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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101665/2/Kei/Shn

Linz, 31.12.1993

VwSen-101665/2/Kei/Shn Linz, am 31. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des R der , gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. November 1993, VerkR 96/8185/1993/Ah, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 30. November 1993 wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, daß anstelle des Datums "25.10.1993" zu setzen ist: "30. September 1993".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG); § 49 Abs.1 und 3 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurden mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. Juli 1993, VerkR 96/8185/1993, wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, jeweils eine Strafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 15. September 1993 durch Hinterlegung beim Postamt P zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben, welcher erst - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - am 30. September 1993 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. November 1993, Zl.

VerkR 96/8185/1993/Ah, wurde der Einspruch vom 25. Oktober 1993 (richtig: 30. September 1993) "gemäß § 68 Abs.1 AVG in Verbindung mit § 49 Abs.1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz idgF wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen".

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 15. September 1993 zugestellt bzw hinterlegt worden sei. Laut Poststempel sei der Einspruch am 30. September 1993 zur Post gegeben worden, wodurch die in § 49 Abs.1 vorgegebene Frist von zwei Wochen um einen Tag überschritten worden sei.

1.3. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 30. November 1993, welches am 1. Dezember 1993 und somit rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben worden ist, Berufung erhoben.

Er führt darin aus:

Er habe am 16. September 1993 den RSa-Brief abgeholt, sei aber nicht in der Lage gewesen, vor dem 30. September 1993 zu antworten, da er eine schwierige Operation der linken Schulter gehabt hätte.

Aus diesem Grund hätte er nicht schreiben können - er sei bis zu dieser Zeit bettlägerig gewesen und hätte große Schmerzen gehabt.

Die Operation sei am 18. August 1993 gewesen, der Berufungswerber sei am 1. September 1993 entlassen worden.

Durch seinen Vater sei er am 16. September 1993 zur Post gefahren worden, um den Brief abzuholen. Danach sei es ihm sehr schlecht gegangen, sodaß er nicht früher habe antworten können.

Der Berufungswerber ersucht, daß "der um einen Tag verspätete Einspruch anerkannt" wird.

1.4. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding, Zl.VerkR 96/8185/1993, vom 21. Juli 1993, wurde dem Berufungswerber am 15. September 1993 durch Hinterlegung beim Postamt T zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen.

Letzter Tag für die Einbringung des Einspruches war der 29.

September 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch durch den Berufungswerber, der die Strafverfügung am 16. September 1993 von der Post übernommen hat, erst mit Schreiben vom 30.

September 1993, welches an diesem Tag der Post zur Beförderung übergeben worden ist, erhoben.

Auf das mit Schreiben der belangten Behörde, Zl.VerkR 96/8185/1993/Ah, vom 8. Oktober 1993 dem Berufungswerber eingeräumte Parteiengehör hin übermittelte dieser der belangten Behörde ein Schreiben, datiert mit 25. Oktober 1993, welches inhaltlich gleich wie die in Pkt. 1.3.

angeführte Berufung lautete.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte über die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

Gemäß § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

2.2. Die Tatsache, daß der Berufungswerber ca 2 1/2 Wochen, bevor er das gegenständliche Schriftstück abgeholt hat, aus dem Krankenhaus entlassen worden ist, weist ebenso wie die Tatsache, daß er am 16. September 1993 (physisch) in der Lage war mit seinem Vater zum Postamt zu fahren, darauf hin, daß sein Gesundheitszustand den Umständen entsprechend war.

Es ist nicht glaubhaft und der Lebenserfahrung nicht entsprechend, daß es dem Berufungswerber nicht möglich war, den Einspruch innerhalb der zwei Wochen (siehe Pkt.2.1.) zu erheben. Dies beispielsweise durch die Mithilfe eines Familienmitgliedes oder einer anderen Person - nach den Angaben des Berufungswerbers war ja sein Zustand ein solcher, daß er einer Person zur Pflege bedurft hat.

Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß ein Einspruch vom Umfang her - im Unterschied zu einer Berufung ist nicht einmal eine Begründung oder ein Antrag erforderlich - sehr kurz gehalten werden kann.

Dem Berufungswerber ist es somit - trotz ihm eingeräumter Gelegenheit - nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß seine im Schreiben vom 25. Oktober 1993 und in der Berufung vorgebrachte Behauptung zutrifft.

Der Berufungswerber hat auch - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde (siehe das Schreiben vom 8. Oktober 1993) nichts dahingehend vorgebracht ("..... wenn sich ergibt .....", § 17 Abs.3 ZustellG), ob bzw daß er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.

Durch den Verwaltungssenat war daher von der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges (im Hinblick auf die Bestimmungen des § 17 Abs.1 und Abs.3) auszugehen.

Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Eine Vorschreibung von Kosten war mangels einer Rechtsgrundlage nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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