Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523461/15/Kof/AK

Linz, 29.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x gegen den Bescheid
der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom
30. April 2013, GZ: FE-113/2013 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt wird:

-    Befristet bis 08. August 2015

-    Auflage:  Vorlage Laborparameter MCV, CDT, GammaGT, SGOT, SGPT  

    am 15.11.2013, 15.02.2014, 15.05.2014, 15.08.2014, 15.11.2014,

    15.02.2015, 15.05.2015, 08.08.2015 – jeweils +/- 1 Woche an die

    Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG,

BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 43/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. x hat im Gutachten
vom 8. August 2013, Ges-311181/6-2013 eine nähere bezeichnete verkehrs-psychologische Stellungnahme sowie eine näher bezeichnete Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige in diesem – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gesundheitlich geeignet ist, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflage.

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 29. August 2013 dieses amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden erklärt.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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