Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167799/10/Zo/AK

Linz, 29.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.03.2013, Zl. VerkR96-43165-2012 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.08.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG sowie § 102 Abs.3 5. Satz iVm        § 134 Abs.3c KFG

zu II.: §§ 66 ff VStG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.07.2012 um 08.55 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x in x auf der xstraße in nördlicher Richtung und anschließend nach rechts auf der x Straße während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl Nr. II/152/99 telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 5. Satz KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.3c KFG eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er zum Tatzeitpunkt nicht telefoniert hatte. Er habe auch sicher kein Handy am Ohr gehabt. In seinem Fahrzeug sei eine Freisprecheinrichtung montiert und aus den von ihm vorgelegtem Einzelgesprächsnachweis sei erkennbar, dass er zum angeführten Zeitpunkt niemanden angerufen habe. Eine Liste der eingehenden Anrufe habe er von seinem Telefonbetreiber nicht erhalten, dies müsse der Behörde möglich sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.08.2013. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Der Zeuge GI x wurde zum Sachverhalt befragt.

 


4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW in x auf der xstraße in Richtung Norden. Bei der Kreuzung mit der x Straße bog er nach rechts auf diese ein.

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon benutzte oder nicht. Der Berufungswerber gab dazu vorerst an, dass er das Telefon nicht in der Hand gehabt  und es auch nicht ans Ohr gehalten habe. Er habe über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung verfügt, welche überall funktioniert habe. Er habe daher sämtliche Telefonate mit Verwendung dieser Freisprecheinrichtung durchführen können und habe keinen Grund gehabt, das Telefon in die Hand zu nehmen. Es sei richtig, dass er das Telefon in der Hand hatte, weil sich die Alarmfunktion aktiviert habe. Er habe den Alarm ausgeschaltet, jedoch sicher nicht telefoniert. Er telefoniere nie ohne Freisprecheinrichtung. Sein Fahrzeug sei als LKW typisiert, es verfüge zwar über hintere Seitenscheiben, dennoch sei es schwierig, von hinten ins Fahrzeug zu sehen. Hinter ihm sei von der x Straße ein dunkles Fahrzeug gekommen, welches von einem Mann in Polizeiuniform gelenkt worden sei. Dieser habe ihn in weiterer Folge überholt und ihm ein Zeichen zum Anhalten gegeben.

 

Der Zeuge GI x gab dazu an, dass er mit dem Zivilstreifenwagen auf der x Straße stadteinwärts gefahren sei. Bei der Kreuzung mit der xstraße habe er ein Fahrzeug gesehen, dessen Lenker im Kreuzungsbereich gestanden sei und nach rechts habe abbiegen wollen. Bei der Annäherung habe er gesehen, dass dieser Fahrzeuglenker mit der rechten Hand ein Telefon ans Ohr halte und mit dem Mund Lippenbewegungen gemacht habe. Dies habe er erkennen können, weil dieser Lenker in seine Richtung geblickt habe, um den ankommenden Verkehr zu beobachten. Er sei an diesem Fahrzeug vorbeigefahren und habe im Rückspiegel gesehen, dass der Fahrzeuglenker nach ihm rechts abgebogen sei, weshalb er ihm ein Anhaltezeichen gegeben habe.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber vor oder hinter dem Polizeifahrzeug auf die x Straße eingebogen sei, weichen die Angaben ab, dies ist jedoch letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Polizeibeamte bei der Annäherung an die xstraße den Berufungswerber erkennen konnte und dabei sehen konnte, ob dieser telefoniert hat oder nicht.

 

Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Sowohl der Berufungswerber als auch der Polizeibeamte machten bei ihrer Einvernahme einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Aus ihrem persönlichen Auftreten kann daher nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben geschlossen werden. Die Angaben des Polizeibeamten, dass der Berufungswerber vor dem Einbiegen auf die x Straße in seine Richtung geblickt hat und der Zeuge deshalb erkennen konnte, dass der Berufungswerber ein Mobiltelefon ans Ohr gehalten hat, ist gut nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Berufungswerber musste ja den ankommenden Verkehr beobachten und bereits aus diesem Grund in die Richtung des Zeugen blicken. Letztlich räumte auch der Berufungswerber ein, dass er das Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, er habe jedoch lediglich die Weckerfunktion ausgeschaltet.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber über eine Freisprecheinrichtung verfügt, bedeutet keinesfalls, dass er das Mobiltelefon nicht ohne diese verwendet hätte. Einerseits kann es sich um ein andere Telefon gehandelt haben, für welches die Freisprecheinrichtung nicht aktiviert war, andererseits ist es auch möglich, dass der Berufungswerber das Mobiltelefon zum Schreiben einer SMS, zum Aktivieren einer Internetverbindung oder aus sonstigen Gründen verwendet hat. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, die Verbindungsnachweise seines Telefonbetreibers einzusehen.

 

Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Polizeibeamte sich bei seinen Wahrnehmungen geirrt hätte oder den Berufungswerber wahrheitswidrig belastet hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber das Mobiltelefon tatsächlich verwendet hatte. Einem Polizeibeamten sind diesbezüglich verlässliche Wahrnehmungen durchaus zuzumuten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.3 5. Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

5.2. Aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber während der Fahrt sein Mobiltelefon zu Fernsprechzwecken benutzte. Wie sich aus der von der Verwaltungsbehörde angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, umfasst das angeführte Verbot jede Verwendung eines Mobiltelefons zu Fernsprechzwecken während der Fahrt. Dazu zählen zB auch gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon in Betrieb zu nehmen, das Schreiben oder Lesen von SMS und ähnliche Tätigkeiten, welche zu einer entsprechenden Ablenkung des Fahrzeuglenkers vom Verkehrsgeschehen führen. Dazu gehört nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS wegen der damit verbundenen Ablenkung zB auch die Nutzung von Internetfunktionen während des Fahrens. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in     § 102 Abs.3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen beinahe bis zum Höchstbetrag ausgeschöpft. Dies ist im gegenständlichen Fall deshalb gerechtfertigt, weil der Berufungswerber die Bezahlung einer Organstrafverfügung in Höhe von 50 Euro verweigert hat und über den Berufungswerber zum Tatzeitpunkt 3 rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen, welche noch nicht verjährt waren, aufgeschienen sind. Diese sind gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet, weshalb sie als straferschwerend zu berücksichtigen sind. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Strafe nicht überhöht.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von 1200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, weshalb die Strafe auch seinen finanziellen Verhältnissen entspricht. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l