Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167050/11/Kei/AE

Linz, 14.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juni 2012, Zl. VerkR96-12591-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1.) Sie haben als Verantwortlicher der Fa. x Transportgesellschaft mbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen ört­lichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist. Beim gegenständ­lichen Transport wurde die größte zulässige Fahrzeughöhe von 4 Meter durch die Beladung (Sattelzugfahrzeug, welches sich auf dem Sattelanhänger x befand) um 33 cm überschritten.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Ax, bei km 24.900, Richtung Graz;

Tatzeit: 18. Juli 2011, 15 Uhr 50;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 5 KFG i.V.m. § 9 VStG;

 

2.) Sie haben als Verantwortlicher der Fa. x Transportgesellschaft mbH, diese ist Inhaberin des umseits angeführten Probefahrtkennzeichens dieses Herrn x überlassen, obwohl es sich um keine ' Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke DAF 95.480 montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Es hat sich um keine Probefahrt gehandelt.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Ax, bei km 24.900, Richtung Graz;

Tatzeit: 18. Juli 2011, 15 Uhr 50;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 4 2 Satz KFG i.V.m. § 9 VStG;

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, DAF 95.480, weiß;

Kennzeichen x, Sattelanhänger, x/x, blau;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

gemäß

 

 

 

1.) 365,00

73 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

2.) 110,00

22 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

47,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 522,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juni 2012, Zl. VerkR96-12591-2011, Einsicht genommen und am 2. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und x und der Zeuge GI x einvernommen. 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Bw wurde vorgeworfen, er habe im gegenständlichen Zusammenhang "als Verantwortlicher der Fa. x Transportgesellschaft mbH, gehandelt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0047-8, hingewiesen:

"Im Beschwerdefall wird dem Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkennntisses zur Last gelegt, die Tat als "Verantwortlicher" der Firma x Gesellschaft mbH begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0295, sowie vom 15. Dezember 2008, Zl. 2008/02/0347)."

Die dem Bw vorgeworfene Umschreibung der Tätereigenschaft entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG. Eine diesem Konkretisierungsgebot entsprechende Umschreibung der Tätereigenschaft wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich vorgeworfen. die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen.

Vor diesem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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