Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531329/2/Re/SZ/CG/AE

Linz, 12.08.2013

VwSen-531330/2/Re/SZ/CG/AE

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, vertreten durch die x, vom 20. März 2013 sowie der Berufung der Nachbarn x, x, x, x, x sowie x, alle x, x Straße, vom 14. März 2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.02.2013, GZ. 0050433/2012 ABA Nord, 501/N121123, betreffend der Erteilung einer gewerbebehördlichen  Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung der x, vertreten durch die x, vom 20. März 2013, wird insofern Folge gegeben, als der Auflagepunkt 1. im Spruchteil I abgeändert wird und lautet wie folgt:

"1. In die Stromversorgung für die Wasch- und Pflegeplatzeinrichtungen ist eine Zeitschaltuhr einzubauen, die gewährleistet, dass diese Einrichtungen nur innerhalb der genehmigten Betriebszeit betrieben werden können."

Darüber hinaus entfällt im Spruchteil I die Textzeile:

"Wasch- und Pflegeplatz: Montag bis Sonntag von 8.00-22.00 Uhr."

 

II. Der Berufung der Nachbarn x (auch in Vertretung der laut Unterschriftenliste im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren I. Instanz aufgelisteten Mieter des Objektes x), x, x, x, x sowie x, alle x, x, wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid diesbezüglich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I und II: §§ 66 Abs. 4 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§§ 359a und 81, 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 22. Februar 2013, GZ. 0050433/2012 ABA Nord, 501/N121123, über Antrag der x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstellenbetriebsanlage in x, x, Grundstücksnummern x und x der KG x durch Änderung der Betriebszeiten wie folgt unter Vorschreibung von Auflagen erteilt:

Shop und PKW – Tankstelle: Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Dieselzapfsäule für LKW: Montag bis Sonntag von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Wasch- und Pflegeplatz: Montag bis Sonntag von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen von Umwelttechnik sei zu entnehmen, dass das eingereichte schalltechnische Projekt gut nachvollziehbar sei und die Berechnung der Emissions- und Immissionspegel nachvollziehbar dargestellt seien. Schallleistungen seien nach dem Stand der Technik festgelegt. Mehrere Auflagen wurden zur Vorschreibung vorgeschlagen. Bei der Verfügung bzw. Einhaltung dieser Auflage sei sichergestellt, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen jeder Art vermieden würden. Die Einwendungen der Nachbarn seien damit begründet, dass zusätzlicher Lärm während der Nachtstunden durch Zuschlagen von Autotüren, Bremsen und Beschleunigen von Autos entstehen würde; als weitere Lärmquellen wurden Wasch- und Pflegeplatz sowie Autolautsprechermusik von Tankstellenkunden auf dem Arial angegeben. Zusammenfassend wird in der Begründung festgehalten, dass sowohl das eingereichte lärmtechnische Projekt als auch der schlüssige nachvollziehbare Sachverständigengutachten unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Betriebes keine zusätzlichen Belästigungen von Nachbarn erwarten ließen. Einwendungen sei durch Einschränkung von Betriebsdauer Rechnung getragen worden. Einwendungen betreffend Musik aus Fahrzeugen seien nicht ursächlich und daher nicht berücksichtigbar. Den Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten worden.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid hat die antragsstellende x, vertreten durch die x, mit Schriftsatz vom 20. März 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und die Streichung der Festlegung der Betriebszeiten für den Wasch- und Pflegeplatz sowie der Auflage 1. des bekämpften Bescheides beantragt. Diesen Wesentlichen mit der Begründung, die Betriebszeiten für den Wasch- und Pflegeplatz seien durch die Bescheide des genehmigten Bestandes festgelegt und sei deren Änderung nicht beantragt worden. Bezug genommen wird insbesondere auf den Genehmigungsbescheid des Magistrates Linz vom 14.12.2011, 0036252/2011 ABA Nord 501/N111109, weiters den Bescheid des Magistrates Linz vom 11.12.1969, 671/R-N sowie den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.04.1989, Ge-4198/58-1989. Mit dem Antragsschreiben vom 03.12.2012 sei die Zurkenntnisnahme einer Anzeige des Zapfsäulentausches sowie die Genehmigung der Änderung der Betriebszeiten für den Tank- und Shopbetrieb von Montag bis Sonntag 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Montag bis Sonntag 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr beantragt und diesbezüglich ein schalltechnischer Nachweis erbracht worden, wonach die örtlichen schalltechnischen Verhältnisse unverändert bleiben. Der Antragsgegenstand wurde betreffend die Betankung von LKW auf die Zeit von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr (nicht von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr) eingeschränkt. Im Antrag sei festgestellt worden, dass eine Änderung der Betriebszeiten der sonstigen Einrichtungen (Waschhalle, Wasch- und Pflegeplätze) nicht beantragt werde. Es stehe der Behörde nicht frei, eine vom Ansuchen abweichende Genehmigung für die Änderung zu erteilen. Auch die Voraussetzungen für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen nach § 79 GewO lägen nicht vor und seien auch nicht ermittelt worden.

 

2.2. Weiters haben gegen den oben zitierten Genehmigungsbescheid auch die Nachbarn x, x, einerseits auch in Vertretung der Mieter des WSG Hauses x Straße x, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens der Behörde in Form einer Liste vorgelegt wurden, andererseits auch gemeinsam mit x, x, x, x sowie x, alle x, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Ausweitung der Betriebszeiten des Wasch- und Pflegeplatzes auf 7 Tage von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr sei zwar unerwünscht, scheine jedoch akzeptabel; die Dieselzapfstelle für LKW und Busse solle nur von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden dürfen. Die Betriebszeit der PKW-Tankstelle und des Shops sei auf die Zeit von 08:00 Uhr bis 22:00 zu beschränken. Dies sei mit den bisherigen Erfahrungen am Verhalten der Kunden und Besucher der Tankstelle zu begründen. Diese hätten sich bisher nach Abschalten der Beleuchtung zurückgezogen und zu anderen beleuchteten Betrieben begeben und würden sich nunmehr nach der laut Spruch ergangenen Betriebszeitenregelung bis spät in die Nacht hinein vor Ort aufhalten und die Nachtruhe stören. Beschwerden und Anzeigen würden offensichtlich die Polizeiorgane überfordern. Es zeige sich am Beispiel der x-Tankstelle in der x Straße/x, dass lediglich eine Einschränkung der Betriebszeiten eine brauchbare Lösung sei. Das Interesse der umliegend wohnenden Mieter und Wohnungsbesitzer in einem gemischt gewidmeten Gebiet sei eindeutig ein höheres Gut als die wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 0050433/2012 ABA Nord, 501/N121123.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

4.1. Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, dass die Anlageninhaberin mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Tankstellenbetriebsanlage durch eine Betriebszeitenerweiterung angesucht hat. Dem Ansuchen wurde auch ein lärmtechnisches Projekt angeschlossen aus dem sich ergäbe, dass die örtlichen schalltechnischen Verhältnisse unverändert blieben und der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde. Weiters wurden von der Anlageninhaberin Änderungen in Bezug auf Zapfsäulentausch, Umverrohrung und Entfernung von Zapfsäulen, gemäß § 81 Abs.2 Z.9 iVm § 345 Abs.6 zur Anzeige gebracht. Die angesprochene Betriebszeitenerweiterung wurde dahingehend definiert, als die mit Bescheid vom 14.12.2011 genehmigten Öffnungszeiten der Tankstelle (Tank- bzw. Shopbetrieb) von Montag bis Sonntag, 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr erweitert werden sollen. Eine Änderung der Betriebszeiten für Waschhalle, Pflegeplatz oder Reinigungsanlagen ist weder dem Antrag noch den Genehmigungsunterlagen zu entnehmen.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen, sowie Einholung einer Stellungnahme des umwelt- und nachbarschaftsschutztechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 31. Jänner 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zuvor wurde seitens der Konsenswerberin nach Rückfrage durch die belangte Behörde, dies wiederum über Anregung der im Rahmen der Vorprüfung beigezogenen technischen Amtssachverständigen mitgeteilt, dass das Projekt dahingehend ergänzt wird, dass im Bereich der Tankstellenzufahrt auf ein Verbot der Betankung von LKW´s in der Nachtkernzeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr hingewiesen werde. Außerdem werde für die Diesel-Hochleistungszapfsäule eine Zeitschaltuhr eingebaut, welche eine Betankung von LKW in dieser Zeit unterbindet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 2013 haben einerseits die Anrainer ihre Einwendungen vorgebracht, andererseits die beigezogenen gewerbetechnischen sowie umwelt- und nachbarschaftsschutztechnischen Amtssachverständigen ihre befundmäßigen Beschreibungen und ihre Fachgutachten abgegeben. Darin wird wiederholt festgestellt, dass der Gegenstand der Verhandlung insbesondere die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den Zapfsäulentausch einerseits bzw. eine Betriebszeitenverlängerung auf 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr für den Tankstellen und Shopbetrieb  darstellt. Wiederholt ist überdies nachweisbar, dass insbesondere an den Betriebszeiten der Waschanlage bzw. vom Pflegeplatz und Reinigungsanlagen keine Änderung beantragt ist.

 

Hiezu ist insbesondere an dieser Stelle im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen der Konsenswerberin festzustellen, dass es sich beim Verfahren um Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bestehenden und genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Eine Genehmigung darf nur auf Grund und im Umfang eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die „Sache“, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen außer Bedacht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind (s. hiezu die Judikatur des VwGH zu § 353 GewO 1994).

 

4.2. Unter Beachtung dieser Rechtslage ist dem Berufungsvorbringen der Konsenswerberin insoferne Folge zu geben, als dem Antrag keine Änderung der Betriebszeiten der Waschhalle bzw. des Pflegeplatzes und sonstiger Reinigungsanlagen zu entnehmen ist. Es ist daher auch nicht Aufgabe der Berufungsbehörde detailliert festzustellen, welche Betriebszeiten für welche Pflegeeinrichtungen mit welchem Bescheid genehmigt wurden. Fest steht, dass es Aufgabe der Anlageninhaberin ist, sich nach den bescheidmäßig genehmigten Betriebszeiten für die jeweiligen einzelnen Autowasch- bzw. Pflegeeinrichtungen zu richten hat. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren können jedenfalls diese Betriebszeiten (Waschhalle, Pflegeplatz, Reinigungsanlagen) mangels Antrag nicht geändert werden und liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Betriebszeitenänderung dieser Anlagenteile nicht vor.

 

Zur Einhaltung der jeweils genehmigten Betriebszeiten dieser Serviceeinrichtungen wurde vom technischen Amtssachverständigen im bekämpften Auflagepunkt 1. eine Zeitschaltuhr vorgeschrieben um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen jeweils in der genehmigten Betriebszeit betrieben werden können. Da im gegenständlichen Verfahren keine Betriebszeit der Wasch- und Pflegeplatzeinrichtungen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr verhandelt bzw. genehmigt wurden, waren diese Betriebszeiten aus der Auflage zu entfernen; die Auflage jedoch, um die jeweils vorgesehenen bzw. genehmigten Betriebszeiten zum Schutz der Nachbarn verlässlich einzuhalten, war auf die jeweils geltenden Betriebszeiten anzupassen.

 

4.3. Die Anrainer bekämpfen den Bescheid zunächst mit dem Hinweis, dass eine Ausweitung der Betriebszeiten des Wasch- und Pflegeplatzes auf 7 Tage von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr zwar unerwünscht, jedoch akzeptabel scheine. Demnach stellt der Wasch- und Pflegeplatz offensichtlich nicht ein zentrales lärmtechnisches Problem dar. Im Zusammenhang mit der oben behandelten Gewährleistung der Einhaltung der Betriebszeit dieser Autopflegeeinrichtungen ist auch hier festzustellen, dass für den Fall, dass der Betrieb derartiger Einrichtungen vermeintlich unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Emissionen verursacht, von der Gewerbebehörde I. Instanz erforderlichenfalls ein Verfahren zur Vorschreibung ergänzender, nachträglicher oder zusätzlicher Auflagen im Grunde des § 79 GewO 1994 durchzuführen ist. Die Notwendigkeit hiefür hat sich jedenfalls im gegenständlichen Verfahren offensichtlich nicht ergeben und basiert der bekämpfte Bescheid auch nicht auf § 79 der Gewerbeordnung.

 

Wenn die Nachbarn darüber hinaus die Betriebszeiten der Diesel-Zapfstelle für LKW und Busse bzw. der PKW-Tankstelle und des Shops  bemängeln und vorbringen, diese sollten beschränkt werden, ist diesbezüglich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigendienstes zu verweisen. Die Überprüfung des von der Konsenswerberin vorgelegten lärmtechnischen Projektes des x Sachverständigenbüro x, x, x, vom 21. November 2012 hat zusammenfassend ergeben, dass relevante Immissionspunkte betrachtet wurden und in Bezug auf diese Immissionspunkte eine jeweils eingehende schalltechnische Beurteilung nach dem Schema der ÖAL-Richtlinie 3 entnommen werden kann. Der planungstechnische Grundsatz wird unter der im Bescheid sichergestellten Prämisse, dass innerhalb der Nachtkernzeit keine LKW Zu- und Abfahrten samt Betankung erfolgen, eingehalten. Dies wurde von der Konsenswerberin durch Antragskonkretisierung in der Nachreichung vom 20.12.2012 zugesichert und wurde in den Genehmigungsbescheid übernommen. Eine weitere Beurteilung, insbesondere lärmmedizinische Betrachtungen wurden in der Folge wegen Erfüllens des Planungsrichtwertes unter Beachtung der Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie 3 für nicht mehr als erforderlich erachtet.

 

Auf gleicher fachlicher Ebene wurde diesen eingeholten lärmtechnischen Gutachten nicht mehr entgegengetreten. Offenkundige Unschlüssigkeiten der vorliegenden Gutachten wurden weder behauptet noch liegen sie vor, weshalb von der Einholung weiterer Gutachten auch im Berufungsverfahren Abstand zu nehmen war.

 

Soweit die Berufungswerber auf die Störung der Nachtruhe durch einen Aufenthalt von Personen bis spät in die Nacht hinein sprechen, so ist auf die herrschende Rechtsprechung dahingehend hinzuweisen, dass der Aufenthalt von Personen in der Umgebung einer Betriebsanlage, sei dies ein Tankstelle, eine gastgewerbliche Betriebsanlage oder ähnliches, nicht dazu führen kann, dass jegliche nächtliche öffentliche Ruhestörung aufgrund der Nähe zu einer gewerblichen Betriebsanlage dieser zuzurechnen ist. Zu beurteilen ist im verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für Änderungen einer Betriebsanlage ausschließlich der unmittelbar der Betriebsanlage zuzurechnende Lärm des gewerblichen Betriebes derselben. Diese Beurteilung erfolgte durch den beigezogenen Amtssachverständigendienst und ergab die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlagenänderung.

Wenn die Berufungswerber schließlich auf eine bestehende Widmung eines gemischten Gebietes verweisen und diese als höheres Gut gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sehen so ist hiezu festzustellen, dass die Widmungskategorie im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Projektes herangezogen werden kann, vielmehr obliegt die Rechtsprechung in Bezug auf Flächenwidmung der Baubehörde.

 

Insgesamt war aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger