Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168025/2/Kof/CG

Linz, 03.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x, vertreten durch Herrn x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 07. August 2013, VerkR96-161-2013,
wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzliches Straferkenntnisses wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Es sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z4, 65 und 66 VStG

 

 

Die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (0 + 300 + 300 =) ………....................................... 600 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 60 Euro

                                                                                                660 Euro

                                                                                                         

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 168 + 168 =) ……………………………………………………... 336 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 03.01.2013 um 09:17 Uhr in der Gemeinde Traunkichen, Landesstraße-Freiland, auf der B 145 bei Strkm. 34,100 als Fahrer des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen RO-..... und Sattelanhängers, Kennzeichen RO-....., welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1)            die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.  

Die Schaublätter vom 10. und 11.12.2013 haben gefehlt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2)            nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.12.2012 um 05:42 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 40 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

3)            am 20.12.2012 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag
(im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben.

1. Blatt: 05:15 bis 17:00 Uhr;   2. Blatt: 17:00 - 03:55 Uhr.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt I EG-VO 3821/85

2) Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

3) Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls uneinbringlich ist,                                           Gemäß

     Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 300 Euro                 168 Stunden                                            § 134 Abs.1b KFG

2) 300 Euro                 168 Stunden                                            § 134 Abs.1b KFG

3) 300 Euro                 168 Stunden                                            § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 990 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 23. August 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Vertreter des Bw (= dessen Dienstgeber) hat am 03. September 2013 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Erklärung abgegeben:

Betreffend Punkt 1. wird die Berufung aufrecht erhalten.

Betreffend Punkte 2. und 3. wird die Berufung zurückgezogen.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw sowie dessen Vertreter haben glaubwürdig dargelegt,

dass der Bw am 10.12.2012 und am 11.12.2012 auf Urlaub war.

Die entsprechende Urlaubsbestätigung wurde mit Schreiben des Bw

vom 09.02.2013 nachgereicht.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe würde dadurch eine unangemessene Härte darstellen;  VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG wird somit der Bw unter Hinweis auf

die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Aufgrund §§ 65 und 66 VStG sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Die Punkte 2. und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch die am 03.09.2013 erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler