Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523521/5/Bi/Ka

Linz, 20.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 25. Juli 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 8. Juli 2013, VerkR21-318-2013/BR, wegen der Anordnung, Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung zu absolvieren, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 30b FSG auferlegt, auf ihre Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung gemäß § 13e Abs.4 FSG-Durchführungsverordnung (FSG-DV) zu absolvieren und gemäß § 30b Abs.4 FSG die Bestätigung jener Einrichtung, bei der die Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und ihre Mitarbeit innerhalb derselben Frist der Behörde vorzulegen. 

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht – der Bescheid wurde mit der Beginn der Abholfrist am 10. Juli 2013 hinterlegt, die Bw hat einen Urlaubs­aufenthalt in Caorle und Serbien geltend gemacht und eine Kreditkarten­abrechnung dazu vorgelegt; die Berufung wurde am 25. Juli 2013 per Fax eingebracht – eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der Pkw verfüge über eine eigene eingebaute Sitzvorrichtung. Sie sehe nicht ein, dass sie eine Schulung zu absolvieren habe und ersuche um nochmalige Prüfung des Sachverhalts.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Bw weist zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß     § 30a Abs.2 FSG auf, nämlich vom 27. Juli 2011 wegen einer Übertretung vom 29. April 2011, 18.25 Uhr, in Schalchen, B147 bei Strkm 15.350, zu VerkR96-4271-2011 und vom 24. Mai 2013 wegen einer Übertretung vom 19. Februar 2013, 10.11 Uhr, in Helpfau-Uttendorf, B147 bei Strkm 23.000, zu VerkR96-1237-2013. Die Bw wurde in beiden Fällen jeweils mit Strafverfügung wegen Verstoßes gegen § 106 Abs.5 Z2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 mit je 70 Euro Geldstrafe (36 Stunden EFS) bestraft, die beide mangels jeglicher Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen. Beide Übertretungen wurden innerhalb von zwei Jahren (29.4.2011 - 19.2.2013) begangen.

 

Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerschein­register einzutragen. Gemäß Abs.2 Z13 dieser Bestimmung sind Delikte wegen Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 3.Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967 vorzumerken. Gemäß Abs.4 treten die in § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren began­gen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.

 

Gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme angeordnet wurde. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Kursen über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung hat der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist gemäß Abs.5 dieser Bestimmung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die beiden Vormerkungen wegen § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 sind in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass der Unabhängige Verwaltungssenat an diese rechtskräfigen Entscheidungen gebunden ist (vgl ua VfGH 14.3.2013, B1103/12-6; VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237; 23.4.2002, 20020/11/0063).

Das von der Bw vorgebrachte Argument, ihr Pkw verfüge ohnehin „über eine eigene eingebaute Sitzvorrichtung“, wäre bereits im jeweiligen Verwaltungs­strafver­fahren vorzubringen gewesen. Ein Eingehen darauf ist im ggst Verfahren nicht mehr zulässig.

 

Gemäß § 13e Abs.4 FSG-DV hat ein Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

1.

Crashphysik und Unfallentstehung,

2.

Unfallmedizin,

3.

Unfallstatistik,

4.

Recht,

5.

Behandlung typischer Einwände,

6.

Sicherungstechnik im Fahrzeug.

Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind in Gruppen von zumindest vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.

 

Bei Übertretungen gegen die Bestimmungen über die Kindersicherung bei der Beförderung in Kraftwagen ist der der Bw vorgeschriebene Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung am besten geeignet, um sie in Zukunft dazu zu bewegen, ihre Kinder entsprechend gesichert im Pkw zu befördern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger