Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253501/5/Kü/Ba

Linz, 20.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn B S, A, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juni 2013, Gz: 0035351/2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Juni 2013, Gz: 0035351/2012, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw)   wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 155 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch persönliche Vorsprache beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz am 2.7.2013 Berufung erhoben.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates, berufen (§ 51c VStG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut RSa-Rückschein am 14.6.2013 beim Postamt A hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 28.6.2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst durch persönliche Vorsprache bei der Erstinstanz am 2.7.2013 eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 22.7.2013 wurde der Bw in Wahrung des Parteiengehörs auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und wurde er aufgefordert, seine allfällige Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen hat der Bw keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Nachweise vorgelegt.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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