Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222611/8/Bm/BRe/TK

Linz, 01.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.5.2012, Ge96-15-1-2012, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2013 wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

           

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.5.2012, Ge96-15-1-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Ge20-278-2003, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als Gewerbeinhaber (Tischler) zu verantworten, dass am 19.4.2012 die Tischlereibetriebsanlage im Standort x, betrieben wurde, wobei die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Zl.: Ge20-278-2003, nicht eingehalten wurde:

 

Die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der BH Rohrbach vom 4.11.2003, Zl.: Ge20-278-2003, lautet:

 

„Der Aufstellungsraum für die Filteranlage ist mit Druckentlastungsöffnungen auszustatten.“

 

Es wurde zwar in der hofseitigen Außenmauer des Aufstellungsraumes eine nach außen aufschlagende Klappe angeordnet. Gemäß den einschlägigen Richtlinien (VDI 3673) müsste es sich um eine dazu geeignete und geprüfte Druckentlastungseinrichtung handeln. Die nach außen aufschlagende installierte Klappe erfüllt nicht die Anforderungen einer Druckentlastungsöffnung.“

 

2.            Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, laut VDI 3673 könne von den in dieser Richtlinie angegebenen Entlastungsflächen und Maßnahmen abgewichen werden, wenn durch praxisorientierte Untersuchungen nachgewiesen werde, dass die gleiche Sicherheit gewährleistet sei. Anlagen würden sich gegen die gefährlichen Auswirkungen von Detonationen nicht durch Explosionsdruckentlastungen schützen lassen.

BGI 739.4.5. Explosionsschutz besage:

„Untersuchungen über Brände und Explosionen haben ergeben, dass das Explosionsrisiko in Filteranlagen und Entstaubern mit einem Luftvolumenstrom bis höchstens 6.000 m³/h gering ist. Deshalb kann bei der Aufstellung von solchen Filteranlagen in separaten Filteraufstellräumen oder im Freien auf eine Druckentlastung verzichtet werden“.

Die betreffende Späneabsaugung habe eine Abluftleistung von 2.890 m³/h, daher werde keine Druckentlastung benötigt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Niederschrift vom 19.4.2012 über die durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Bw und sein anwaltlicher Vertreter anwesend waren und gehört wurden. Weiters einvernommen wurden Herr Ing. x, Bezirksbauamt Linz, sowie Herr Ing. x, Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik als sachverständige Zeugen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw ist Betreiber der Tischlereibetriebsanlage im Standort x.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Ge20-278-2003, wurden dem Bw gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 nachträgliche Auflagen in Zusammenhang mit der Tischlereibetriebsanlage vorgeschrieben.

Unter anderem wurde im Auflagepunkt 4. Folgendes vorgeschrieben:

 

Der Aufstellungsraum für die Filteranlage ist mit Druckentlastungsöffnungen auszustatten.

 

Gegen die Vorschreibung dieses Auflagenpunktes hat der Bw Berufung erhoben und wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29.4.2004, VwSen-530065/14/Re/Sta, ausgesprochen, dass die Vorschreibung des Auflagenpunktes 4. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003 zu Recht erfolgt ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass „grundsätzlich in Filteranlagen zur Sammlung von Holzspänen die Gefahr einer Staubexplosion besteht. Der Explosionsdruck muss aus fachlicher Sicht ins Freie abgeleitet werden, damit durch die Druckwelle Personen in der Werkstätte nicht beeinträchtigt werden können und ist in diesem Sinne die Forderung im Auflagepunkt 4. aus fachlicher Sicht gerechtfertigt und erforderlich. Die vom Bw angeführte Rückluftführung mit Brandschutzklappe als Druckentlastung alleine ist nicht geeignet, weil dadurch der volle Explosionsdruck in die Werkstätte abgeleitet wird und auf allfällig anwesende Personen in der Werkstätte voll einwirken kann. Es ist daher jedenfalls eine unabhängige Druckentlastung unmittelbar ins Freie (im gegenständlichen Fall wahrscheinlich nur lotrecht durch die Decke und über Dach möglich) erforderlich“.

Am 19.4.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei der gegenständlichen Tischlerei eine gewerbebehördliche Überprüfung unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und Maschinenbautechnik durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung wurde von den beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass die unter Auflagepunkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2003, Ge20-278-2003, geforderten Druckentlastungsöffnungen im Aufstellungsraum für die Filteranlage, deren Notwendigkeit auch im Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 29.4.2004 bestätigt wurde, nach wie vor nicht vorhanden sind.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2013 wurden vom Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, Herrn Ing. x, im Ergebnis das im Berufungsverfahren zu VwSen-530065 hervorgekommene Beweisergebnis sowie die Feststellungen bei der am 19.4.2012 durchgeführten Überprüfung bestätigt und aus technischer Sicht ausgeführt, dass die vom Bw in der hofseitigen Außenmauer des Aufstellungsraumes angeordnete nach außen aufschlagende Klappe keine taugliche Druckentlastungsöffnung darstellt (vgl. insb. Verhandlungsschrift vom 12.6.2013, Seite 6-7: „Die Öffnung ist so einzurichten, dass im Fall einer Explosion die Auswirkungen nur über diese Öffnungen entweichen und nicht etwaige Umfassungsbauteile etc. betroffen sind. Die am 19.4.2012 begutachtete Öffnung (vom Berufungswerber als Klappe bezeichnet) ist augenscheinlich keine geprüfte Einrichtung, sondern dürfte ein Eigenbau sein. Diese Klappe mündet auch in den Bereich der Verkehrsbereich der Anlage ist. Mit Verkehrsbereich ist gemeint, dass sich Personen in diesem Bereich bewegen können. Eine Druckentlastungsöffnung, die eben jene Auswirkungen verhindern soll wie eine normgerechte Druckentlastungsöffnung, ist augenscheinlich gegenständlich nicht gegeben.“).

 

Für den Oö. Verwaltungssenat besteht kein Grund an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zu zweifeln. Der Bw ist diesen Feststellungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; vielmehr zeigt auch das vom Bw vorgelegte x-Dokument vom 4.7.2011, DI Dr. x, Mängel bei der gegenständlichen Anlage auf. 

 

Der vom Bw beantragte Lokalaugenschein sowie die Befragung eines unabhängigen Gutachters zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Auflage ohne jede technische Notwendigkeit vorgeschrieben wurde, ist nicht erforderlich, da die in Rede stehende Auflage rechtskräftig ist.

 

 

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der im Genehmigungsbescheid vom 4.11.2003 vorgeschriebene Auflagepunkt 4. vom Bw zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurde.

Dies wird vom Bw auch nicht bestritten, sondern vorgebracht, dass gegenständlich die Auflage der Ausstattung des Ausstellungsraumes für die Filteranlage mit Druckentlastungsöffnungen ohne technische Notwendigkeit vorgeschrieben wurde.

 

Diesem Vorbringen steht jedoch die diesbezüglich eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist der Tatbestand des § 367 Z25 leg. cit. erfüllt, wenn eine in einem über die Genehmigung einer Betriebsanlage oder deren Änderung ergehenden Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wird. Ob die Auflage zur Erzielung des angestrebten Schutzzweckes notwendig war, ist dagegen vom Tatbestand nicht umfasst (vgl. VwGH 31.3.1992, 92/04/0003). Im Erkenntnis vom 10.12.1991, 91/04/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof in die gleiche Richtung gehend ausgesprochen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid oder in einem nach § 79 GewO 1994 ergangenen Bescheid enthaltenen Auflagen im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Auflagenpunktes im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-530065/14/Re/Sta, bereits überprüft wurde. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die Vorschreibung dieses Auflagenpunktes zu Recht erfolgt ist.

 

Die gegenständliche Auflage ist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen und vom Bw als Anlageninhaber im Lichte der vorzitierten VwGH-Judikatur auch einzuhalten.

 

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage nicht mehr vorliegen, sieht die Gewerbeordnung das Verfahren nach § 79 c GewO 1994 vor, welches auf Antrag des Anlagenbetreibers einzuleiten ist. Erst nach bescheidmäßiger Aufhebung einer Auflage entfällt auch die Verpflichtung zur Einhaltung für den Anlagenbetreiber.

 

Da im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt Auflagepunkt 4. des angeführten Bescheides nicht eingehalten wurde und auch kein Bescheid nach § 79c GewO 1994 vorgelegen ist, hat der Bw als Anlagenbetreiber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Soweit sich der Bw gegen die Beiziehung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Amtssachverständigen wendet, ist auszuführen, dass nach der VwGH- Judikatur ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden darf (VwGH 4.9.1989, 89/09/0055, 17.5.2001, 97/07/0224 ua.).

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Ein solcher Entlastungsbeweis ist vom Bw nicht geführt worden. Soweit der Bw vermeint, die Auflage sei aus technischer Sicht nicht erforderlich und könne die Nichterfüllung demgemäß dem Bw auch nicht zum Verschulden gereichen, wird auf die Ausführungen unter 5.2. verwiesen.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 360 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem jährlichen Nettoeinkommen von zirka 6.500 Euro, Besitz eines Einfamilienhauses und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Als erschwerend wurde das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen gewertet, als mildernd wurden keine Umstände gesehen. Berücksichtigt wurde zudem, dass durch die Verwaltungsübertretung der Schutzzweck der Auflage im erheblichen Ausmaß gefährdet wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

Durch die Tat wird eben das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von gewerbebehördlichen Bescheidauflagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage und die Wahrung der Schutzinteressen gewährleisten sollen, gefährdet.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe ist auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention notwendig, um den Bw zur Einhaltung des Auflagenpunktes zu bewegen, zumal die bisher über den Bw verhängten Geldstrafen ihn nicht von einer weiteren Verwaltungsübertretung abgehalten haben.

 

Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

 

7. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier