Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523473/12/Sch/Bb/AE

Linz, 13.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 15. Mai 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. April 2013, GZ 13/188650, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen A und B durch zeitliche Befristung und Vorschreibung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 25. April 2013, GZ 13/188650, x (der Berufungswerberin) die Gültigkeit der ihr mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu GZ 13/188650 für die Klassen AM, A (Code 79.03, 79.04) und B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 25. April 2014 eingeschränkt und als Auflagen die Vorlage eines Drogenharnbefundes auf THC von einem Facharzt für Labormedizin alle drei Monate, und zwar zum 25. Juli 2013, 25. Oktober 2013 und 25. Jänner 2014  sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Drogenharnbefund auf THC, vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid, der der Berufungswerberin nachweislich am 6. Mai 2013 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt wurde, richtet sich die rechtzeitige durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter – mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 – eingebrachte Berufung, mit der unter andrem beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen oder Einholung eines fachärztlichen Gutachtens anzuberaumen.

 

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Berufungswerberin an, dass der Nachweis einer schwachen Menge Cannabis im Harn im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung in Einklang stehe, dass sie einmal Cannabis geraucht habe, da auch ein einmaliges Rauchen von Cannabis zu einem schwach positiven Nachweis im Harn führen könne.

 

Ausschließlich aus dem Umstand, dass sie mit jemanden zusammengelebt habe, der in seiner Wohnung eine Indoorplantage betrieben habe, könne nicht mit der für ein verwaltungsrechtliches Maßnahmenverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sie regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine derartige Feststellung sei eine bloße Mutmaßung und gründe sich auf keinerlei ausreichendes Beweismittel.

 

Im Übrigen rügt die Berufungswerberin, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, den gerichtlichen Strafakt beizuschaffen und Einsicht zu nehmen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zum gelegentlichen Konsum von Suchtmitteln, führt sie schließlich an, dass die Behörde Abstand von der Einschränkung ihrer Lenkberechtigung nehmen hätte müssen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Mai 2013, GZ 13/188650, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung und Einsichtnahme in den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. Mai 2013, GZ 37 HV 40/13b-8.

 

Die Anberaumung und Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - maßgeblichen - Sachverhalt aus:

 

Die am x geborene Berufungswerberin ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B, erteilt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.  

 

Am 6. März 2013 wurde der Führerscheinbehörde bekannt, dass die Berufungswerberin offenbar in Zusammenhang mit Suchtmitteln in Erscheinung getreten ist. Nach dem entsprechenden Sachverhaltsbericht der Landespolizeiinspektion Oberösterreich vom 2. März 2013 ist die Berufungswerberin verdächtig, im Zeitraum Herbst 2012 bis zur polizeilichen Sicherstellung am 13. Dezember 2012 am Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift durch ihren Freund beigetragen zu haben, indem sie diesem den Abstellraum ihrer Wohnung in x, zur Verfügung stellte, und vor etwa zwei bis drei Jahren Cannabis konsumiert zu haben. Die Berufungswerberin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen polizeilichen Befragung zu Protokoll, vor etwa zwei bis drei Jahren einmal Cannabis geraucht zu haben. Danach sei es ihr aber so „dreckig“ gegangen, dass sie nie wieder Cannabis geraucht habe.

 

Die Erstbehörde nahm diesen Umstand zum Anlass, um die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

 

Am 4. April 2013 wurde die Berufungswerberin einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Ein zunächst amtsärztlich durchgeführter Drogentest im Harn verlief schwach positiv auf Cannabinoide (THC) und negativ auf Amphetamine. Unter Berücksichtigung dieses Harnbefundes beurteilte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. x, in seinem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 25. April 2013 die Berufungswerberin als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führscheingruppe 1, Klasse B „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer eines Jahres. Als Auflagen wurden regelmäßige Kontrolluntersuchungen auf negativen Drogenharn (THC) im Abstand von jeweils drei Monaten sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Drogenharnbefundes vorgeschlagen. Begründend führte der Amtsarzt aus, dass die Berufungswerberin mit ihrem Freund in der gemeinsamen Wohnung eine Indoorplantage betrieben habe. Sie weise jedoch jeden Zusammenhang damit sowie auch einen aktuellen Suchtmittelkonsum zurück. Der positive Nachweis von THC im aktuellen Harnbefund stehe jedoch in Widerspruch zu ihren Angaben einer nun bereits zweijährigen Drogenkarenz. Es sei von einem regelmäßigen Cannabismissbrauch auszugehen, da sie auch nach der Anzeige vom Dezember 2012 nachweislich Cannabis konsumiert habe.

 

Laut Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. Mai 2013, GZ 37HV 40/13b-8, wurde das Strafverfahren gegen die Berufungswerberin wegen des Verdachtes der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs.1 Satz 2 SMG und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 2. und 3. Fall SMG gemäß § 35 Abs.1 iVm Abs.8 SMG iVm §§ 209 und 199 StPO vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 besitzt.

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. z. B. VwGH  20. März 2012, 2009/11/0119).

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20. März 2012, 2009/11/0119; 15. September 2009, 2007/11/0043).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt (VwGH 24. April 2001, 2000/11/0231 u.a.). Erst wenn dieser Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (z. B. VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191 uvm.).

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 25. April 2013, das die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet, findet sich außer der Feststellung der Tatsache, dass ein Harnbefund vom 9. April 2013 einen schwach positiven Nachweis von THC ergeben und der Freund der Berufungswerberin in der gemeinsamen Wohnung eine Indoorplantage betrieben habe, wobei die Berufungswerberin ausdrücklich jeglichen Zusammenhang damit zurückwies, kein Hinweis, dass sie jemals drogenabhängig gewesen wäre oder gehäuften Missbrauch betrieben hätte, von einer aktuellen Drogenabhängigkeit oder einem aktuellen – zumindest - gehäuften Missbrauch ist ohnedies nicht die Rede. Es wird zwar amtsärztlich von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen, worauf sich diese Annahme stützt, lässt das Gutachten allerdings vermissen.

 

Um von einem gehäuften Missbrauch im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs.5 FSG-GV sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre (VwGH 18. März 2003, 2002/11/0209; 25. Mai 2004, 2003/11/0310).

 

Ausgenommen des schwach positiven Harnbefundes gibt es nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen weder konkrete Beweisergebnisse dahingehend, zu welchen Zeitpunkten, in welchen Abständen und welche Menge Cannabis die Berufungswerberin konsumiert haben soll, noch dass ihr Cannabiskonsum über eine gelegentliche Einnahme hinausgehe. Es lässt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten auch in keiner Weise schlüssig ableiten, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Berufungswerberin bestehen würde, nach deren Art und Ablauf der von der Behörde angenommen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse.

 

Im konkreten Fall steht zwar auf des Geständnisses der Berufungswerberin fest, dass sie vor zwei oder drei Jahren einmal Cannabis konsumiert habe, dieser in der Vergangenheit liegende Suchtmittelkonsum vermag für sich alleine aber noch kein Verhalten darzustellen, um ihre gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen.

 

Im vorliegenden Fall sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Hinweise auf einen möglichen Suchtmittelkonsum der Berufungswerberin jedenfalls nicht konkret genug, um tatsächlich – wie im amtsärztlichen Gutachten – von einem aktuellen regelmäßigen oder gehäuften Cannabismissbrauch der Berufungswerberin ausgehen zu können, weshalb daher die Voraussetzungen für die Einschränkung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin nicht gegeben sind.

 

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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