Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167673/4/Sch/AE

Linz, 19.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Jänner 2013, VerkR96-49747-2011, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als anstelle des Wortes "abgewiesen" die Wortfolge "als unzulässig zurückgewiesen" zu treten hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 AVG iZm 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 22. Jänner 2013, VerkR96-49747-2011, den Antrag des Herrn x, vertreten durch Frau RA Dr. x, vom 17. Juli 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erteilung einer von der Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangten Lenkerauskunft gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut der im erstbehördlichen Verfahren vorgelegten Aufenthaltsbestätigung der Berufungswerber zwar in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis 31. März 2012 ortsabwesend gewesen sei aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes. Da die Lenkererhebung (gemeint die Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 7. März 2012) jedoch im Zeitraum vom 19. April 2012 bis 3. Mai 2012 bei der Poststelle x hinterlegt gewesen sei, "begründet die oben angeführte Darstellung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

Die Behörde geht also offenkundig, ohne in der Bescheidbegründung darauf weiter einzugehen, davon aus, dass mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung, das war der 19. April 2012, die Lenkeranfrage ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Ortsabwesenheit davor habe keinen Einfluss hierauf gehabt.

 

Zumal in der Berufungsschrift gegen den Abweisungsbescheid, welche dem Oö. Verwaltungssenat samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt worden ist, von einem weiteren Aufenthalt in einer Klinik die Rede war, wurde der Berufungswerber zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung im Berufungsverfahren eingeladen. Hierauf wurde eine Aufenthaltsbestätigung der Klinik x, datiert mit 23. Juli 2013, vorgelegt. Demnach habe sich der Berufungswerber in der Zeit vom 13. April 2012 bis 4. Mai 2012 zum stationären Anschlussheilverfahren in dieser Klinik aufgehalten.

Die Berufungsbehörde hegt an der Richtigkeit dieser Bestätigung keine Bedenken, sodass sie im Hinblick auf die Berufungsentscheidung zu berücksichtigen war. Demnach war sohin der Berufungswerber durchgängig in der Zeit vom 13. April 2012 bis 4. Mai 2012 aufgrund eines Klinikaufenthaltes ortsabwesend. Die im angefochtenen Bescheid angeführte zweiwöchige Hinterlegungsfrist vom 19. April 2012 bis 3. Mai 2012 war also bereits abgelaufen, als der Berufungswerber seinen Klinikaufenthalt beendete.

Damit konnte somit keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung der Lenkeranfrage im Sinne des § 17 Abs.3 ZustellG erfolgt sein. Dieser Umstand zieht wiederum die Folge nach sich, dass auch kein Fristenlauf in Gang gesetzt wurde und demnach eine Fristversäumnis nicht stattfinden konnte.

Eine Firstversäumnis ist allerdings eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages. Aus Anlass der Berufung war somit anstelle der Abweisung die Zurückweisung des Antrages zu verfügen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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