Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167727/2/Zo/AE

Linz, 20.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x vom 4.4.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29.3.2013, Zl. VerkR96-759-2013 wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 ZustellG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 5.3.2013 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.2.2013, Zl. VerkR96-759-2013 als verspätet zurückgewiesen.  

 

Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die gegenständliche Strafverfügung am 15.2.2013 hinterlegt worden sei und der Berufungswerber am 18.2.2013 einen Arzt in Schärding aufgesucht habe. Aufgrund seines Aufenthaltes beim Arzt in Schärding hätte er die Möglichkeit gehabt, auch an seinem Wohnsitz wegen der allfälligen Zustellung von Briefsendungen Nachschau zu halten. Hätte er dies gemacht, so wäre ihm für die Einbringung eines Einspruches ausreichend Zeit verblieben.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber darauf, dass er vom 18. bis 25.2.2013 im Krankenstand war und daher nicht bei der Behörde habe vorsprechen können. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides sei er mit seinem LKW in Luxemburg unterwegs gewesen, er habe die Zeit seines Krankenstandes bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in D-x verbracht. Am 25.2. habe er seine Arbeit wieder begonnen. Sein Vermieter habe zwar eine Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, die gegenständliche Strafverfügung habe der Postbedienstete jedoch seinem Vermieter nicht ausgehändigt. Daher habe er den Einspruch nicht früher einbringen können.

 

Er habe die Strafverfügung am 25.2.2013 bei der Post behoben und sich vorerst darauf verlassen, dass sein Arbeitgeber für ihn einen Einspruch einbringen werde. Am 5.3.2013 habe er diesen letztlich per E-Mail selbst eingebracht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 13.2.2013 zu Zl. VerkR96-759-2013 eine Strafverfügung erstellt. Die Zustellung erfolgte mittels RSa Brief, wobei der erste – erfolglose – Zustellversuch am 15.2.2013 erfolgte. Die Strafverfügung wurde daraufhin beim Postamt x hinterlegt, wobei als erster Tag der Abholfrist der 15.2.2013 festgelegt wurde.

 

Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber erst am 25.2.2013 behoben. Der Berufungswerber war am 15.2.2013 beruflich im Ausland unterwegs. Vom 16.2.2013 bis einschließlich 24.2.2013 befand er sich im Krankenstand. Es ist glaubwürdig, dass er diese Zeit bei seiner Ehegattin in Deutschland, x, verbracht hat. Der Umstand, dass er am 18.2.2013, also am Montag nach Beginn seiner Erkrankung, seinen Hausarzt Dr. x in Schärding aufgesucht hat, bedeutet nicht, dass der Berufungswerber sich während seines Krankenstandes an seinem Wohnsitz in x aufgehalten hat. Seine Gattin wohnt im nur ca. 75 Km entfernten x und es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber die Zeit seines Krankenstandes – mit Ausnahme des Besuches seines Hausarztes – bei seiner Gattin verbracht hat. Der Berufungswerber hat die gegenständliche Strafverfügung am 25.2.2013, dem ersten Tag nach Ende seines Krankenstandes, behoben und am 5.3.2013 einen Einspruch eingebracht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die berufliche Abwesenheit (auch über mehrere Tage) die Wirksamkeit einer Hinterlegung nicht beeinträchtigt. Im gegenständlichen Fall war der Berufungswerber jedoch glaubwürdig länger als eine Woche, nämlich vom 15. – 25.2.2013 nicht an seinem Wohnsitz. Es ist zwar richtig, dass er sich am 18.2.2013 bei einem Arzt in Schärding und damit in der Nähe seiner Wohnung befunden hat, entgegen den Ausführungen der Erstinstanz war der Berufungswerber jedoch nicht verpflichtet, in Zusammenhang mit dem Arztbesuch seine relativ nahe gelegene Wohnung aufzusuchen, um sich nach allfälligen behördlichen Schriftstücken zu erkundigen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt nichts von dem bei der Behörde anhängigen Verfahren wissen musste. Der Berufungswerber ist am 18.2. nicht an seine Wohnung zurückgekehrt und war dazu auch nicht verpflichtet, weshalb die Strafverfügung nicht mit deren Hinterlegung am 15.2. sondern wegen der Abwesenheit des Berufungswerbers erst mit der tatsächlichen Behebung am 25.2. zugestellt wurde. Der Einspruch vom 5.3. ist daher rechtzeitig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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