Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231345/3/Gf/Rt

Linz, 09.09.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. August 2013, Zl. S-25/13-2, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. August 2013, Zl. S-25/13-2, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 16. Juli 2013, Zl. S-25/13-2, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer diese Strafverfügung am 22. Juli 2013 durch Hinterlegung zugestellt, der dagegen erhobene Einspruch jedoch erst am 6. August 2013 – und damit einen Tag nach Fristablauf – eingebracht worden sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 19. August 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. August 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer  mit dem ihm in der Strafverfügung angelasteten Vorfall nichts zu tun gehabt habe; zur Frage der Verspätung des Einspruches wird darin jedoch nicht Stellung genommen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. S-25/13-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Strafverfügung eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am 19. Juli 2013 zuzustellen versucht, dann beim Postamt X hinterlegt und dort am 22. Juli 2013 (Montag, kein Feiertag) erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit diesem Tag galt die Strafverfügung nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als zugestellt. Davon ausgehend endete die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit am 5. September 2013 (Montag, kein Feiertag) um 24:00 Uhr.

 

Der erst am 6. September 2013 um 11:52 Uhr per Telefax eingebrachte Einspruch erweist sich daher als verspätet.

 

3.3. Anderes würde nur gelten, wenn der Rechtsmittelwerber während der Abholfrist ortsabwesend i.S.d. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG gewesen wäre.

 

Dies trifft jedoch nach seiner eigenen Aussage nicht zu (vgl. den h. Aktenvermerk vom 9. September 2013, ONr. 2 des h. Aktes.

 

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f