamt 11-jährige Haftstrafe.

 

Selbst Inhaftierungen von knapp 5 Jahren konnten Sie nicht davon abhalten, nach Ihren Entlassungen wieder straffällig zu werden.

 

Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Dies ist insbesondere nach § 53 Abs. 3 Zi. 5 FPG anzunehmen und liegt in Ihrem Fall vor, wenn ein Fremder von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der oben angeführten Feststellungen nach Ansicht der Behörde fest.

 

Die Tatsache Ihrer Bestrafung bzw. Verurteilung rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art.8 EMRK Ihre Rückkehrentscheidung zulässig ist.

 

Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

Die Rückkehrentscheidung wird spätestens mit Eintritt der Rechtskraft (nach Haftentlassung) durchsetzbar.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 25. Juli 2013 rechtzeitig Berufung, welche wie folgt begründet wird:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung gegen den Berufungswerber erlassen.

 

Weiters wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) gegen den Berufungswerber ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Dieser Bescheid wird zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

 

(...)

 

Im gegenständlichen Fall kommt also dem Privat- und Familienleben des Beru­fungswerbers große Bedeutung zu. Das erstinstanzliche Verfahren blieb in dieser Hinsicht mangelhaft, da sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Privat-und Familienleben des Berufungswerbers auseinander gesetzt hat.

 

Der Berufungswerber ist erstmals vor 24 Jahren am 07.09.1989, also mit 7 Jahren als Asylwerber in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und war vor­erst im Flüchtlingslager Traiskirchen gemeldet.

 

Die erstinstanzliche Behörde hätte sich genauer mit diesem Umstand befassen müs­sen. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, warum schließlich dem Berufungswerber und seiner Familie in Österreich Asyl gewährt wurde. Diese Frage ist jedoch gerade bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sehr wichtig. Der Beru­fungswerber ist türkischer Staatsbürger. Im Falle der Durchsetzung der Rückkehrent­scheidung hat er in die Türkei auszureisen, zumal er über kein Aufenthaltsrecht für ein anderes Land verfügt.

 

Das heißt, er müsste in ein Land zurück, aus dem er vor 24 Jahren als 7jähriges Kind gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet ist.

 

Die belangte Behörde hat diesen Umstand lediglich auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides mit einem Satz erwähnt, ohne sich in der Folge damit auseinander zu setzen. Dies stellt eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

 

Die belangte Behörde hätte nähere Feststellungen zu diesem Thema treffen müssen.

 

Der Berufungswerber hat keinerlei Kontakte in die Türkei und lebt seit 24 Jahren in Österreich. Wie bereits erwähnt, ist er als 7jähriges Kind aus diesem Land geflüchtet. Schon aus diesem Grund greift die gegenständliche Rückkehrentscheidung so mas­siv in das Privat- und, Familienleben des Berufungswerbers ein, dass sie unrechtmä­ßig wäre und ist.

 

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass der Berufungswerber bereits am 30.04.1992 einen 6jährigen auf einem Kinderspielplatz in Vöcklabruck in eine Bau­hütte gezerrt und ihm eine Halskette herunter gerissen habe. An so einen Vorfall kann sich der Berufungswerber nicht erinnern. Dieser Vorwurf ist unrichtig.

 

Die belangte Behörde hat zudem zahlreiche polizeiliche Anzeigen im angefochtenen Bescheid angeführt. Bloße Anzeigen sind jedoch nicht aussagekräftig, da schließlich der Verfahrensausgang von Bedeutung ist. Die im angefochtenen Bescheid ange­führten gerichtlichen Verurteilungen wurden korrekt wiedergegeben.

 

Der Berufungswerber übernimmt für die seinerseits verübten strafbaren Handlungen die volle Verantwortung. Diese tun ihm sehr sehr leid. Er kann diese jedoch leider nicht mehr rückgängig machen.

 

Als der Berufungswerber im Jahr 2011 seinen Job verlor und seine Ehefrau hoch­schwanger war, hat sich der Berufungswerber in einem seelischen Loch befunden.

 

Der Berufungswerber war spiel- und drogensüchtig. Weiters sind dem Berufungs­werber Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 zu Kopf gestiegen. Der Berufungswer­ber hat sich während seiner Bewährungszeit bewiesen und ist arbeiten gegangen. Im Winter 2012 hatte der Berufungswerber eine stationäre Therapie wegen seiner Spielsucht begonnen. Nach zwei Wochen musste er jedoch diese Therapie abbre­chen, da seine Gattin hochschwanger war und sie öfters ins Krankenhaus musste, da sie seit Geburt nur eine Niere hat und eine problematische Geburt erwartete. Nach der Spielsuchttherapie wollte er eigentlich in die Drogentherapie.

 

Der Berufungswerber hat sich mittlerweile taufen lassen und ist gläubiger Christ. Der Berufungswerber würde in der Türkei aufgrund seines Glaubens erhebliche Proble­me bekommen. Der Berufungswerber ist in Österreich sehr gut kulturell, sprachlich und sozial integriert. Zur Türkei hat er überhaupt keinen Bezug mehr, außer der Tat­sache, dass er türkischer Staatsbürger ist.

 

Der Berufungswerber hat nun auch die Verantwortung für seinen Sohn und ist reifer geworden.

 

Weiters zu beachten ist, dass der Berufungswerber die Bäckermeister-Prüfung ab­solviert hat und ihm ein Einstieg in das Berufsleben leicht gelingen könnte. Er war bis zu seiner Inhaftierung bei der Firma Fischer Brot beschäftigt und könnte nach seiner Haftentlassung wieder dort beginnen.

 

Der Berufungswerber hat vom 01.03. bis 24.03.2013 an der Gruppe „Nein zu Dro­gen" teilgenommen. Er hat sich im Laufe der 10 Doppelstunden äußerst kooperati­onsbereit, engagiert und interessiert gezeigt. Die entsprechende Teilnahmebestäti­gung wird unter einem vorgelegt.

In Kürze wird er eine Anti-Aggressions-Therapie beginnen und bemüht sich, ein guter Mensch und Vater zu sein.

 

Der Berufungswerber hat noch Schulden bei einer Bank und bei den Opfern, die er nach seiner Haftentlassung bezahlen möchte.

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass davon auszuge­hen war, dass das den schwerwiegenden Verurteilungen zu Grunde liegende per­sönliche Verhalten des Berufungswerbers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft berühre, die Ei­gentumskriminalität und Verbrechen gegen Leib und Leben hintan zu halten. Die Tatbegehungen des Berufungswerbers zum wiederholten Male trotz Verurteilungen und Androhungen von Aufenthaltsverboten würden für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen und würden eine persönliche Haltung erkennen lassen, die den Grundre­geln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderlaufe. Das Ge­samtverhalten des Berufungswerbers habe eine grobe Missachtung der Rechtsord­nung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werden bedeutet.

 

Richtig ist zwar, dass ein Aufenthaltsverbot (Rückkehrentscheidung und Einreisever­bot) grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten, dies gilt jedoch nur insofern, als die pri­vaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

Die belangte Behörde führt aus, dass eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprü­fung anhand der Kriterien des § 61 FPG dennoch nicht zum Ergebnis führe, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben unrechtmäßig wäre.

 

Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde ist unrichtig. Bei richtiger Würdigung aller Umstände hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Berufungswerbers unrechtmäßig wäre bzw. ist.

 

Der Berufungswerber besuchte die Volksschule und Hauptschule sowie drei Klassen Handelsschule in Österreich. Er heiratete am 12.12.2009 Frau X, geb. X. Am 03.02.2012 kam der gemeinsame Sohn X auf die Welt. Frau X sowie der Sohn des Berufungswerbers sind österreichische Staatsbürger.

 

Die Eltern des Berufungswerbers sowie seine beiden Schwestern sind ebenfalls ös­terreichische Staatsbürger und leben in Wels.

 

Der Berufungswerber hat kaum Verwandte in der Türkei und auch keinen Kontakt zu diesen. Er besitzt in der Türkei kein Eigentum oder Vermögen. Er ist in Österreich aufgewachsen und fühlt sich als Österreicher. Die einzige Bindung, die noch zur Tür­kei besteht, ist seine türkische Staatsbürgerschaft.

 

Der Berufungswerber kann kaum Türkisch. Im angefochtenen Bescheid wird ausge­führt, dass am 10.05.2004 bei der Fremdenpolizei Wels ein Dolmetsch für die türki­sche Sprache benötigt worden sei. Der Berufungswerber spricht perfekt Deutsch. Er benötigte keinen Dolmetsch. Eventuell wurde der Dolmetsch von Amts wegen schon im Vorhinein aus amtlicher Vorsicht beigezogen.

 

Auch anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung am 09.05.2000 gab der Be­rufungswerber nicht Türkisch als eine der Sprachen an. Er gab lediglich Deutsch und Englisch an. Vermutlich wurde von Amts wegen aufgrund der türkischen Staatsbür­gerschaft „Türkisch" als Sprache hinzugefügt.

 

Dem Berufungswerber ist bewusst, dass er große Fehler begangen hat und tun ihm die Straftaten sehr sehr leid. Mit der Geburt seines Sohnes hat sich jedoch sehr viel im Leben und in der Gedankenwelt des Berufungswerbers geändert. Er ist jetzt viel reifer.

 

Auch in religiöser Hinsicht hat er nun den für sich richtigen Weg im Christentum ge­funden und hat sich der Berufungswerber vor seiner Entscheidung sich taufen zu lassen, intensiv mit dem Christentum und der Bibel auseinander gesetzt. Ihm ist nun auch bewusst, dass seine Taten auch aus religiöser Sicht große Fehler waren. Sein Glauben ist nun für ihn eine weitere Kraft, die ihn vor der Begehung weiterer strafba­rer Handlungen abhalten wird.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass der weitere Aufenthalt des Berufungswerbers keine Gefähr­dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt oder anderen in Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatsache der Bestrafung bzw. Ver­urteilung des Berufungswerbers die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufent­halt des Berufungswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte, ist unrichtig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Ver­bindung mit einem Einreiseverbot ist keinesfalls zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Bei richtiger Abwägung der konkreten Umstände des gegenständlichen Falles hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass im gegenständlichen Fall insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 8 EMRK die Erlassung einer Rück­kehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unzulässig ist.

 

Der Berufungswerber hat Straftaten begangen, für die er die volle Verantwortung übernimmt. Er wurde auch zu Recht bestraft und verbüßt zurzeit die verhängte Frei­heitsstrafe. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem un­befristeten Einreiseverbot stellt jedoch für ihn eine zusätzliche ungerechtfertigte Stra­fe dar.

 

Er hat in Österreich eine junge Familie, fühlt sich als Österreicher, ist in Österreich sehr gut sozial und kulturell integriert, ist zum christlichen Glauben konvertiert, spricht kaum Türkisch, hat in der Türkei kaum Verwandte, kein Vermögen und sonst keinen anderen Bezug in die Türkei, muss jedoch, bei Durchsetzung der gegenständlichen Entscheidung in dieses Land ausreisen und seine engsten Verwandten, seine öster­reichische Gattin und sein österreichisches Kind in Österreich zurück lassen und dies für immer.

Auch wenn die Taten des Berufungswerbers nicht zu beschönigen sind, ist die ange­fochtene Entscheidung jedenfalls nicht gerechtfertigt, zumal dem Berufungswerber spätestens jetzt bewusst sein muss und ist, dass dies wirklich die allerletzte Chance für ihn darstellt. Sollte er nach seiner Haftentlassung tatsächlich wieder strafbare Handlungen begehen, wird ihm keine weitere Chance mehr gewährt werden können.

 

Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass die Rückkehrentscheidung zu Recht erfolgte, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls ein unbefristetes Einreisever­bot für den gesamten Schengen-Raum nicht gerechtfertigt.

 

Die erstinstanzliche Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Berufungswerbers das Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen sei, weil aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung dieses Ein­reiseverbotes maßgebliche Grund, nämlich die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, weggefallen sein werde.

 

Wenn überhaupt, wäre im gegenständlichen Fall ein für kurze Zeit befristetes Einrei­severbot gerechtfertigt. Weiters ist die räumliche Geltung für den gesamten Schen­gen-Raum überzogen. Das Einreiseverbot wäre, wenn überhaupt, nur für das Bun­desgebiet der Republik Österreich zu erlassen gewesen.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

  1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben, in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein Einreiseverbot ausgesprochen werde, in eventu
  3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein maximal für 18 Monate befristetes Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich ausgesprochen werde.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1. August 2013 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw über einem am 2. Mai 2001 vom türkischen Generalkonsulat Salzburg ausgestellten türkischen Reisepass verfügt.

 

Aus im Akt befindlichen Dokumenten aus den 90er-Jahren wird ersichtlich, dass sich auch die Eltern des Bw durchwegs mit türkischen Reisedokumenten auswiesen (vgl. ZMR-Auszüge).

 

Eine Abfrage der Asylwerberinformation verlief zudem ergebnislos.

 

Aufgrund einer telefonischen Anfrage an den Rechtsvertreter des Bw konnte am 20. August 2013 festgestellt werden, dass der Bw über kein Konventionsreisedokument verfügt(e).

 

Es ist sohin davon auszugehen, dass dem Bw nie Asyl von Österreich gewährt wurde. 

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG abgesehen werden, da der Sachverhalt völlig unbestritten feststand, somit keine weiteren Erhebungen vorzunehmen waren und die Durchführung einer Verhandlung von dem rechtsfreundlich vertretenen Bw auch nicht beantragt wurde.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. sowie 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall steht zunächst auch vom Bw völlig unbestritten fest, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, zumal er die dafür vorgesehene Frist zur Verlängerung im Jahr 2012 ungenützt verstreichen ließ.

Es sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG somit grundsätzlich gegeben.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

3.2.2.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme sowohl das Privat- als auch das Familienleben massiv betroffen, da er im Bundesgebiet langjährig niedergelassen, hier verheiratet ist, mit seiner Gattin ein in Österreich geborenes Kind hat und zudem auch weitere enge Angehörige, die teils österreichische Staatsangehörige sind, im Bundesgebiet aufhältig sind, mit denen der Bw zwar nicht im selben Haushalt lebt, deren Interessen jedoch auch zur Sprache gebracht werden sollen.  

 

3.2.3.1. Der Bw hält sich in Österreich seit rund 24 Jahren auf, wobei aber die letzten beiden Jahre durch einen illegalen Aufenthalt als nicht rechtmäßig anzusehen sind, was wohl auf eine Nachlässigkeit des Bw zurückzuführen ist. .

 

3.2.3.2. Die berufliche Integration kann im vorliegenden Fall nur bedingt angenommen werden, da der Bw zwar nunmehr über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt, zeitlebens aber nicht durch berufliche Konstanz in Erscheinung trat. Auch wird diese Integration durch den Umstand reduziert, dass der Bw bereits langjährig in Haft angehalten wurde und dies in den nächsten Jahren ebenfalls der Fall sein wird.

 

In sozialer Hinsicht hingegen ist dem Bw durchaus eine gewisse Intensität der Integration zuzumessen, die sich aus dem langjährigen Aufenthalt, dem Schulbesuch in Österreich und der Tatsache ergibt, dass seine Familie hier aufhältig und integriert ist. Auch sprachlich verfügt der Bw über gute Kenntnisse. Allerdings wird diese durchaus positive Betrachtung durch die massive, schon relativ frühzeitige Straffälligkeit nicht unerheblich entwertet, die auch Grund dafür war, dass dem Bw die angestrebte österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden konnte.

 

3.2.3.3. Grundsätzlich erschiene das Privat- bzw. Familienleben des Bw – angesichts der Ehegattin und des minderjährigen Kindes – zweifelsfrei auch als schutzwürdig, zumal es gerade für Kinder eine besondere Härte bedeutet, wenn der Vater der Familie dauerhaft entzogen wird. Es muss aber auch festgestellt werden, dass der Bw während der aktuellen Haft räumlich von der Familie jedenfalls langjährig getrennt sein wird, weshalb auch hier schon ein beträchtliches Maß an zumindest räumlicher Entfremdung stattfindet und dem Bw nicht möglich sein wird, die väterliche Obsorge im üblichen Ausmaß walten zu lassen. In finanzieller Hinsicht kann sich die Gattin bereits jetzt schon nicht mehr auf den Bw stützen.

 

Insoweit erscheinen auch die nach § 61 Abs. 3 FPg besonders geschützten Interessen der Gattin und des Kindes als weniger berücksichtigungswürdig.

 

Auch für die Eltern und Geschwister des Bw, die schon österreichische Staatsangehörige sind, wirkt sich die geplante Maßnahme negativ aus; allerdings ist hier kein vergleichbares Maß an Schutzwürdigkeit im Verhältnis zu den Kindern und der Ehegattin zu erkennen, da der Bw ja schon volljährig ist und eine eigene Familie gegründet hat; dies seit mehreren Jahren.

 

Zu betonen ist, dass der Bw, obwohl ihm schon mehrfach Aufenthaltsverbote angedroht worden waren, erneut massiv kriminell in Erscheinung trat und somit sehenden Auges in Kauf nahm, dass eine fremdenpolizeiliche Maßnahme erfolgen würde, was den Stellenwert, den das Privat- und Familienleben für ihn bildet, reduziert erscheinen lässt. Ausdruck dessen ist fraglos das Detail, dass der Bw den letzten Raub nur wenige Stunden vor der Geburt seines Sohnes beging, was auf seine Kaltblütigkeit schließen lässt.  

 

3.2.3.4. Der Bw verbrachte die ersten 7 Lebensjahre in der Türkei und erfuhr dabei eine gewisse Grundsozialisierung sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht. Es ist aber jedenfalls festzustellen, dass eine Rückkehr für ihn eine besondere Härte bilden würde, die nicht übersehen werden kann und nur unter speziellen sonstigen Umständen – wie zB. eine massive Straffälligkeit – als verhältnismäßig konstatiert werden kann.

 

Zu dem Einwand, der Bw sei nunmehr zum Christentum konvertiert, weshalb ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden könne, ist auszuführen, dass gerade im urbanen Bereich (etwa in Istanbul) der Bw dadurch keine bedrohliche Situation erwarten muss.   

 

Zum – in der Berufung geäußerten – Einwand, der Bw könne als anerkannter Flüchtling nicht in sein Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass – wie unter Punkt 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellt – der Bw nicht nur nicht als anerkannter Flüchtling angesehen werden muss, sondern sich auch seit dem Jahr 2001 unter den Schutz seines Heimatstaates Türkei gestellt hatte, indem er einen türkischen Reisepass beantragte und auch erhielt. Dieses in der Berufung relevierte - nunmehr sanierte - Erhebungsversäumnis führt also zu keiner geänderten Betrachtung des Falles.

 

Zudem bedarf es auch des Hinweises, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Rückkehrentscheidung nicht auf die Verbringung in den Ursprungsstaat abzielt; dies anders als bei negativen Asylentscheidungen. 

 

Wenn er nun vorbringt, eine Rückführung wäre für ihn, der keinerlei Kontakt mehr in sein Heimatland pflegt, unzumutbar, ist festzuhalten, dass in der Maßnahme zweifellos eine besondere Härte liegt, dass aber der Bw – aufgrund seines eigenen Verhaltens – diese Härte provozierte. Die besondere Härte liegt – wie oben gezeigt – in der Trennung von seiner engsten Familie. Auch, wenn dadurch die Situation der Gattin und des Kindes belastet werden mag, ist es unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig, wenn der Kontakt auf moderne Kommunikationsmittel oder allfällige Besuche der Familie im Heimatland beschränkt werden muss.

 

3.2.3.5. Auf die massiven Straftaten des Bw wird später Bezug zu nehmen sein. Jedenfalls wiegen diese in einer Interessensabwägung besonders schwer, zumal sie sich – trotz jeweils geäußerter Besserungsabsichten – über viele Jahre konstant hielten und in der letzten langjährigen Verurteilung gipfelten.  

 

Besondere verwaltungsrechtliche Straftaten sind im Verfahren zwar nicht thematisiert worden, jedoch ist auf ein gegen ihn verhängtes Waffenverbot hinzuweisen.

 

3.2.3.6. Verzögerungen in behördlichen Verfahren sind nicht hervorgekommen. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst unter einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Status.

 

3.2.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass zwar sowohl die persönlichen Interessen des Bw und seiner Familie am Verbleib im Bundesgebiet als auch die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung stark ausgeprägt sind, dass aber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Vermögensrechts und dem Schutz vor körperlicher Gewalt im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch die Interessen der Gattin und des Kindes gemäß § 61 Abs. 3 FPG können an diesem Ergebnis nichts ändern.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.     wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.     wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.     wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.     wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.     wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.     den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.     bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.     eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.     an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.2.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.3.2.2. Es ist nun unbestritten, dass der Bw zuletzt wegen schweren Raubes zu einer 8-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei sich daran auch eine hier zwar nicht zu addierende 3-jährige Zusatzstrafe anschließen wird.

 

Deshalb ist § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG klar gegeben. 

 

3.3.3.1. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.3.2. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich von Eigentumsdelikten, verbunden mit massiver Gewalt, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Aber auch die versuchte Verleumdung, die im Zusammenhang mit dem Raub steht, soll hier Erwähnung finden.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.3.3. Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine vieljährige Zeitspanne hinweg weitgehend schwere Vermögensdelikte sowie Gewaltdelikte zu begehen. Im vorliegenden Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Bw bislang dreifach wegen Raubes teils zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt werden musste.

Im Sinne der Berufung soll weder auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Vorfall (als der Bw acht Jahre alt war) noch auf die unzähligen Anzeigen und gerichtlichen Verfolgungen eingegangen werden, sondern eine Beschränkung auf die tatsächlichen strafgerichtlichen Verurteilungen platzgreifen.

 

Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass gegen den Bw bereits in der Vergangenheit mehrfach Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden waren, die aber angesichts teils psychologisch attestierter positiver Prognosen und Teilnahmen an verschiedenen Therapien nicht weiter verfolgt worden waren. Regelmäßig hatte sich der Bw reumütig und besserungswillig präsentiert, dem jedoch nicht nachhaltig entsprochen. Ganz im Gegenteil weist gerade die letzte Tatbegehung ein Höchstmaß an Brutalität auf, das sich nicht einfach mit einem „ins Loch fallen“ wegen Arbeitslosigkeit rechtfertigen lässt. Einen schweren Raub während des Geburtsvorgangs des eigenen Kindes durchzuführen und diesen Raub dann einem anderen unterschieben zu wollen, lässt keine Fragen hinsichtlich der kriminellen Neigung einer Person offen.  

 

3.3.3.4. Angesichts der hier konkret hohen Rückfallswahrscheinlichkeit und des gänzlich fehlenden nachträglichen Wohlverhaltens fehlen sämtlich Aspekte, um vom Wegfall der kriminellen Disposition ausgehen zu können. Die wiederum ins Treffen geführten Besuche etwa einer Antigewalttherapie können angesichts der bisherigen frustrierten Hoffnungen nicht entscheidend in Beachtung genommen werden.

 

Es kann dem Bw also keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden.

 

3.3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4.1. Die belangte Behörde verhängte das in Rede stehende Einreiseverbot in unbefristetem Ausmaß.

 

3.4.2. Es muss in Betracht gezogen werden, mit welch hohem Maß an Realitätsverweigerung der Bw dem ihm drohenden Aufenthaltsverbot begegnete und seine kriminellen Aktivitäten steigerte. Nachdem 5 Jahre umfassende Haftstrafen nicht in der Lage waren, ihn zu läutern, muss das aktuelle Einreiseverbot im Höchstmaß angesetzt werden, um deutlich zu machen, dass kein zukünftiger Zeitpunkt ausgemacht werden kann, an dem die im so außergewöhnlichen Maß vorhandene kriminelle Eneergie weggefallen sein wird.

 

Es kann der belangten Behörde sohin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie im konkreten Fall die Höchstdauer des Einreiseverbotes gewählt hat.

 

3.5.1. Der Bw stellt darüber hinaus den Eventualantrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen. Diesfalls wäre die nationale österreichische Normierung nicht anwendbar.

 

In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine deskriptive Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

In der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch das Höchstgericht zu dieser Ansicht (vgl. sinngemäß VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021)

3.5.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.6.1. Es war also im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.6.2. Nachdem der Bw über gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß
§ 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro Eingabegebühr und 3, 90 Euro Beilagengebühr, insgesamt 18,20 Euro, angefallen.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 22.05.2014, Zl.: Ro 2014/21/0056-6

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum