Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167051/11/Kei/AE

Linz, 14.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juni 2012, Zl. VerkR96-12592-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2013, zu Recht:

 

I.            Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 280 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 38 Euro (=28 Euro + 10 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG nicht vor­handen war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungs­bereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Beim gegenständlichen Trans­port wurde die größte zulässige Fahrzeughöhe von 4 Meter durch die Beladung (Sattelzugfahr­zeug, welches sich auf dem Sattelanhänger x befand) um 33 cm überschritten.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Ax bei km 24.900, Richtung Graz, VKP Kematen;

Tatzeit: 18. Juli 2011, 15 Uhr 50;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 5 KFG;

 

2) Sie haben das KFZ, Type Sattelkraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrt­kennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Ax bei km 24.900, Richtung Graz;

Tatzeit: 18. Juli 2011, 15 Uhr 50;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§45 Abs. 4 2. Satz KFG;

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, DAF 95.480, weiß;

Kennzeichen x, Sattelanhänger, x x, blau;

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

Euro                                    ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                    von

1.) 365,00 73 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

2.) 110,00 22 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

47,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 522,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juni 2012, Zl. VerkR96-12592-2011, Einsicht genommen und am 2. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) und x befragt und der Zeuge GI x einvernommen und der technischer Sachverständige Ing. x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses hingewiesen. Diesen Ausführungen schließt sich das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates an.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle zwei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht gering.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat eine Pension in der Höhe von ca. 700 Euro netto pro Monat für ihn zur Verfügung, er hat kein Vermögen, er hat Schulden in der Höhe von ca. 100.000 Euro, die er in monatlichen Raten zurückzahlt und er hat keine Sorgepflicht.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das jeweilige Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen. Es wird auf die mit BGBl. I. Nr. 33/2013 erfolgte Änderung des § 64 VStG hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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