Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167835/6/Zo/CG/AK

Linz, 29.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x und x, x, vom 30.01.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.12.2012, Zl: VerkR96-13542-2012, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.08.2013 und sofortiger Verkündung der Entscheidung,  zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG sowie § 52 Z.10a iVm § 99 Abs.3    lit.a StVO

zu II.:  §§ 64 ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 5.4.2012 um 5.20 Uhr in x auf der Ax bei km 170 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,00 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine vorerst unbegründete Berufung eingebracht. Nach Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde begründete er die Berufung zusammengefasst damit, dass er den PKW nicht gelenkt habe, sondern dieser von einer anderen Person gefahren worden sei. Weiters bestritt er die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung hinsichtlich des technischen Ergebnisses.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, den Eichschein des gegenständlichen Radargerätes sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.08.2013. An dieser haben weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter ohne Angabe von Gründen teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 5.04.2012 um 5.20 Uhr auf der Ax bei km 170 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten hatte. Die Messung erfolgte mit einem stationären Radargerät der Marke MU VR 6FA, Nr. 1401, welches ordnungsgemäß geeicht war. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW.

 

Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gegen den Berufungswerber am 3.05.2012 eine Strafverfügung erlassen, gegen welche er rechtzeitig einen nicht begründeten Einspruch einbrachte. Mit Schreiben vom 22.06.2012 wurde er aufgefordert, den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 05.04.2012 um 5.20 Uhr bekannt zu geben. Dieser Lenkeranfrage war eine Kopie der Anzeige und des Radarfotos angeschlossen. Der Berufungswerber hat auf diese Aufforderung nicht reagiert, weshalb in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Dagegen hat der Berufungswerber die bereits dargestellte Berufung eingebracht. Zur Berufungsverhandlung sind weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter erschienen, es wurden auch keine weiteren Ausführungen gemacht und trotz Aufforderung in der Ladung keine weiteren Beweismittel geltend gemacht.

 

4.2. Dazu hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Er hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens zum Vorfall inhaltlich überhaupt nicht geäußert und im Berufungsverfahren lediglich behauptet, nicht der Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Er hat keinerlei nachprüfbare Angaben dahingehend gemacht, wo er sich am 05.04.2012 um 5.20 Uhr aufgehalten hat oder wer sonst den PKW gelenkt haben könnte. Auch nach der Aufforderung, seine Berufung entsprechend zu begründen sowie nach dem Hinweis in der Ladung an die ihn treffende Mitwirkungspflicht und die Aufforderung, alle relevanten Beweismittel bekannt zu geben, hat er den angeblichen anderen Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben. Aus dem Verhalten des Berufungswerbers während des gesamten Verfahrens lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Berufungswerber – gestützt auf die in Deutschland geltende Rechtslage – die Mitwirkung am Verfahren verweigert, um so einer Bestrafung zu entgehen. Er hat auch nicht an der mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen, weshalb es auch nicht möglich war, sich ein persönliches Bild über seine Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den ihm selbst gehörenden PKW auch tatsächlich selbst gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber den PKW selbst gelenkt. Er hat die ordnungsgemäß verordnete und kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h entsprechend der Messung mit einem geeichten Radargerät deutlich überschritten, weshalb er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die vom Berufungswerber geltend gemachten möglichen technischen Fehler bei der Messung hat er in keiner Weise näher ausgeführt, weshalb diesbezüglich auch keine weiteren Überprüfungen notwendig waren. Es handelt sich um ein ordnungsgemäß verwendetes und geeichtes Radarmessgerät, sodass ohne konkrete Hinweise auf einen Messfehler von der Richtigkeit des Messergebnisses auszugehen ist. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Diese Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 6 EMRK, weil der Berufungswerber mehrmals die Möglichkeit hatte, den angeblichen Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Der Berufungswerber wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet gewesen und wurde darauf ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat er keinerlei konkrete nachprüfbare Angaben zu einem möglichen anderen Fahrzeuglenker gemacht und auch an der Verhandlung nicht teilgenommen. Es war daher davon auszugehen, dass er den PKW selbst gelenkt hat. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des VfGH vom 22.09.2011, Zl. B1369/10 verwiesen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 726,00 Euro.

 

Die Ax weist im gegenständlichen Bereich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers 4 Fahrsteifen auf, wobei sich in unmittelbarer Nähe Auffahrten und Abfahrten sowie die Ausfahrt und Einfahrt einer Raststation befinden. Aufgrund dieser Umstände kommt es zu zahlreichen Fahrstreifenwechseln. Die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 100 km/h wurde deshalb verordnet, um die mit diesen Fahrstreifenwechseln verbundenen Gefahren zu reduzieren. Der Berufungswerber hat gegen diesen Schutzzweck der Norm verstoßen, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht als bloß geringfügig anzusehen ist. Die Übertretung hat zwar keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen, dies ändert aber nichts an der abstrakten Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungswerber hat die erlaubte Geschwindigkeit um beinahe 20 % überschritten, weshalb eine spürbare Geldstrafe angemessen erscheint.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 7 % aus und erscheint notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuhalten. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die Einschätzung der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegt wird (monatlichen Einkommen von 1.200,00 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, weil der Berufungswerbe dazu keine Angaben gemacht hat).

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l