Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310512/2/Re/Rd/CG

Linz, 23.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x, x, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. September 2012, UR96-57-2012, wegen verspäteter Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 2. August 2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirt­schafts­gesetz (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwal­tungs­strafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 12. Septem­ber 2012, UR96-57-2012, den Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 2. August 2012 wegen verspäteter Einbringung zurück­gewiesen. Nach Zitierung der §§ 49 Abs.1 VStG und 17 Abs.3 Zustellgesetz begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung durch Hinterlegung am 7. August 2012 zugestellt wurde. Die von der Berufungswerberin vorgelegte Rechnung bzw Stampiglien im Reisepass würde bestätigen, dass sie sich bis 10. August 2012 nicht in Österreich auf­gehalten habe. Der hinterlegte Rückscheinbrief wäre am 13. August 2012 be­hoben worden. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei aber erst mit Ablauf des 21. August 2912 verstrichen. Sie habe daher noch rechtzeitig von der hinterlegten Sendung Kenntnis erlangen können und wäre es im Ermessen der Berufungswerberin gelegen gewesen, die Strafverfügung rechtzeitig zu beein­spruchen. Der am 26. August 2012 per Fax eingebrachte Einspruch sei daher verspätet. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es als völlig normal anzusehen sei, dass im gegenständlichen Fall Erkundigungen und über die weitere Vorgehensweise eingeholt worden seien. Nachdem sich der Vorfall bereits am 2. Mai 2012 ereignete, sei es nicht so einfach zu rekonstruieren gewesen, was genau wo und wie geschehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass wegen lapidaren rechnerischen fünf Tagen, der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werde. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches sei die Berufungswerberin nicht zu Hause gewesen, sondern weilte mit der Familie vom 4. August bis 10. August 2012 (abends) im Ausland.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorge­legten Verwaltungsakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirk­sam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

4.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. August 2012, UR96-57-2012, wurde laut Postrückschein am 7. August 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen endete sohin am 21. August 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 26. August 2012 per Fax eingebracht.

 

Die Berufungswerberin wendet zum Zustellversuch am 7. August 2012 eine Ortsabwesenheit in der Dauer vom 4. August bis 10. August 2012 von der Abgabestelle ein und belegt dies mit Hotelrechnung und Stampiglie im Reisepass. Laut eigenen Angaben wurde am 13. August 2012 dann das Schriftstück von ihr behoben. In der Annahme, dass erst mit 13. August 2012 der zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen hat, wurde mit 26. August 2012 – aus Sicht der Berufungswerberin rechtzeitig - Einspruch erhoben.

 

Grundsätzlich ist der Berufungswerberin dahingehend beizupflichten, dass gemäß § 17 Abs.3 zweiter Satz Zustellgesetz Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn es sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Aus § 16 Abs.5 Zustellgesetz ergibt sich, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle – etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet – zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (vgl. VwGH vom 25.2.2002, 2002/17/2002 unter Hinweis auf das Erk. vom 9.1.1987, 86/18/0223). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, iSd § 16 Abs.5 Zustellgesetz dann wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach § 16 Abs.1 Zustellgesetz Kenntnis erlangen konnte, wenn ihm wegen Abwesen­heit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (vgl. VwGH 10.3.1987, 87/07/0212; 13.4.1989, 88/06/0140). Dies trifft z.B. zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand (vgl. VwGH 24.10.1989, 88/08/0264).

 

Für die gegenständliche Angelegenheit bedeutet dies, dass die Berufungs­werberin am 7. August 2012 (= Zustellversuch) ortsabwesend, aber bereits am Freitag, 10. August 2012 wieder an der Abgabestelle anwesend war und vom Zustellversuch Kenntnis erlangen konnte. Dass das hinterlegte Dokument erst am 13. August 2012 von der Berufungswerberin abgeholt wurde, spielt keine verfahrensentscheidende Rolle. Tatsächlich sind der Berufungswerberin vom Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme am 10. August 2012 und dem Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 21. August 2012 noch immerhin 11 Tage verblieben, um rechtzeitig den Einspruch bei der belangten Behörde einzubringen. Es war somit von keiner unzumutbaren Verkürzung der Einspruchsfrist, sondern von einem für die Einbringung des Rechtsmittels angemessenen Zeitraum auszugehen.

 

Überdies handelt es sich beim Einspruch gegen eine Strafverfügung um ein Rechtsmittel, dass keine besondere Begründung beinhalten muss, reicht doch bereits die Formulierung, dass "Einspruch erhoben wird", aus, um inhaltlich ein recht­mäßiges Rechtsmittel einzubringen. Eine vollständige Rechtsmittelbelehrung ist der Strafverfügung zu entnehmen.

 

5. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

      

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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