Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222714/2/Bm/Ka

Linz, 10.09.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.6.2013, GZ: 0021059/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im 1. Absatz des Spruches nach der Wortfolge „geboren am x, hat“ das Wort „als“ einzufügen ist sowie im 2. Absatz die Wortfolge „äußeren Geschäftsbezeichnung fehlt“ durch die Wortfolge „die äußere Geschäftsbezeichnung fehlt“ zu ersetzen ist. 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.6.2013, GZ: 0021059/2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, EFS von 31 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 61, 66 und 368 GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, hat Gewerbeinhaber und -betreiber der Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, ausgenommen Personalkreditvermittlungen, mit Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Z15 Wertpapieraufsichtsgesetz als Wertpapiervermittler und Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Be­rater in Versicherungsangelegenheiten" sowie „Versicherungsvermittlung in der Form Versiche­rungsagent" jeweils im Standort x, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Im Zuge von Kontrollen durch ein Organ des Magistrates Linz, Erhebungsdienst am 22.02.2013 und 25.02.2013 wurde festgestellt, dass bei der Betriebstätte des Beschuldigten in x, äußeren Geschäftsbezeichnung fehlt - kein Hinweis auf den Gegen­stand der Gewerbe - obwohl der Beschuldigte als Gewerbetreibender gem. § 66 Abs. 2 GewO 1994 dazu verpflichtet ist, seine Betriebstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu verse­hen, welche zumindest den Namen des Beschuldigten und einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der jeweiligen Gewerbe in gut sichtbarer Schrift enthalten muss. Der Beschuldigte hat somit gegen seine Kennzeichnungspflichten im Sinne des § 66 Abs. 2 GewO 1994 verstoßen“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anbringen einer Werbe- sowie Firmentafel von Seiten der Gebäude/Hausverwaltung untersagt sei. Es sei beschämend, dass sich der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit so einem außergewöhnlich wichtigen Fall beschäftige. Nach Anfrage beim zuständigen Gewerbeobmann der Wirtschaftskammer Oö. sei ein solcher Fall für den vergangenen Zeitraum von 20 Jahren nicht bekannt. Da eine Umsetzung der geforderten Auflage nicht erbracht werden könne, werde die sofortige Einstellung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt; da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw verfügt über die Berechtigungen für die Ausübung der Gewerbe „gewerbliche Vermögensberatung, ausgenommen Personalkreditvermittlung, mit Berechtigung nach § 2 Abs.1 Z15 Wertpapieraufsichtsgesetz als Wertpapiervermittler und Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ sowie „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ jeweils im Standort x.

Bei Kontrollen durch ein Organ des Magistrates Linz, Erhebungsdienst, am 22.2.2013 und 25.2.2013 wurde festgestellt, dass der Gewerbestandort in x, mit keiner äußeren Geschäftsbezeichnung versehen ist.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde die fehlende äußere Geschäftsbezeichnung vom Bw auch nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 66 Abs. 1 GewO 1994 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.

 

Nach § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder deren Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 66 Abs.1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass jeder Gewerbetreibender seine Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung versieht. In dieser Geschäftsbezeichnung ist der Gegenstand des ausgeübten Gewerbes so zu umschreiben, dass kein Zweifel über den Gegenstand des Gewerbes und die Art des Gewerbebetriebes besteht. Diese Pflicht hat vor allem den Zweck darin, den Bestand eines bestimmten Gewerbebetriebes jedermann erkenntlich zu machen und handelt es sich hier vornehmlich um die Befriedigung öffentlicher Rücksichten.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Gewerbestandort des Bw zu den Tatzeitpunkten mit einer solchen äußeren Geschäftsbezeichnung nicht versehen war.

 

Der Bw hat die Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Der Bw hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die dem Beschuldigten angelastete Tat stellt ein sogenannten Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 dar, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen.

Das Vorbringen des Bw, das Anbringen einer Firmentafel sei von der zuständigen Hausverwaltung untersagt, ist schon deshalb nicht geeignet, das Verschulden des Bw auszuschließen, ist doch jeder Gewerbetreibender verpflichtet, sich vor Beginn der Gewerbeausübung über die einschlägigen Rechtsvorschriften –wozu auch die Verpflichtung der Geschäftsbezeichnung gehört - zu informieren sowie die Voraussetzungen für deren Einhaltung zu prüfen. Eine solche Überprüfung der Tauglichkeit des in Aussicht genommenen Gewerbestandortes wurde offenbar vom Bw nicht vorgenommen; der Bw hat dadurch seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Abgesehen davon, spricht das Schreiben der Hausverwaltung nur davon, dass das Anbringen von Werbe- oder Firmentafeln im Fassaden- und Eingangsbereich nicht gestattet wird, nicht jedoch an der Wohnungstür bzw. am Klingelbord oder Postkasten, wo ebenfalls keine Geschäftsbezeichnung zu finden war.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegen getreten. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand gesehen.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bw angemessen. Durch die Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung und des Kundenschutzes gefährdet. Darüber hinaus bewegt sich die verhängte Geldstrafe von 100 Euro im Bereich von 10 % des Gesamtstrafrahmens, was als nicht überhöht zu sehen ist.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier