Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222711/2/Bm/BRe

Linz, 27.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.7.2013, GZ: 0045903/2012, wegen verspäteter Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 26.4.2013 wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 19.7.2013, GZ: 0045903/2012, den Einspruch der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung vom 26.4.2013, GZ. 0045903/2012, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, es werde die Abänderung bzw. Aufhebung des obigen Bescheides beantragt, da im Internet auf der Homepage nur die Referenzen von seinerzeitigen Einrichtungen und Lieferungen von diversen Elektroanlagen beworben werde. Da die Firma x-GmbH seit geraumer Zeit über die x einen Nachfolger suche, sei zu diesem Zweck auf der Homepage eine Referenzauflistung angeführt worden.

 

3. Der Magistrat Linz hat diese Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Strafverfügung vom 26.4.2013, GZ. 0045903/2012, über die Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994 verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 15.5.2013 beim Postamt x hinterlegt.

 

Die Bw hat dagegen Einspruch erhoben, und diesen per E-Mail am 6.6.2013 an das Bezirksverwaltungsamt Linz übermittelt.

Mit Schreiben vom 7.6.2013 wurde der Bw die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt; eine solche Stellungnahme ist seitens der Bw nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.7.2013, GZ. 0045903/2012 wurde der Einspruch vom 6.6.2013 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Strafverfügung des Bürgermeistes der Landeshauptstadt Linz vom 26.4.2013 wurde laut Postrückschein am 15.5.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 29.5.2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 6.6.2013 mittels E-Mail eingebracht.

 

Der Bw wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Umstand der Verspätung des Rechtsmittels gegeben; eine Stellungnahme hiezu ist jedoch nicht erfolgt.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

5.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Im Fall einer Verspätung eines Rechtsmittels - wie gegenständlich gegeben - ist es der Behörde verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum