Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167954/2/Ki/Spe VwSen-167955/2/Ki/Spe

Linz, 20.08.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Herrn F.S., x-Straße, 1110 x, vom 18. Juli 2013 gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 4. Juni 2013, GZ: 0023625/2012, bzw. vom 5. Juni 2013, GZ: 0024312/12 wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Beitrag von 146 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen (jeweils 73 Euro), als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

           

 

Rechtsgrundlage:

zu I.   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II. § 64 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1.            Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 4.6.2013, GZ: 0023625/12, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xy (A) entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 15.6.2012 für den Tatzeitpunkt 5.3.2012, zugestellt am 20.6.2012 – nicht vorschriftsgemäß bis 4.7.2012 erteilt hat.

 

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 5.6.2013, GZ: 0024312/12, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xy (A) entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 20.6.2012 für den Tatzeitpunkt 12.3.2012, zugestellt am 25.6.2012 – nicht vorschriftsgemäß bis 9.7.2012 erteilt hat.

 

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von jeweils 36,50 Euro auferlegt.

 

2.            Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom 22. Juli 2013 vorgelegt wurde. Da keine primären Freiheitsstrafen bzw. 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse – eine solche nicht beantragt.

 

3.            Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass aus ungeklärten Umständen der Berufungswerber keine Hinterlegungsanzeigen erhalten hätte. Weiters wird ausgeführt, dass für alle seine Fahrzeuge bereits zu Jahresbeginn eine Autobahnvignette angeschafft worden sei.

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz.

 

Den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen liegen Anzeigen der Asfinag Mautservice GmbH vom 4. Juni 2012 bzw. vom 11. Juni 2012 zugrunde. Das mautpflichtige Kraftfahrzeug (bis einschl. 3,5 t hzGG) mit dem Kennzeichen xy sei am 5.3.2012 um 10.10 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg benützt worden, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen bzw. sei das mautpflichtige Kraftfahrzeug (bis einschl. 3,5 t hzGG) mit dem Kennzeichen xy am 12.3.2012 um 09.35 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 146,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg benützt worden, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

An den Zulassungsbesitzer erging seitens der örtlich zuständigen Erstbehörde jeweils die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, welche jedoch nicht beantwortet wurde. Die Anfragen wurden lt. den im Akt aufliegenden RSb-Abschnitten bei der Zustellbasis 1110 Wien hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 20. Juni 2012 bzw. der 25. Juni 1012 festgelegt wurde. Die jeweilige Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt.

 

Die Erstbehörde erließ daraufhin gegen den Rechtsmittelwerber wegen der Übertretungen der §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 jeweils eine Strafverfügung (GZ: 0023625/2012 vom 26.7.2012 bzw. GZ: 0024312/2012 vom 27.8.2012), welche von diesem beeinsprucht wurden. Letztlich hat die Erstbehörde die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse erlassen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 91/03/0294 vom 18.11.1992 ua).

 

Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Damit besteht für den zur Lenkerauskunft Aufgeforderten kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

In seiner Berufung argumentiert der Rechtsmittelwerber,  er hätte keine Hinterlegungsanzeigen erhalten. Dagegen spricht jedoch, dass aus den im Akt aufliegenden Kopien der RSb-Abschnitte klar hervorgeht, dass jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach eingelegt wurde. Diese RSb-Abschnitte stellen Urkunden iSd § 47 AVG dar. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZBO zu beurteilen. Demnach liefern diese Urkunden den Beweis darüber, dass die Verständigungen in das Hausbrieffach eingelegt wurden und es bestehen keine Bedenken an diesen beurkundeten Tatsachen. Dem Rechtsmittelwerber ist somit der Gegenbeweis nicht gelungen. Somit kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und er daher sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. In beiden Fällen ist der Schuldspruch somit zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstbehörde hat jeweils strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet und keinen straferschwerenden Umstand festgestellt. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten wurde eine Schätzung vorgenommen, die Behörde ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro aus.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die gemäß den Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Verfahrenskostenersätze  ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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