Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167716/7/Zo/TR/AK

Linz, 12.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 6.3.2013, VerkR96-8102-2012, wegen einer Übertretung des Gefahrengüterbeförderungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1, § 51e und § 19 VStG sowie § 37 Abs 2 Z 9 GGBG.

zu II: § 65 VStG


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 1.8.2012 um 8:30 Uhr, in Wels, A x, Rampe 1 km 0,300 in Fahrtrichtung x, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen x Gefahrengut befördert habe, wobei er, obwohl ihm das zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt habe, dass die Ladung gemäß den nach § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften gekennzeichnet sei. Die Umverpackung sei nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen seien, gekennzeichnet gewesen. Auf der Umverpackung sei eine falsche UN-Nummer angebracht gewesen. Die Umverpackung sei mit der UN-Nummer UN 1805 gekennzeichnet gewesen. Dadurch habe er § 13 Abs 2 Z 3 GGBG iVm Abschnitt 5.1.2.1. lit a Punkt ii) ADR verletzt, weshalb über ihn gem § 37 Abs 2 Z 9 GGBG eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt werde.   

Ebenso werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Wels-Land folgendes erwogen:

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung sei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle zur Vorfallszeit in Wels festgestellt worden, dass das im gegenständlichen Fahrzeug befindliche Gefahrgut nicht den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet gewesen sei. Als Lenker sei er per Gesetz verpflichtet, soweit es zumutbar sei, zu prüfen, ob die Kennzeichnung der Ladung den Vorschriften entspreche.

Der Aussage des Meldungslegers GI x vom 25.1.2013 sei zu entnehmen, dass eine Prüfung der Kennzeichnung für den Beschuldigten zumutbar gewesen sei, da dieser lediglich die Angaben im Beförderungspapier mit den geladenen gefährlichen Gütern hätte vergleichen müssen. Von einer unzumutbaren Kontrolle könne von Seiten der Behörde nicht ausgegangen werden, da sich aus der Dokumentation des Anzeigenlegers kein entsprechender Sachverhalt ergebe, der auf Umstände hindeute, dass das Gefahrengut in einer solchen Art verladen gewesen sei, das auf die vom Beschuldigten behauptete Unzumutbarkeit der Kontrolle schließen lasse.

Gem § 5 Abs 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.   

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, dass die Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur abschließenden Beurteilung der Strafbarkeit seines Verhaltens am 1.8.2012 nicht geeignet, insbesondere nicht ausreichend seien und zur Einstellung des Verfahrens führen hätte müssen. Er habe in seine Verantwortung nicht nur dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar bzw es nicht zulässig gewesen sei, die Umpackstücke zu öffnen, um die Übereinstimmung der UN-Nummer auf dem Transportgut mit den Angeben auf der Umpackung zu vergleichen, sondern auch, dass ihm dies aufgrund der Beladung des Fahrzeuges und der Position des Landegutes auf der Ladefläche nicht zumutbar gewesen sei.

Die beanstandete Sendung sei nicht im äußersten Bereich der Ladefläche gestanden, sodass sie bei einer Beobachtung von außen als nicht mit den Papieren übereinstimmend aufgefallen wäre. Die Sendung sei vielmehr im hinteren Bereich des LKW aufgeladen gewesen. Er hätte daher über die bereits geladene Ware klettern und diese möglicherweise auch umschichten müssen, um zu kontrollieren, ob die auf der Verpackung angegebene UN-Nummer mit jener auf der Gefahrengutliste angeführten übereinstimme.

Derartige Maßnahmen seien einem Lenker seines Erachtens nicht zumutbar. Damit habe sich die BH Wels-Land nicht auseinandergesetzt. Völlig unberücksichtigt habe die Behörde, dass er als Lenker darauf vertrauen dürfe dass die iZm der Ladung und Beschriftung zur Verfügung gestellten Informationen und Daten korrekt seien. Die gesetzliche Anordnung sehe vor, dass der Lenker grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die Bezettelung und Beschriftung der Ladung ordnungskonform erfolge und nur dann, wenn wegen Vorliegens von besonderen Gründen dieses Vertrauen erschüttert werde, eigene Nachforschungen anstellen und die Übereinstimmung zwischen Papieren und Ladung überprüfen müsse. Im gesamten Verfahren erster Instanz sei nicht hervorgekommen, dass Umstände vorgelegen seien, die sein Vertrauen in die korrekte Abwicklung der Beladung und der Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Papieren beseitigt oder erschüttert hätten. Er habe bei x in x geladen, einem erfahrenen Unternehmen iZm der Abwicklung von Gefahrenguttransporten.

§ 13 Abs 2 letzter Satz GGBG normiere eine (widerlegbare) Vermutung. Gründe, die das Vertrauen in die Unterlagen beseitigt hätten, seien nicht vorgelegen und seien auch von der Behörde nicht festgestellt worden, sodass er wegen der Diskrepanz zwischen Beladung und Bezeichnung nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt hätte werden dürfen.

 

3. Der BH von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013, an welcher der Berufungswerber, sein rechtsfreundlicher Vertreter Mag. x sowie der Zeuge GI x teilgenommen haben; die belangte Behörde bzw ein Vertreter dieser waren entschuldigt. In dieser Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weswegen ausschließlich die Strafbemessung zu beurteilen ist.   

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Am 1.8.2012, um 8:30 Uhr wurde vom LPK am besagten Ort im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass  auf der Umverpackung eines Gefahrgutes mit der (richtigen) Un-Nummer 3266 die (falsche) UN-Nummer 1805 angegeben war..

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung gibt der Berufungswerber zum Sachverhalt an, dass er die gegenständliche Ladung bei der Firma x in x selbst geladen habe. Dazu habe er die Rollkarte und die Lieferscheine bekommen, auf diesen sei das Gefahrgut mit der UN Nr 3266 angeführt gewesen. Beim Beladen habe er nicht geschaut bzw sei ihm nicht aufgefallen, dass das auf der Rollkarte angeführte Gefahrgut mit der UN Nr 3266 bei der Ladung nicht ersichtlich gewesen sei. Ein Gefahrgut mit der UN Nr 1805 sei auf den Lieferscheinen bzw der Rollkarte nicht vorhanden gewesen. Er lade täglich bei der Firma x auf, wenn ihm ein Fehler zwischen den Lieferscheinen und der tatsächlichen Ladung auffalle, sage er das und bekomme entweder den richtigen Lieferschein oder eben die richtige Ladung. Grundsätzlich sei er aber der Meinung, dass er darauf vertrauen könne, dass er jene Sachen zum Beladen bekomme, die auch auf den Lieferscheinen stehen.

Er sei auf der Fahrt nach x gewesen, als er von der Polizei angehalten worden sei. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er Gefahrgut geladen habe, was er bejaht habe. Er habe daraufhin die gesamte Ladung abladen müssen, bis die Polizisten die Palette mit der Kennzeichnung UN 1805 gesehen haben. Die Polizisten haben dann die Umverpackung aufgeschnitten und einen Kanister herausgenommen. Er habe zwar eine Gefahrgutausbildung und kenne auch die Gefahrenzettel, welche UN Nummern welche Gefahrenzettel haben, wisse er aber nicht. Es gebe viel zu viele verschiedene Gefahrgüter. Der Polizist habe ihn auf den Fehler bei der Bezeichnung der Umverpackung hingewiesen und habe ihn über die Anzeigeerstattung informiert; daraufhin habe er weiterfahren können.

Auf Befragen durch seinen Rechtsvertreter gibt der Berufungswerber an, dass die Beladung anhand der Lieferscheine erfolgt sei. Die sogenannte Rollkarte bekomme er erst nach Abschluss der Ladung. Die Rollkarte diene dazu, um die gesamte Ladung auf einem Papier zu dokumentieren und um festzustellen, ob der Transport als Gefahrgut gekennzeichnet werden müsse und auch bei einer allfälligen Verkehrskontrolle für die Polizei. Weiters gibt der Berufungswerber an, dass die beiden Kanister so geladen gewesen seien, dass auf diesen die UN Nr nicht ersichtlich gewesen sei. Die Angabe der UN Nr 1805 stamme auch nicht von der Firma x, diese stamme vom Absender. Dabei handele es sich um die Firma x in x. Diese Ladung müsse daher bereits von Wels nach Hörsching transportiert worden sein. Die Ladung werde bei der Firma x im Prinzip nur umgeladen, bei den einzelnen Ladungsteilen werde nicht manipuliert.

 

Zeuge GI x gibt ab, dass er sich an den Vorfall eigentlich nicht mehr erinnern könne. Anhand der Angaben in der Anzeige bzw der beiliegenden Fotos könne er noch angeben, dass Herr x am Lieferschein ein Gefahrgut mit der UN Nr 3266 angeführt habe, tatsächlich habe er jedoch eine Palette geladen, welche als Umverpackung mit der UN Nr 1805 gekennzeichnet gewesen sei. Auf dieser Palette seien tatsächlich zwei Kanister mit der UN Nr 3266 geladen gewesen. Auf diesen Kanistern sei der Gefahrzettel mit der Nr 8 ersichtlich gewesen, die Bezeichnung des Gefahrgutes bzw die UN Nr aber nicht. Ein Gefahrgut mit der UN Nr 1805 sei in dieser Umverpackung (auf dieser Palette) nicht geladen gewesen. Er habe den Angezeigten auf diesen Widerspruch hingewiesen, aufgrund seiner Reaktion nehme er an, dass ihm der Fehler nicht bewusst gewesen sei. Die Umverpackung habe er deshalb geöffnet, um festzustellen, ob es sich dabei um Gefahrgut der UN Nr 3266 (so wie am Lieferschein angeführt) gehandelt habe oder um Gefahrgut der UN Nr 1805 (so wie die Umverpackung gekennzeichnet war). Auf die Frage wo im LKW diese Palette verstaut war, gibt der Zeuge nach Einsicht in die Fotos an, dass die Palette im Bereich der Ladefläche ganz hinten gestanden sei, für die Kontrolle habe sie der Angezeigte mit dem Hubwagen auf die Ladebordwand gezogen. Sowohl die UN Nr 1805 als auch die UN Nr 3266 bezeichne grundsätzlich einen „ätzenden flüssigen Stoff“. Es handle sich um unterschiedliche Chemikalien, die grundsätzliche Gefahr, nämlich die ätzende Flüssigkeit, sei aber dieselbe.

Auf weiters Befragen gibt der Zeuge an, dass er aufgrund der Position der Palette auf dem Foto davon ausgehe, dass er sie nur gerade herausgezogen habe und diese nicht gedreht hat. Er nicht wisse nicht mehr, ob die Palette so geladen gewesen sei, wie sie auf dem Foto ersichtlich sei oder ob er diese während der Kontrolle gedreht habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Infolge der Einschränkung der Berufung ist ausschließlich die Strafbemessung zu überprüfen:

 

Gem § 37 Abs 2 Z 9 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt,

            a) wenn gemäß  den Kriterien des §15a in Gefahrenkategorie I einzustufen         ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder,

b) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß den Kriterien des § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gem § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

5.2.

Gem den obigen Ausführungen ist der gesetzliche Strafrahmen von Übertretungen nach dem GGBG davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Entsprechend dem vom BMVIT gem     § 15a Abs 1 GGBG  erlassen Mängelkatalog ist eine falsche oder fehlerhafte Bezettelung der Versandstücke in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Mängelkatalog in erster Linie für die Maßnahmen im Zuge einer Kontrolle erstellt worden ist und die Einstufung eines Mangels im darauffolgenden Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf. Dies ist bereits aus dem Einleitungstext des Mängelkataloges selbst zu schließen.

In casu ist die gem Punkt 5.1.2.1. lit a ii) ADR für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut geforderte Bezettelung mit der UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ voranzustellen sind, wie dies nach Abschnitt 5.2.2.2. für Versandstücke vorgeschrieben ist, falsch gewesen: UN Nr 1805 statt UN Nr 3266. Dies stellt einen Mangel der Kategorie I dar. Die falsche Kennzeichnung von Gefahrengut stellt eine besondere Gefahr dar, weil damit ein durch die Kennzeichnung vermitteltes richtiges Vorgehen im Fall eines Austritts udgl verhindert wird. Angesichts der Beförderung von Gefahrengut der Klasse 8 (ätzende Stoffe), die eine besondere Gefahr für den Menschen und für die Umwelt darstellen, ist die Einstufung in Gefahrenkategorie I jedenfalls geboten. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 150 €.

 

Gem § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Strafmildernd war zum einen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (im Bezirk Wels-Land) zu  werten und zum anderen, dass die Tatbegehung fahrlässig erfolgte; dies wird auch durch die Aussage des Zeugen x bestätigt, der aufgrund der Reaktion des Berufungswerbers vermeint, dass diesem der Mangel nicht bewusst gewesen sei. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tat auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus lagen keine Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe vor.

Aufgrund dieser Erwägungen erscheint die gesetzliche Mindeststrafe (150 Euro gem § 37 Abs 2 Z 9 lit a GGBG) ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von diesen oder ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe konnte infolge dessen entsprechend herabgesetzt werden. Eine Einstellung gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist jedoch nicht möglich, da das Verschulden der Berufungswerbers (Fahrlässigkeit bei der Prüfung der Ladung) nicht bloß als gering(fügig) anzusehen ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

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