Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560255/2/Py/MG

Linz, 30.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die Berufung vom 15.06.2012 des Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 31.05.2012, Zl. SO20-572417-CE5-BR, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG, LGBl Nr. 74/2011 idF LGBl Nr. 18/2013) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG), BGBl Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl I Nr. 161/2013;
§ 49 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö.BMSG, LGBl Nr. 74/2011 i.d.F. LGBl Nr. 18/2013.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 31.05.2012, Zl. SO20-572417-CE5-BR, wurde dem Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung eines Subsidiären Mindesteinkommens nach § 16 Oö. ChG stattgegeben.

 

"Dem Antrag vom 21.03.2012 auf Gewährung eines Subsidiären Mindesteinkommens nach § 16 Oö. ChG wird stattgegeben.

 

Sie verfügen derzeit über kein Einkommen; ausgehend vom Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung ergibt sich daraus ein durchschnittlicher monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 402,73 Euro (inkl. Sonderzahlungen).

 

Es wird daher ab 01.05.2012 das Subsidiäre Mindesteinkommen in Höhe von monatlich 402,73 Euro gewährt.

 

Eine Auszahlung erfolgt ab 01.06.2012.

 

Für den Monat Mai wird eine Nachzahlung in der Höhe von 402,73 Euro gewährt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 2 – 4, 16, 20 – 24 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF. iVm §§ 56 ff AVG 1991 idgF.

§§ 1 – 4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl.Nr. 78/2008 idgF.“ 

 

Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen – nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass vom Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (RS für Menschen mit Beeinträchtigungen, die alleinstehend sind) ausgegangen werde. Die Sonderzahlungen seien aliquot auf die monatliche Leistung verteilt worden. Der errechnete Auszahlungsbetrag für das Subsidiäre Mindesteinkommen betrage daher 402,73 Euro monatlich.

Der Berufungswerber nehme seit 16.04.2012 Mobile Betreuung und Hilfe in Anspruch. Da die Voraussetzungen „bescheidmäßig zuerkannte Leistung“ bzw. „Vollendung 18. Lebensjahr“ ab 16.04.2012 erfüllt seien, gebühre die erstmalige Auszahlung ab 01.05.2012.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 15.06.2012 eingebracht. In der Berufung macht der Berufungswerber im Wesentlichen geltend Folgendes geltend:

 

2.1.1. Der Berufungswerber beziehe die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von 349,40 Euro sowie das nun gewährte subsidiäre Mindesteinkommen von 402,73 Euro. In Summe stehe ihm ein Geldbetrag von monatlich 752,13 Euro zur Verfügung, wobei die erhöhte Familienbeihilfe eine zweckgebundene Leistung darstelle. Die erhöhte Familienbeihilfe solle behinderten- und pflegebedingte Mehraufwendungen abdecken. Mangels anderem Einkommen müsse der Berufungswerber seinen gesamten Lebensunterhalt von diesen 752,14 Euro finanzieren. Dies führe zu einem unbilligen Ergebnis und dazu, dass der Berufungswerber seine nicht behindertenbedingten Lebenserhaltungskosten nicht abdecken könne.

 

2.1.2. Zusammenfassend macht der Berufungswerber weiter geltend, die Verordnungsermächtigung in § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG würden sich zwar an § 16 Abs. 2 und 3 Oö. SHG 1998 orientieren, gleichzeitig aber zu einer gravierenden Verschlechterung für Menschen mit Beeinträchtigung führen. Die Behörde habe den erhöhten Bedarf des Berufungswerbers aufgrund seiner psychischen Erkrankung in keiner Weise berücksichtigt.

 

2.1.3. Dem Berufungswerber sei die erhöhte Familienbeihilfe wegen seiner Behinderung gewährt worden. Diese Leistung diene funktional demselben Zweck wie das Pflegegeld. Eine Anrechnung auf Leistungen nach dem Oö. ChG würde zu einer verfassungswidrigen Anwendung des Gesetzes führen. Die Familienbeihilfe werde im gegenständlichen Fall auf die Subsidiäre Mindestsicherung angerechnet, obwohl die gewährte Maßnahme den Unterhalt des Berufungswebers nicht decke. Sowohl im Oö. SHG als auch im (damals geplanten) Oö. BMSG sei die Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe explizit ausgenommen. Dies stelle eine klare Ungleichbehandlung dar. Der Berufungswerber werde in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtdiskriminierung von Behinderten gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG verletzt. Auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 und Art. 28 der Behindertenkonvention hätten sich die Vertragsstaaten verpflichtet, einerseits eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen herbeizuführen und andererseits alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung das gleiche Recht wie andere hätten. Eine verfassungskonforme Interpretation verbiete es, die erhöhte Familienbeihilfe anzurechnen.

 

2.1.4. Der Berufungswerber beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid abändern und – allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen – dem Berufungswerber ab 01.05.2012 bis laufend ein monatliches subsidiäres Mindesteinkommen unter Nichtanrechnung der erhöhten Familienbeihilfe gewähren.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt der Oö. Landesregierung als ursprünglich zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Nach dem Übergang der Zuständigkeit übermittelte die Oö. Landesregierung den bezughabenden Verwaltungsakt an den Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 09.04.2013, eingelangt am 12.04.2013.

 

3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsinstanz, die gemäß § 27 Oö. BMSG iVm § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ SO2-572417-CE5-BR.

 

4. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

4.1. Der Berufungswerber, geb. x, österreichischer Staatsbürger, ledig, alleinstehend, hat Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.03.2012 verfügte er über kein eigenes Einkommen und war wohnhaft in x.

 

4.2. Der Berufungswerber beantragte mit Antrag vom 20.03.2012, eingelangt am 23.03.2012, die Gewährung eines Subsidiären Mindesteinkommens gemäß § 16 Oö. ChG.

 

Mit Bescheid vom 21.03.2012 wurde dem Berufungswerber eine Hauptleistung nach § 14 Oö. ChG zugesprochen. Die Hauptleistung Mobile Betreuung und Hilfe wurde ab 16.04.2012 gewährt.

 

Mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl. SO20-572417-CE5-BR, entschied die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in der oben dargestellten Weise.

 

Mit Schreiben vom 26.07.2012 verständigte die Oö. Landesregierung den Berufungswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ersuchten um Mitwirkung. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber mit Schreiben vom 13.08.2012 nach und legte darin seine monatlichen Ausgaben von 11.02.2011 bis 31.03.2012, eine Vermögensübersicht und einen aktuellen Kontostand, einen ablehnenden Pflegegeldbescheid der PVA vom 02.04.2012, eine Räumungsklage sowie eine Vertretungsvollmacht vor.

Mit Schreiben vom 09.04.2013, SO-300035/665-2013-Pan, leitete die Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, die Berufung an den Oö. Verwaltungssenat weiter.

 

4.3. Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. In der Entscheidung vom 29. Juni 2012, Zl. V 3,4/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Bescheidbeschwerden Zl. B 1124/09-19 und B 380/10-15 § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung im Wege der Verordnungsprüfung geprüft und diese Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

Auf Grund des Erkenntnisses des VfGH bestand die Notwendigkeit, den Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts für Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzeskonform rasch neu zu regeln; dieser Notwendigkeit kam der Landesgesetzgeber durch Erlassung des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, LGBl Nr. 18/2013, nach (vgl. ErläutRV 802/2013 BlgLT 802/2013 XXVII. GP 1 f).

 

Es ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Gemäß Art. IV Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl Nr. 18/2013 gelten noch nicht rechtskräftig entschiedene Anträge auf eine Leistung nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG als Anträge gemäß § 28 Oö. BMSG auf eine Leistung nach § 13 Oö. BMSG. Wegen der vom Berufungswerber eingebrachten Berufung erwuchs der angefochtene Bescheid nicht in Rechtskraft und ist somit als Antrag gemäß § 28 Oö. BMSG auf eine Leistung nach § 13 Oö. BMSG zu verstehen.

 

5.2. Durch das Inkrafttreten der vorgenannten Novelle änderte sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung.

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Oö. Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

5.3. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Zur Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung müssen die persönlichen sowie die sachlichen Voraussetzung gem. §§ 4 ff Oö. BMSG erfüllt sein.

 

5.3.1. Gem. § 4 Abs 1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b)

Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)

EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)

Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

 

sind.

 

Der Berufungswerber hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in x und damit iSd § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG in Oberösterreich.

Er ist österreichischer Staatsbürger und erfüllt daher auch die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 lit a Oö. BMSG. Die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung liegen somit kumulativ vor.

 

5.3.2. Sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinn des § 4 leg.cit.

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Auch diese Voraussetzungen liegen vor.

 

5.4. Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß dem mit LGBl Nr. 18/2013 eingefügten § 13 Abs. 3a sind gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 leg.cit. fallen.

Für diese Personen beträgt die laufende monatliche Geldleistung (Mindeststandard) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl.Nr. 75/2011 idF LGBl.Nr. 24/2013, 642,70 Euro.

 

Der Antragsteller ist 22 Jahre alt und damit volljährig im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB. Wie oben ferner festgestellt, hat er Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl Nr. 376/1967 idF BGBl I Nr. 163/2013.

Der Begriff "Unterhalt" ist den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zufolge im Sinn des § 140 ABGB (bzw. nunmehr der §§ 231 ff ABGB) zu verstehen (ErläutRV 802/2013 BlgLT 802/2013 XXVII GP 15). Jedenfalls ist die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden, vielmehr müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist jedoch erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Dies ist beim Berufungswerber nicht der Fall, weshalb weiterhin ein Unterhaltsanspruch seinerseits besteht.

Der Berufungswerber fällt auch nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG (Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen).

Somit liegen im Ergebnis alle Voraussetzungen zur Gewährung des Mindeststandards gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSV vor.

 

5.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Einerseits aufgrund der zwischenzeitigen Änderung der Gesetzeslage, andererseits aber auch wegen des seit der Antragstellung vergangenen langen Zeitraums und der damit verbundenen möglichen Änderungen im persönlichen Umfeld des Berufungswerbers (insb. Wohnsituation und Einkommen), ist der Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung nach dem BMSG – ohne Verschulden der Erstbehörde – als mangelhaft zu bezeichnen.

Für die Beurteilung der konkreten Anspruchshöhe des Berufungswerbers fehlen insbesondere wesentliche Sachverhaltselemente hinsichtlich der derzeitigen Wohnsituation des Berufungswerbers (laufende Räumungsklage, evtl. notwendiger Wohnungswechsel, evtl. mittlerweile vorhandener Wohnplatz in einer geeigneten Einrichtung) sowie hinsichtlich seines Einkommens im Zeitraum der Antragstellung bis heute. Da § 13 Oö. BMSG monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf regelt, also in den Mindeststandards der Wohnbedarf (vorweg) enthalten ist, ist auch § 13 Abs. 4 Oö. BMSG anzuwenden, der regelt, dass, sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen ist.

Dem Oö. Verwaltungssenat sind auch die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers seit der Antragstellung am 21.03.2012 nicht bekannt. Durch das Übergehen des Antrags vom Regime des Oö. ChG auf jenes des Oö. BMSG wären nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage etwa auch Einnahmen aus einer Fähigkeitsorientierten Aktivität, welche dem Berufungswerber in der Vergangenheit bereits mehrfach gewährt wurde und evtl. auch im fraglichen Zeitraum wiederum gewährt wurde, als Einkommen i.S.d. § 8 Oö. BMSG zu werten, da die in § 9 Oö. BMSG aufgelisteten Ausnahmen darauf nicht zutreffen.

 

Zum Zweck der Sachverhaltsermittlung scheint daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Berufungswerbers sowie allenfalls die Befragung weiterer Personen, die über die entscheidungserheblichen Lebensumstände des Berufungswerbers Auskunft geben können (u.a. Familie, Sachwalterin), unumgänglich.

Erst nach Vorliegen dieses entscheidungsrelevanten Sachverhalts kann beurteilt werden, in welcher konkreten Höhe dem Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG stattgegeben wird.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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