Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168024/4/Br/Ka

Linz, 04.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des  Herrn x,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz – Bezirksverwaltungsamt, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, A-4041 Linz, vom 6.6.2013, GZ: 0036756/2012, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, zu Recht:

 

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D), entgegen der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft  - Lenkererhebung vom 05.09.2012 für den Tatzeitpunkt  28.5.2012 - zugestellt am 11.9.2012, nicht vorschriftsmäßig erteilt habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt im Wesentlichen aus, die ASFINAG (Autobahnfinanzierungsaktiengesellschaft) habe am 28.8.2012 eine Anzeige gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 erstattet.

Der Zulassungsbesitzer des nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges, sei in weiterer Folge mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 5.9.2012, unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert worden, der Behörde mittels des beigelegten Formulars binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Fahrzeug am 28.5.2012 um 6:45 Uhr, auf der A1, Mautabschnitt Asten-Sankt Florian, Knoten Linz, bei Straßenkilometer 164,057 in Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt habe.

Diese Schreiben blieb seitens des Berufungswerbers unbeachtet.

In rechtlicher Beurteilung verweist die Behörde erster Instanz auf den Gesetzestext des § 103 Abs.2 des KFG. Zur Strafe wird auf die Bestimmungen des § 19 Abs.1 VStG verwiesen, wobei strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerber gewertet wurde.

In Beurteilung der Vermögens und Einkommensverhältnisse wurde von einer geschätzten Einkommenssituation von 1.200 Euro ausgegangen.

 

 

2. in der dagegen seitens der mit Vollmacht ausgewiesenen  Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Berufung wird lediglich der zur Last gelegte Verstoß in Abrede gestellt. Eine weitere Begründung wurde nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Diesbezüglich wurde auf die Einspruchsangaben vom 9.11.2012 hingewiesen.

 

 

3. Die  Behörde erster Instanz hat mit Vorlageschreiben vom 22.8.2013 den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 27.8.2013 (E-Mail) an die Rechtsvertreterschaft in Darlegung der Sach- u. Rechtslage, die Möglichkeit eröffnet, binnen der Frist von einer Woche das Rechtsmittel entsprechend zu begründen. Ebenso wurde im Fall der bestrittenen Faktenlage auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Berufungsverhandlung und der diesbezüglich für den Betroffenen bestehenden Mitwirkungspflicht hingewiesen. Ebenfalls wurde die Zurückweisung des Rechtsmittels im Falle einer nicht nachgereichten Begründung angekündigt.

Nach einem fernmündlichen Anruf des Rechtsvertreters am 3.9.2013 wurde nach sachlicher Erörterung der Faktenlage angekündigt das Rechtsmittel auf der Strafausmaß einzuschränken angekündigt und im Hinblick auf die geringeren Einkommensverhältnisse als diese von der Behörde 1. Instanz angenommen wurden diese entsprechend zu belegen.

 

3.1. In einem Schreiben der Rechtsvertreterschaft noch am 3.9.2013 (E-Mail) an den Unabhängigen Verwaltungssenat, wurde  ein Auszug von der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Einkommenssituation des Berufungswerbers übermittelt. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 946,78 Euro. Weiters wurde ein Schreiben von der Deutschen Bank vom 12.9.2012 übermittelt, woraus hervorgeht, dass vom Berufungswerber an diesem Tag offenbar ein Betrag von 120 Euro der ASFINAG-Maut zur Anweisung gebracht wurde.

Laut Rückfrage bei der ASFINAG (AV v. 4.9.2013) wurde die wegen der zwischenzeitig erfolgten Anzeige, die zur RgNr. 23161891 am 12.9.2012 verspätet zur Anweisung gebrachten Ersatzmaut, dem Berufungswerber am 13.9.2012 wieder rücküberwiesen.

Inhaltlich erklärte die Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers in diesem Schreiben im Ergebnis weiter, dass er das Rechtsmittel auf das Strafausmaß (von ihm genannt auf dem Rechtsfolgenausspruch einschränke). Aus dem Inhalt des 3.9.2013 geführten Telefonats ist diese Formulierung jedoch als Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß zu verstehen.

Der Berufungswerber beantragt an dieser Stelle auch noch eine Ratenzahlung in monatlichen Raten von 50 Euro. Über diesen Antrag hat die  Behörde erster Instanz als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden.

 

 

4. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits am 12.9.2012 die Ersatzmaut überwiesen hatte, nachdem ihm am 11.9.2012 die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt worden war. Da das Rechtsinstitut der so genannten Lenkerauskunft der deutschen Rechtsordnung fremd ist, konnte der Berufungswerber in begreiflicherweise davon ausgehen, dass sich die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vor dem Hintergrund der Einzahlung der Ersatzmaut erübrigt hätte. Vermutlich unterblieb aus diesem Grund diese Auskunft an die Behörde.

Da letztlich auch das Einkommen doch deutlich geringer ist als dieses von der Behörde 1. Instanz deren Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, indiziert neben des geringeren Verschuldensgrades, auch die geringere Einkommenssituation eine doch deutliche Ermäßigung der ausgesprochenen Geldstrafe. Letztlich ist es Ziel Der Vorschrift einen Fahrzeuglenker der Behörde bekannt geben zu müssen, dass dieser im Hinblick auf ein von ihm begangenes Verkehrsdelikt (Ordnungswidrigkeit) einer Bestrafung zugeführt werden kann.

In diesem Verfahren liegt im Grunde der Tatunwert darin, dass dieses Verfahren mit einem erheblichen Aufwand durch die verspätete Einzahlung der Ersatzmaut ausgelöst wurde. Eine Bestrafung gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist im Hinblick auf die Tatschuld vom so genannten Grunddelikt, nämlich jenem Regelverstoß der die Anfrage auslöst, unabhängig. In diesem Zusammenhang ist auf den für diese Norm bis zu 5.000 Euro  vorgesehenen Strafrahmen hinzuweisen.

Abschließend ist zu bemerken, dass die Tatschuld des Berufungswerbers deutlich hinter jenem Ausmaß zurückblieb, der mit diesen Übertretungen typischer Weise einhergeht, zumal der Grund der Anfrage vom Berufungswerber nur durch dessen verspätete Entrichtung der Ersatzmaut ausgelöst wurde.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist daher vor diesem Hintergrund angemessen zu erachten.

Über das mit der Nachricht vom 3.9.2013 gestellte Ratenzahlungsersuchen hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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