Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167989/2/Sch/AE

Linz, 20.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, gegen den Zurückweisungsbescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 1. Juli 2013, GZ: S17.330/13-3, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 1. Juli 2013, GZ: S17.330/13-3, den Einspruch des Herrn x vom 27. Juni 2013 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 6. Juni 2013 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Einspruch wurde vom Berufungswerber persönlich auf der Behörde am 27. Juni 2013 eingebracht.

Laut entsprechender Niederschrift hat dieser folgendes vorgehalten:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung, da ich mir sicher bin, nicht bei Rot über die Kreuzung gefahren zu sein. Ich weiß, dass ich heute einen Tag zu spät mit meinem Einspruch bin, aber ich war gestern um 13.00 Uhr im Parterre beim Eingang, als Herr x die Tür zusperrte und mir mitteilte, dass nur bis 13.00 Uhr Parteienverkehr sei. Da ich zuvor noch beim AMS war, um mir für den Einspruch eine Bezugsbestätigung zu holen, war es mir nicht möglich früher zu erscheinen. Ich bin seit meiner Diagnose Burnout arbeitslos und erhalte täglich 23,88 Euro, habe 3 Kinder und bin Alleinerhalter."

In der Berufungsschrift wird im wesentlichem der Vorgang im Hinblick auf das Gespräch mit dem Polizeibeamten am 26. Juni 2013 wiederholt.

 

Damit konnte der Berufung gegen den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid kein Erfolg beschieden sein. Wie der Berufungswerber selbst konzediert, hat er den Einspruch um einen Tag verspätet eingebracht. Ein Zustellmangel im Zusammenhang mit der Strafverfügung wurde nicht behauptet, sodass nach der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass dem Berufungswerber diese Strafverfügung am 12. Juni 2013 durch Hinterlegung bei der Poststelle x zugestellt worden war. Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG gilt die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes als Zustellung, es sei denn, der Empfänger kann wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Eine Ortsabwesenheit wurde vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, sodass sich weitere Ausführungen in diese Richtung erübrigen.

Ausgehend von der korrekten Zustellung am 12. Juni 2013 endete sohin die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 26. Juni 2013. Die Einspruchserhebung am 27. Juni 2013 ist daher verspätet erfolgt.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er habe sich am 26. Juni 2013 bei der Behörde einfinden wollen, sei aber dort wegen Endes der Parteienverkehrsstunden von einem uniformierten Beamten nicht weiter vorgelassen worden, ist zu bemerken, dass es naturgemäß schon Sache der Partei ist, sich vor einer persönlichen Vorsprache auf einer Behörde dahingehend kundig zu machen, wann dort Parteienverkehr stattfindet. Dazu genügt ein Anruf auf der Behörde bzw. die Nachschau auf deren Homepage. Welche Auskünfte der Polizeibeamte dem Berufungswerber noch gegeben haben mag, ist für die Entscheidung im gegenständlichen Fall ohne Belang. Selbst wenn er gesagt haben sollte, der Berufungswerber könne am nächsten Tag wiederrum problemlos bei der Behörde erscheinen, dann konnte er dadurch keinesfalls irgendeine Aussage zur Rechtzeitigkeit eines allfälligen Einspruches machen. Das dieser Beamte mit dem Verfahren gar nichts zu tun hat, musste dem Berufungswerber bei dem Gespräch ja wohl klar sein. Abgesehen davon kann eine gesetzlich normierte Frist ohnehin nicht verlängert oder verkürzt werden, von welchem Behördenorgan auch immer.

 

Ganz abgesehen davon wäre es dem Berufungswerber auch frei gestanden, seinen Einspruch noch am 26. Juni 2013 einzubringen, dann eben nicht persönlich auf der Behörde, sondern schriftlich, per Mail oder Fax. In diesem Sinne ist auch die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung abgefasst.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Erstbehörde zu Recht von der Verspätung des Einspruches ausgegangen ist und somit das Rechtsmittel zurückzuweisen hatte. Das Eingehen auf diese Sache selbst ist in einem solchen Fall nicht mehr möglich, zumal durch die Rechtskraft der Strafverfügung, die mit Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten ist, die Übertretung als begangen angesehen werden muss.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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