Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-168003/2/Br/Ka

Linz, 20.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 26. März 2013, Zl. VerkR96-6961-2012, zu Recht:

 

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.   

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 26.5.2012 um 02:02 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen x auf der B 148, bei Straßenkilometer 8.570 im Gemeindegebiet von Obernberg in Fahrtrichtung Schärding, die dort kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten.

 

 

1.1. Begründend wurde der Schuldspruch auf die mittels dem dort eingerichteten  Radarmessgerät gemessenen und verkehrsfehlerberücksichtigten Fahrgeschwindigkeit von 84 km/h.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde  von einem Einkommen des Berufungswerbers in Höhe von nur € 700 und von Sorgepflichten für vier Kinder  aus und wertete letztlich die Unbescholten des Berufungswerbers als strafmildernd.

 

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per E-Mail an die Behörde 1. Instanz gerichtete Berufung entgegen, indem er meint, dass seine Firma bestätigen könne, trotz Vollarbeitszeit nicht genug für seine Familie zu verdienen und lediglich über ein Existenzminimum zu verfügen, was heute zum Leben nicht mehr reiche. Seine Kinder befürchteten bereits in der Schule gemobbt zu werden.

Er bitte daher um einen Zahlungsnachlass.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat diese Eingabe als Berufung gewertet und den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der sich im Ergebnis bloß gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurde die bezogenen Rechtsvorschriften umfangreich dargelegt. Auch die Berufungsbehörde vermag sich diesen Ausführungen vollumfänglich anzuschließen. Ein Straferlass ist im Übrigen im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen.

Mit seinem Ersuchen um Zahlungserlass vermag dem Berufungswerber alleine schon deshalb kein Erfolg beschieden werden, weil einerseits mit einer Geldstrafe von nur 40 Euro eine Ordnungswidrigkeit ohnedies nur mehr symbolhaft geahndet wurde. Die ursprünglich mit der Strafverfügung vom 19.7.2012 festgesetzt gewesene Geldstrafe von 50 Euro wurde in Berücksichtigung der Vermögenssituation des Berufungswerbers bereits reduziert.

Würde man letztlich finanziell schwachen Verkehrsteilnehmern die Strafe überhaupt erlassen, würde dies im Grunde einerseits zur Ungleichbehandlung aller anderen sich in gleicher Weise regelwidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und andererseits zur Durchberechnung des Legalitätsprinzips führen, weil dem Staat der Anspruch auf Sanktionen gegen Regelverstöße entzogen würde.

Nicht zuletzt sei festgestellt, dass die mit dem gegenständlichen Verfahren verursachten und letztlich dem Steuerzahler zur Last fallenden Kosten, sich wohl auf ein Vielfaches des mit diesem Strafbetrag dem Straßenerhalter zufließenden Strafbetrages belaufen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber gilt wohl laut Aktenlage als unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Auch der Tatunwert reduziert sich   angesichts der weitgehenden Verkehrsleere um 02:00 Uhr früh, auf die in der regelwidrigen Fahrweise zu erblickenden Unachtsamkeit oder dem fehlenden Willen sich an Gebote im Straßenverkehr zu halten.

 

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Dem als Berufung zu wertenden und als Zahlungserlass bezeichneten  Rechtsmittel musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum