Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301291/2/Gf/Rt

Linz, 03.09.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Juli 2013, Zl. Pol96-347-2012, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes zu Recht:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Juli 2013, Zl. Pol96-347-2012, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Verfahrenskostenbeitrag: 4 Euro) verhängt, weil er am 9. Dezember 2012 um 2:50 Uhr übermäßig Alkohol konsumiert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 8 Abs. 1 des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 67/2011 (im Folgenden: OöJSchG), begangen, weshalb er nach § 13 Abs. 1 Z. 5 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber von Polizeibeamten dabei betreten worden sei, als er eine Flasche Bier mit sich geführt habe. Eine darauf hin mit einem Alko-Vortest-Gerät durchgeführte Untersuchung habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l (≈ 0,74‰) ergeben. Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt sei daher auf Grund der Feststellungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei das jugendliche Alter des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Einkommen: 1.000 Euro; keine Sorgepflichten) und entsprechend berücksichtigt worden.  

 

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. Juli 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

 

Darin wird vom Beschwerdeführer zunächst eingewendet, dass er zum Vorfallszeitpunkt erst etwas mehr als 17 1/2 Jahre alt gewesen sei. Außerdem lasse sich dem OöJSchG keine Definition des Begriffes „übermäßig“ entnehmen. Weiters sei nicht erhoben worden, welche Menge und Art an Alkohol er vor dem Test zu sich genommen habe. Der von den Beamten wahrgenommen Alkoholgeruch und die geröteten Bindehäute könnten auch andere Ursachen gehabt haben (wie Alkoholkonsum unmittelbar vor der Betretung durch einen Schluck aus der Bierflasche, fortgeschrittene Uhrzeit, etc.) und die behauptete Veränderung seiner Aussprache verkörpere ein rein subjektives Kriterium. Dazu komme, dass es sich bei einem Alko-Vortester nicht um ein geeichtes Messgerät handle, ganz abgesehen davon, dass er zuvor nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Durchführung eines solchen Tests lediglich auf freiwilliger Basis möglich sei. Schließlich verwahre er sich entschieden dagegen, sich während der Amtshandlung aggressiv oder gewaltbereit verhalten zu haben.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Pol96-347-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 zweiter Satz OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür nach § 13 Abs. 8 OöJSchG grundsätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen, der als Jugendlicher ab dem vollendeten 16. Lebensjahr übermäßige Alkohol konsumiert.

 

3.2. Unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein „übermäßiger“ Alkoholkonsum i.S.d. § 8 Abs. 1 zweiter Satz OöJSchG vorlag (vgl. Blg 1142/2001zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, 25. GP, S. 27: „Von einem übermäßigen Alkoholkonsum kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn deutliche Anzeichen der Alkoholisierung, wie gerötete Augenbindehäute, lallende Aussprache oder schwankender Gang erkennbar sind“), sieht § 13 OöJSchG hinsichtlich der Sanktion solcher Übertretungen von vornherein einen gleichsam stufenförmigen Sanktionsmechanismus vor (vgl. dazu schon VwSen-301105 vom 10. Oktober 2011):

 

* Zunächst hat die Behörde von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens überhaupt abzusehen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen oder das Verschulden des Jugendlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren und zudem zu erwarten ist, dass entweder die Erziehungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden oder der Jugendliche an einer Aussprache mit einem Jugendberater teilnimmt und dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten (vgl. § 13 Abs. 2 OöJSchG);

 

* liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 OöJSchG hingegen nicht vor, so hat die Behörde dem Jugendlichen die Erbringung sozialer Dienstleistungen zu ermöglichen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist und der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter dem zustimmen, und das Strafverfahren nach der Erbringung dieser Dienstleistungen einzustellen (vgl. § 13 Abs. 4 OöJSchG);

 

* nur wenn die soziale Leistung nicht erbracht wird oder nicht als wirkungsvoll erscheint oder der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter dieser Verpflichtung nicht zugestimmt haben, kann über den Jugendlichen nach § 13 Abs. 8 OöJSchG eine Geldstrafe bis zu 200 Euro verhängt werden.

 

Diesbezüglich lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese eine Aussprache mit einem Jugendberater oder die Verpflichtung zur Erbringung sozialer Dienste gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 4 OöJSchG überhaupt erwogen hätte; vielmehr wurde offenkundig unmittelbar eine Geldstrafe verhängt.

 

Dies erweist sich jedoch auf Grund der in § 13 Abs. 8 OöJSchG zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität dieser Sanktionsfolge als rechtlich unzulässig.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die nunmehr generell einjährige (vgl. § 31 Abs. 1 VStG i.d.g.F. BGBl.Nr. I 33/2013) und demgemäß derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob bzw. inwieweit das Verfahren weitergeführt wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

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