Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167965/4/Bi/Ka

Linz, 22.08.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 23. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 17. Juni 2013, VerkR96-19553-1-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 25. Juli 2012, 11.51 Uhr, mit dem Fahrzeug x auf der Autobahn A9 bei km 10.775, Gemeindegebiet Wartberg/Krems, in Fahrtrichtung Sattledt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwin­dig­keit von 100 km/n um 14 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, ihr Vorbringen, die der Geschwindig­keits­­beschränkung zugrundeliegende Verordnung sei nicht rechtswirksam erlassen und kundgemacht worden, sei nicht behandelt worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der in Rede stehenden Verordnung und Wahrung des Parteiengehörs.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der auf Herrn x    zugelassene Pkw x am 25. Juli 2012 um 11.51 Uhr auf der A9, km 10.775, RFB Sattledt, im Bereich der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA 1975 mit120 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der für Geräte dieser Bauart vorgeschriebenen Toleranzen von 5% aufgerundet, ds 6 km/h, wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 114 km/h der Anzeige – und dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren – zugrundegelegt.   

Da der Adressat der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/K. von 1. Oktober 2012, der Zulassungsbesitzer, fristgerecht Einspruch erhob und eine  Begehung der Tat bestritt, wurde ein Lenkerauskunftsersuchen an ihn gerichtet, worauf er Herrn x, geb. 1929, als Auskunftsperson benannte. Dieser gab die Bw – mit gleicher Adresse wie der Zulassungsbesitzer – als Lenkerin an, worauf das Verfahren gegen diesen eingestellt und das ggst Verfahren gegen die Bw eingeleitet wurde.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. Dezember 2012 ersuchte die Bw um die Zusendung der bezughabenden Fotos, worauf ihr mit Schreiben vom 5. März 2013 (über die PI Graz-Plüddemanngasse persönlich übernommen am 10. April 2013) das Radarfoto (A-Foto) übermittelt wurde, aus dem sich auch die Daten laut Anzeige ergeben. Daraufhin verlangte die Bw den Eichschein – dieser wurde ihr persönlich über dieselbe  PI am 10.6.2013 ausgefolgt, worauf sie die Behauptung aufstellte, es gebe keine rechtswirksam kundgemachte  Verordnung.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Der Bw wurde die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr „Westautobahn A1; Knoten Voralpenkreuz; Pyhrnautobahn A9; Umfahrung Sattledt–Voitsdorf-Inzersdorf“ vom 27. Juni 1990 zur Kenntnis gebracht mit der Einladung zur Abgabe einer Äußerung zur Kenntnis gebracht (Zustellung laut Rsb-Rückschein am 31.7.2013). Sie hat bislang dazu keine Stellungnahme abgegeben, sodass gemäß der Ankündigung vorzugehen war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1990, GZ:165.009/14-I/6-90, betreffend "Westautobahn A1; Knoten Voralpenkreuz; Pyhrnautobahn A9; Umfahrung Sattledt–Voitsdorf–Inzersdorf" wurde ua im Punkt 8. Geschwindigkeitsbeschränkung Tunnel Wartberg II und III auf der RFB Sattledt-Inzersdorf von km 10,2+35 bis km 11,0+80 und auf der RFB Inzersdorf-Sattledt von km 11,1+30 bis km 10,2+85 jeweils die erlaubte Höchst­­geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und das Überholen für Last­kraft­­fahr­zeuge verboten. Zur Kundmachung wurde auf Planunterlagen verwiesen. Der Autobahnmeister von Vorchdorf hat die verordnungsgemäße Kundmachung am 31. Juli 1990 bestätigt.

 

Auf der von der Bw befahrenen RFB Sattledt/Voralpenkreuz befindet sich bei km 10.775 das stationäre Radargerät MUVR 6FA, Id.Nr.1975, das laut Eichschein zuletzt vor dem Tatzeit­punkt laut Anzeige am 14. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde, dh am 25. Juli 2012 ordnungsgemäß geeicht war.

 

Die Messung des Pkw x erfolgte laut Anzeige am 25. Juli 2012 um 11.51 Uhr mit 120 km/h in Fahrtrichtung Sattledt. Dieser Messwert entspricht auch den Daten auf dem vorgelegten Radarfoto, wobei auf diesem in der Vergrößerung das Kennzeichen eindeutig les- und zuordenbar ist.

Vom Messwert wurde die in der Zulassung des Radargerätes vorgeschriebene Toleranz von 5% vom Messwert, das sind 6 km/h, abgezogen und eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 114 km/h dem Tatvorwurf zugrunde­gelegt.

 

Aus der Sicht des UVS ist dieser Geschwindigkeitswert ordnungsgemäß zustan­de  gekommen und als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen. Die Bw hat letztlich nicht bestritten, die Lenkerin des Pkw zur Zeit der Geschwindigkeits­messung gewesen zu sein. Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass sie den ihr zur Last gelegten Tat­bestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Bw weist bei der Landespolizeidirektion Steiermark aus der Zeit vor dem 25.7.2012 eine Vormerkung auf, die nicht einschlägig ist – inzwischen scheint eine Vormerkung wegen Geschwindig­keitsüberschreitung aus dem Jahr 2013 auf. Der Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz (1.200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) hat sie nichts entgegen­gehalten, sodass diese auch im Rechtsmittel­verfahren zugrunde­zu­legen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat; mildernd oder erschwerend war nichts zu werten. Eine Strafherabsetzung kommt im Hinblick, auf die neue Vormerkung schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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