Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167665/11/Zo/HK/AK

Linz, 26.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des  Herrn x, vom 27.02.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13.02.2013, Zl. VerK96-7673-2012 wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 07.02.2013 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.05.2012, Zl. VerK96-7673-2012 als verspätet zurückgewiesen.

 

Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Strafverfügung dem Berufungswerber am 25.01.2013 zugestellt wurde und die Einspruchsfrist daher am 08.02.2013 endete. Der Einspruch sei jedoch erst am 11.02.2013 zur Post gegeben worden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er den Einspruch fristgerecht abgegeben habe. Laut Postbuch der Justizanstalt x habe er den Brief am 08.02.2013 und damit fristgerecht abgegeben. Der Zeitpunkt, zu welchem sein Schreiben von der Justizanstalt x an die Post weitergegeben werde, könne er nicht beeinflussen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der Justizanstalt x und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion x hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen den Berufungswerber am 15.05.2012 zu Zl. Verk96-7673-2012 eine Strafverfügung erstellt. Diese konnte vorerst nicht zugestellt werden, die Zustellung erfolgte erst am 25.01.2013 in der Justizanstalt x.

 

Der Berufungswerber hat dagegen einen am 07.02.2013 datierten, jedoch erst am 11.02.2013 zur Post gegebenen Einspruch erhoben. In diesem hat er die ihm vorgeworfenen Übertretungen teilweise bestritten bzw. angeblich fehlende Beweise kritisiert. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen, woraufhin der Berufungswerber die oben angeführte Berufung erhoben hat. Zu dieser ist anzuführen, dass er die am 27.02.2013 datierte Berufung bereits am 01.03.2013 (und damit rechtzeitig) der Justizanstalt x zur Postaufgabe übergeben hatte.

 

Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung befand sich der Berufungswerber in der Justizanstalt x. Laut Mitteilung dieser Anstalt werden Schriftstücke von Gefangenen ins Fristenbuch eingetragen, wenn der Absender beim Übergeben des Schriftstückes an die Justizwachebeamten darauf hinweist, dass es sich um ein fristgebundenes Schreiben handelt oder sonst die Eintragung ins Fristenbuch wünscht. Bezüglich des Einspruches vom 27.02.2013 befindet sich jedoch keine Eintragung im Fristenbuch. Diese Mitteilung wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 22.05. zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu jedoch nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Schriftstücken eines Anstaltshäftlings auf den Tag der Übergabe an die Gefangenenhausleitung an. Dies wird damit begründet, dass für den Häftling die Anstaltsleitung als verlängerter Arm der Post anzusehen ist und es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Post zur Beförderung zu übergeben. Es kommt daher im konkreten Fall nicht auf den Poststempel der jeweiligen Rechtsmittel an, sondern auf jenen Tag, an welchem der Berufungswerber seinen Einspruch sowie die Berufung der Anstaltsleitung übergeben hat.

 

Bezüglich der Berufung ist aufgrund der Stellungnahme der Justizanstalt x davon auszugehen, dass er diese am 01.03.2013 – und damit fristgerecht – der Anstaltsleitung übergeben hat. Bezüglich seines Einspruches ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fristenbuch der Justizanstalt x keine Eintragung vorhanden ist. Daraus muss geschlossen werden, dass der Berufungswerber seinen Einspruch gegen die Strafverfügung nicht bereits am Freitag dem 08.02. sondern erst am Montag dem 11.02. (also jenem Tag, an welchem das Schriftstück zur Post gegeben wurde) übergeben hat. Der Berufungswerber hat auch keine Eintragung ins Fristenbuch der Justizanstalt x verlangt. Da ihm die Strafverfügung bereits am 25.01.2013 zugestellt wurde, ist die zweiwöchige Einspruchsfrist am Freitag dem 08.02.2013 abgelaufen, weshalb der Einspruch vom 11.02. von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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