Linz, 23.08.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 13. Kammer (Vorsitzender Mag. Dr. Bernhard Pree, Berichter Mag. Stierschneider und Beisitzer Mag. Dr. Brandstetter) über die Berufung der X, geboren am X, Staatsangehörige von China, derzeit nicht in Österreich aufhältig, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Mai 2013, GZ.: Sich96-134-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf 50 Euro herabgesetzt werden.
II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II.: § 64ff. VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 21. Mai 2013, GZ.: Sich96-134-2012, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
In der Begründung führt die belangte Behörde nach Anführung des § 31 Abs. 1 FPG zunächst Folgendes aus:
2. Gegen dieses der Bw am 22. Mai 2013 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung (eingelangt am 5. Juni 2013), welche die rechtsfreundlich vertretene Bw wie folgt begründet:
Die Entscheidung ist gesetzwidrig und grundrechtswidrig.
Unrichtig sind die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht.
1)
Der Berufungswerberin wird vorgeworfen, sie habe sich „weiterhin“ ab 15.08.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und daher gegen §31 Abs. 1 iVm §120 Abs 1a FPG verstoßen.
2)
Unrichtig sind die Feststellungen erstens deshalb, weil die Berufungswerberin nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war, sondern weil es ihr bisher rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates scheiterte ohne Schuld der Berufungswerberin, vor, und erst kürzlich gelang es ihr unter größten Mühen, sich einen Reisepass aus China schicken zu lassen. Ihr kann daher kein Verschulden bezüglich der Übertretung von §31 FPG vorgeworfen werden, nicht einmal Fahrlässigkeit.
3)
Darüber hinaus lieg in der Bestrafung der Berufungswerberin wegen unrechtmäßigen Aufenthalt eine rechtswidrige Doppelbestrafung vor.
Die Meinung, das Straferkenntnis beziehe sich auf zwei unterschiedliche Tatzeiträume geht völlig ins Leere, da § 120 1a FPG ein Dauerdelikt darstellt, das für eine weitere Bestrafung einen neuerlichen Willensentschluss erfordern würde, der keinesfalls vorhanden ist, da die Berufungswerberin unbestrittenermaßen das Bundesgebiet in der Zwischenzeit nicht verlassen hat. Für das Delikt, das der Berufungswerberin vorgeworfen wird, wurde sie bereits bestraft.
Dies wird umso deutlicher daraus, dass im angefochtenen Bescheid weitschweifig Bezug genommen wird auf das Verwaltungsstrafverfahren von 2012, keinerlei aktuelle Erwägungen getroffen werden, und im Wesentlichen der vorliegende angefochtene Bescheid mit dem „Verhalten“ der Berufungswerberin damals begründet wird. Der Eindruck entsteht, die Behörde sei nicht ein Produkt objektiver Gesetzesbeurteilung sondern persönlicher Animosität gegenüber der Berufungswerberin, insbesondere im Hinblick auf die im Bescheid dargestellten früheren Begegnungen mit der zuständigen Behörde.
4)
Zur Höhe der Strafe ist festzustellen, dass die Berufungswerberin aufgrund ihres Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen ist. Die Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung würde in Ihrem Fall mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten, was insbesondere da die Berufungswerberin immer aktiv im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt hat, eine unverhältnismäßige Strafe darstellen würde.
Die extreme Strafhöhe ist völlig unverständlich, und abgesehen von dem Verweis auf das vorherige Straferkenntnis, liegt keine Erklärung vor, warum auf die außerordentliche Strafmilderung §20 VStG verzichtet wurde.
Daher wird beantragt;
a) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben
b) allenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,
c) allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen,
d) allenfalls die Strafe herabzusetzen.
3.1. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie bei der Entscheidung davon ausgegangen sei, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG vorliege. Zum Entscheidungszeitpunkt habe die belangte Behörde keine Kenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gehabt (Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11. September 2012). Da auf Grund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Juni 2013, VwSen-750053/13/BP/WU, zugestellt am 4. Juli 2013, wieder eine rechtskräftige Bestrafung vorliege, gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Berufungsvorentscheidung gegeben sei. Die Berufungswerberin habe sich am 7. Juni 2013 mit dem österreichischen
Staatsbürger X vor dem Standesamt Linz verehelicht und führe nunmehr den Familiennamen „X“. Am 21. Juni 2013 sei die Berufungswerberin aus dem Bundesgebiet ausgereist.
3.2.1 Im Hinblick auf die Mitteilungen im Vorlageschreiben wurde mit dem Vertreter der Bw Kontakt aufgenommen und dieser davon in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dieser Besprechung gab der Vertreter (R) bekannt, dass auf die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.
3.2.2.1. Mit Erkenntnis vom 11. September 2012 gab der UVS des Landes Oberösterreich der Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. August 2012, Sich96-93-2012, hinsichtlich der Strafhöhe statt und reduzierte diese auf die gesetzliche Mindeststrafe.
3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 18. April 2013, Zl. 2013/21/0001-6, das Straferkenntnis vom 11. September 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
3.2.2.3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Juni 2013, VwSen-750053/13/BP/WU, zugestellt am 4. Juli 2013, wurde im zweiten Rechtsgang der Berufung wiederum mit der Maßgabe stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt.
3.2.3. Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch von der Bw nicht in Frage gestellt - feststand, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch der ursprünglich gestellte, diesbezügliche Parteienantrag wieder zurückgezogen wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem unter den Punkten 1. und 3.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.
Einem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation ist zu entnehmen, dass der Bw bislang kein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde. Darüber hinaus steht fest, dass die Bw im Bundesgebiet nicht aufhältig ist.
3.4. Da im angefochtenen Bescheid eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach geltender Geschäftsverteilung zur Entscheidung durch die 13. Kammer berufen (§ 51c VStG).
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs- gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
§ 22 VStG). Wird demnach der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten kann gegen den Täter für den Zeitraum nach Erlassung des Bescheides erster Instanz neuerlich eine Strafe verhängt werden.
4.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
3.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
4.3.3. Die Bw wendet nun ein, dass ihr mangels entsprechender Reisedokumente bzw. mangels Heimreisezertifikates die Rückkehr nach China rechtlich verwehrt sei. Erst kürzlich sei es ihr unter größten Mühen gelungen, sich einen Reisepass aus China schicken zu lassen. Sie treffe am – wenn auch rechtswidrigen – Verbleib in Österreich kein Verschulden.
Dabei übersieht die Bw aber, dass es (im hier relevanten Tatzeitraum) durchaus ihre Pflicht gewesen wäre, aktiv die Beischaffung des Reisepasses zu betreiben und nicht – wie sie es offenbar praktizierte – diese möglichst zu behindern. Sie irrt, wenn sie vermeint, dass sie diesbezüglich keine Verpflichtung trifft bzw. getroffen habe, denn es kann ihr sehr wohl zugemutet werden, sich um die Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes zu bemühen. Obwohl die Bw jedenfalls am 16. Mai 2013 über ihren Reisepass verfügt hat (Ausstellungsdatum 9. November 2009 !!!) ließ sie durch ihren nunmehrigen Gatten der belangten Behörde an diesem Tag ausrichten, dass die Erlangung eines Reisedokumentes Sache der Behörde sei. Zu diesem Zeitpunkt verfügte das Stadtamt Grieskirchen zumindest über eine Kopie des gültigen nationalen Reisepasses der Bf. Eine entsprechende Kopie wurde nach Vorlage des Reisepasses der belangten Behörde am 17. Mai 2013 übermittelt. Die Bw hat somit bewusst den Besitz des gültigen Reisedokumentes verschwiegen. Im Hinblick auf das Ausstellungsdatum und der Verantwortung gegenüber der belangten Behörde ist es wenig glaubhaft, dass die Bw nicht bereits während des Tatzeitraumes über das notwendige Dokument verfügt hat.
Im Sinne eines Ungehorsamsdelikts ist es ihr also keinesfalls gelungen darzulegen, inwieweit sie an der Tatbegehung kein Verschulden trifft bzw. traf.
Es sei auch angemerkt, dass die Bw schon frühzeitig eine freiwillige Heimreise für sich ausschloss und dazu klar zu erkennen gab, dass sie keinerlei Bemühungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Status unternehmen würde. So wies sie schon am 23. Mai 2012 darauf hin, dass ihr die Heimreise verwehrt sein würde.
4.3.4. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
4.4.1. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Unrecht vom Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsstrafe ausgegangen ist.
Bei der Strafbemessung war daher der Strafrahmen 500 Euro bis 2500 Euro einschlägig. Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Ausreise der Bw konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
4.4.2. Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.
4.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der in Rede stehenden Berufung lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe sowie der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Beitrags zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde stattzugeben, im Übrigen das Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Gemäß § 64ff. VStG war der Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. aufzuerlegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Bernhard Pree