Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523373/16/Sch/AE

Linz, 20.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 11. Dezember 2012, VerkR21-282-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Mai 2013 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4  und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2012, VerkR21-282-2012, in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides Herrn x gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 32 Abs.1 und 25 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen.

Des Weiteren wurde ihm für diese Dauer auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber einer amtsärztlichen Untersuchung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit, unterzogen.

 

Amtsärztlicherseits wurde im Gutachten vom 25. Juli 2013 nach Darlegung der Vorgeschichte und der Befundlage folgendes festgestellt:

"Wie aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. x hervorgeht, handelt es sich bei Obgenanntem um eine schizoaffektive Störung, welche derzeit medikamentös wieder gut eingestellt ist. Derzeit besteht eine gute Copmliance. Obgenannter ist einsichtig. Aus klinisch psychiatrischer Sicht bestehe derzeit kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Eine Verlaufskontrolle ist jedoch aus fachärztlicher Sicht erforderlich, da eine medikamentöse Therapieänderung oder eine z.B. Nichteinnahme der Medikamente zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Exaptation der schizoaffektiven Störung und eine daraus sich ergebende nicht mehr vorliegende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bewirken würde. Es ist deshalb eine zeitliche Befristung mit einer Nachuntersuchung und eine laufende Befundvorlage, in welcher eine ausreichende Compliance und ein stabiles Krankheitsbild weiterhin bestätigt werden, erforderlich."

 

4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im Sinne des § 66 Abs.4 AVG Änderung der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 19.9.1978, 2082/75).

 

Aufgrund der sich nunmehr ergebenden Gutachtenslage kann somit nicht mehr von der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, weshalb mit der Stattgebung der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vorzugehen war. Die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung an den Berufungswerber ist in der Folge Sache der Führerscheinbehörde.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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