Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-360129/3/AL/HUE VwSen-360130/3/AL/HUE

Linz, 21.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen der 1) C Wettgesellschaft mbH, D, L, und 2) G, F, W, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 6. März 2013, Zl. Pol10-1-2013, Pol10-2-2013, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 6. März 2013, Zl. Pol10-1-2013 und Pol10-2-2013, der sowohl der Erstberufungswerberin (im Folgenden: ErstBw), der Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBw)  als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Beschlagnahme - Bescheid

 

Durch die Organe der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd. § 50 Abs. 2 GSpG wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 10.09.2012 im Lokal 'W', in S, der Firma c mbh, L, D, mittels Testspiele festgestellt, dass Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Betriebsdauer wurde in der Folge durch die Organe der öffentlichen Aufsicht die vorläufig Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde eine Beschlagnahmebescheinigung ausgestellt, die Eingriffsgegenstände versiegelt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Darüber ergeht folgender

 

Spruch

I.

Die Beschlagnahme der am 10.09.2012 im Lokal 'W', in S, der Firma c mbh, L, D, durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorläufig beschlagnahmten Geräte

 

Nr.:

FA-1

Gehäusebezeichnung:

Kajot

Seriennummer:

9070706000995

Aufstellungsdatum:

05.03.2011

Typenbezeichnung:

Kajot M.G. Auftragsterminal

Versiegelungsplaketten-Nr.

A046251 - A046256

 

Nr.:

FA-2

Gehäusebezeichnung:

Kajot

Seriennummer:

23111932

Aufstellungsdatum:

05.03.2011

Typenbezeichnung:

Kajot M.G. Auftragsterminal

Versiegelungsplaketten-Nr.

A046257 - A046263

 

Nr.:

FA-3

Gehäusebezeichnung:

Kajot

Seriennummer:

9071205001297

Aufstellungsdatum;

05.03.2011

Typenbezeichnung:

Kajot M.G.

 

Auftragsterminal

Versiegelungsplaketten-Nr.

A046264 - A046270

 

mit welche zumindest seit dem jeweils oben angeführten Aufstellungsdatum Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung, zur Sicherung der Einziehung und zur Verhinderung der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 2 sowie Abs. 3 Glücksspielgesetz idgF. (GSpG)

 

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Kontrolle der Finanzpolizei

Während einer Kontrolle am 13.09.2012 um 13.00 Uhr im angeführten Standort wurden die nachstehenden Eingriffsgegenstände betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit FA-Gerätenummer und Versiegelungsplaketten versehen.

 

 

Nr.:

FA-1

 
 

Gehäusebezeichnung:

Kajot

 
 

Seriennummer:

9070706000995

 
 

Aufstellungsdatum:

05.03.2011

 
 

Typenbezeichnung:

Kajot M.G. Auftragsterminal

 
 

Versiegelungsplaketten-Nr.

A046251 - A046256

 

 

 

 

Nr.:

FA-2

 
 

Gehäusebezeichnung:

Kajot

 
 

Seriennummer:

23111932

 
 

Aufstellungsdatum:

05.03.2011

 
 

Typenbezeichnung:

Kajot M.G. Auftragsterminal

 
 

Versiegelungsplaketten-Nr.

A046257 - A046263

 
 

 

 
 

Nr.:

FA-3

 
 

Gehäusebezeichnung:

Kajot

 
 

Seriennummer:

9071205001297

 
 

Aufstellungsdatum;

05.03.2011

 
 

Typenbezeichnung:

Kajot M.G.

 
 

 

Auftragsterminal

 
 

Versiegelungsplaketten-Nr.

A046264 - A046270

 

 

 

Mit diesen Geräten wurden seit dem jeweils oben angeführten Aufstellungsdatum bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar ausbezahlt.

 

1.2. Beobachtete/Durchgeführte Testspiele:

 

Gerät Nr.:

FA-1

Angebotene Spiele:

'Ring of FireXL', 'Simply Gold', 'Simply the Best', 'CARD' 'Super Lines', 'the Frog King', 'Moko Mania', 'Casino Roulette', 'Joker Mania II', 'Casino Poker'

Testspiel nicht möglich, weil

das Gerät um 13:14 Uhr heruntergefahren wurde.

Vor dem Herunterfahren konnte noch ermittelt werden - Art und Bezeichnung des Spiels:

'Ring of Fire XL'

Dabei festgestellter Mindesteinsatz:

0,20 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:

Bei fünf gleichen 'Teufel-Symbolen', die sich in einer Gewinnlinie befinden müssen, erhält man zwanzig Mal den Einsatz, also gesamt € 4,- und + 34 SG (SG = SuperGames = Gratisspiele).

Dabei festgestellter Maximaleinsatz:

wurde nicht festgestellt.

 

Gerät Nr.:

FA-2

Angebotene Spiele:

'Ring of Fire XL', 'Simply Gold', 'Simply the Best', 'CARD', 'Super Lines', 'the Frog King', 'Moko Mania', 'Casino Roulette' 'Joker Mania II', 'Casino Poker'

Testspiel nicht möglich, weil

das Gerät um 13:14 Uhr heruntergefahren wurde.

Vor dem Herunterfahren konnte noch ermittelt werden - Art und Bezeichnung des Spiels:

'Simply Gold'

Dabei festgestellter Mindesteinsatz:

0,20 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:

Bei fünf gleichen Symbolen der Ziffer '7', die sich in einer Gewinnlinie befinden müssen, erhält man zwanzig Mal den Einsatz, also gesamt € 4,- und + 18 SG (SG = SuperGames = Gratisspiele).

Dabei festgestellter Maximaleinsatz:

wurde nicht festgestellt.

 

Gerät Nr.:

FA-3

Angebotene Spiele:

'Ring of Fire XL', 'Simply Gold', 'Simply the Best', 'CARD', 'Super Lines', 'the Frog King', 'Moko Mania'

Testspiel nicht möglich, weil

das Gerät um 13:14 Uhr heruntergefahren wurde.

Vor dem Herunterfahren konnte noch ermittelt werden - Art und Bezeichnung des Spiels:

'Simply the Best'

Dabei festgestellter Mindesteinsatz:

0,20 €

Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:

Bei drei gleichen Symbolen 'Kajot Joker Bar', die sich in einer Gewinnlinie befinden müssen, erhält man zwölf Mal den Einsatz, also gesamt € 2,40.

Dabei festgestellter Maximaleinsatz:

wurde nicht festgestellt.

 

 

1.3. Weiteres zu den Spielabläufen - Virtuelle Walzenspiele

Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht.

 

Die Einsatzsteigerung erfolgt durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste. Ab einem gewählten Spieleinsatz von 50 Cent kann durch fortgesetzte Bedienung dieser Taste der Einsatz in Stufen weiter bis zum programmbedingt höchst möglichen Einsatz gesteigert werden. Wird der Einsatz über den Betrag von 50 Cent hinaus erhöht, werden mit jeder Tastenbetätigung in einem der kleinen, nebeneinander angeordneten Feldern in unmittelbarer Nähe des Einsatzbetragsfeldes am Bildschirm 'Augen' bis zu einer bestimmten Höchstanzahl eingeblendet. Nach der 'Augendarstellung' bewirkt die weitere Tastenbedienung das Einblenden eines oder mehrerer Symbole. Damit wird dem Spieler verschlüsselt der ausgewählte Einsatzwert angezeigt.

 

Wurde ein solcher Art verschlüsselter Einsatz von mehr als 50 Cent vorgewählt, muss die Start-Taste so lange wiederholt hintereinander betätigt werden, bis der vorgewählte Einsatzbetrag in mehreren Teileinsatzbeträgen vollständig vom Spielguthaben abgezogen worden ist, um das Spiel sodann auszulösen. Bei Auslösung des Spieles im Wege der Automatic-Start-Taste muss diese Taste nur einmal betätigt werden um die beschriebenen Abläufe sehr rasch kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird.

 

Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht.

Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.

 

Auf diese 'vorgeschalteten Würfelspiele' kann nicht verzichtet werden, wenn um entsprechend hohe in Aussicht gestellte Gewinne gespielt werden soll. Dieses 'Würfelspiel' kann auch nicht gesondert für sich alleine ausgewählt und zur Durchführung aufgerufen werden.

 

Ein Spiel im Sinne eines 'Würfelspiels' kann auch deshalb nicht vorliegen, weil bei einem Spiel der Spielerfolg entweder vorwiegend oder ausschließlich von der Geschicklichkeit der Spieler oder aber vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt. Beim 'vorgeschalteten Würfelspiel' hingegen fehlt einerseits jede Geschicklichkeitskomponente, andererseits trifft der gewünschte und erwartete Spielerfolg, nämlich der Walzenumlauf, nicht zufällig ein, sondern mit weitaus überwiegender Regelmäßigkeit nach vollständigem Abzug des verschlüsselt vorgewählten Spieleinsatzes. Das 'vorgeschaltete Würfelspiel' stellt also nicht ein Spiel, sondern nur eine verschlüsselte Einsatzleistung in Form von Teileinsatzbeträgen dar.

 

1.4. Weitere Feststellungen:

Eine Konzession nach dem GSpG oder eine landesrechtliche Bewilligung lagen und liegen nicht vor.

 

Die Firma g s.r.o., W, F, ist Eigentümerin der Geräte.

 

Nach Durchführung der Probespiele und Einvernahme von Frau R H bestand bei den Ermittlern der Verdacht, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und somit fortgesetzt gegen die Verwaltungsübertretungsbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde. Aus diesem Grund haben die Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr die Geräte vorläufig beschlagnahmt. Über diese vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt.

 

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt.

 

Den Organen der Finanzpolizei wurde kein Schlüssel für die Glücksspielgeräte ausgehändigt und verblieb das Geld in den versiegelten Geräten.

 

Mit Schreiben der g s.r.o. vom 23.10.2012 und Schreiben der K Logistik und Service GmbH, vertreten durch RA W, vom 12.12.2012, wurde ersucht bzw. beantragt, die Geräte beim Subunternehmen K Logistik und Service GmbH in E zu lagern.

 

Im gegenständlichen Lokal fand bereits im Februar 2011 eine Beschlagnahme statt; es handelte sich dabei unter anderem um 4 Kajot-Geräte und ein Hunde- und Pferdewetten-Gerät. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. März 2011, Pol10-2-2011, wurde zwecks Sicherung der Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG, die Beschlagnahme von den fünf bezeichneten, am 28.02.2011 zunächst von Organen der Finanzpolizei im selben Lokal in S vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten behördlich angeordnet. Im gleichen Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beschlagnahmten Geräte am bisherigen Standort zu verbleiben haben. Die Berufungen der c wettgesellschaft mbH, der M Software GmbH, der G s.r.o. und der P GmbH wurden mit Erkenntnis des UVS vom 15.06.2011, GZ VwSen-301037 bis 301040 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 06.06.2011 ersuchte die g s.r.o., als Mieterin der 4 Kajot-Geräte um Umlagerung der Geräte nach W. Am 22.06.2011 wurde der g s.r.o. mittgeteilt, dass einer Umlagerung nicht zugestimmt werde. Ferner wurde die Polizei beauftragt am Standort die Geräte regelmäßig auf einen allfälligen Siegelbruch zu kontrollieren. Am 04.07.2011 teilte die Polizei mit, dass die Geräte von Organen der Finanzpolizei abtransportiert worden seien. Am 27.07.2011 teilte Frau G (für die c wettgesellschaft mbH) telefonisch mit, dass die Firma g die Geräte abgeholt habe. Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte die P GmbH mit, dass um Erlaubnis ersucht werde, die Geräte (konkret: die eingebauten Banknotenleser) nach W zu verlagern. Soweit keine anders lautende Mitteilung ergehe, gehe die P GmbH davon aus, dass die Zustimmung erteilt werde. Mit Telefax vom 01.08.2011 wurde auch die P GmbH auf den Bescheid verwiesen und ferner bekanntgegeben, dass eine Fristsetzung iVm Schweigen der Behörde weder vorgesehen sei, noch als Zustimmung gelten könne. Herr G (Geschäftsführer C) gab am 09.08.2011 vor der Polizei an, dass er nicht sagen könne, wer die Geräte abgeholt habe. Er wisse weder den Zeitpunkt der Abholung noch, welche Mitarbeiterin anwesend gewesen sei. Er sei auch nicht von der Firma g s.r.o. über die Abholung informiert worden. Mit Schreiben vom 05.09.2011 an das Finanzamt Braunau, Ried, Schärding teilte die g s.r.o. mit, dass die Firma hinsichtlich der Umlagerung der Geräte keine Rückmeldung der Behörde erhalten hätte. Ein Zuwarten wäre nicht mehr möglich und würde man - sollte die Behörde nicht in den nächsten drei Tagen widersprechen - die Zustimmung zur Verlagerung annehmen. Mit Email der K Logistik und Service GmbH vom 18.10.2012 an das Finanzamt Braunau Ried Schärding wurde mitgeteilt, dass eine Umlagerung von W nach L erfolgt sei.

 

2. Beweiswürdiqunq

 

Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr bestehend aus:

       Aktenvermerk vom 10.09.2012 (GSp 33)

       Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 10.09.2012 (GSp 3)

       Niederschrift der Frau R H vom 10.09.2012 (GSp 1)

       Fotodokumentation der Glücksspiel-Kontrolle

       Dienstanweisung der C vom 06.02.2012

       Firmenbuch- und Gewerberegisterauszug X

      Anzeige gegen H G vom 18.09.2012

      Schreiben der g s.r.o. vom 23.10.2012

      Schreiben der K Logistik und Service GmbH, vertreten durch RA W, vom

     12.12.2012

      Akt Pol10-2-2011 der BH Schärding

 

Die Feststellungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zu den Probespielen ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 10.09.2012, der Fotodokumentation sowie der Anzeige. Die Beschreibungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zu den Probespielen sind nachvollziehbar geschildert und mittels Dokumentationen nachgewiesen. Die Feststellungen zu den Einsätzen ergeben sich aus der Anzeige.

Die Feststellungen hinsichtlich des Lokalbetriebes und der Aufstelldauer der vorläufig beschlagnahmten Geräte ergeben sich aus den Aussagen der Frau R H.

 

Die Feststellung zum Eigentum ergibt sich aus dem Schreiben der g s.r.o. vom 23.10.2012.

 

Die Feststellungen, wonach in diesem Lokal bereits einmal rechtskräftig Automaten beschlagnahmt und in der Folge zustimmungslos verlagert wurden, ergeben sich aus dem Akt Pol10-2-2011 der BH Schärding.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

[…]

 

Bei den Geräten wird die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen. Die Spieler konnten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und ist daher als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.

 

Auf den Geräten war zudem ein 'vorgeschaltetes Würfelspiel' möglich. Beim 'vorgeschalteten Würfelspiel' fehlt einerseits jede Geschicklichkeitskomponente, andererseits trifft der gewünschte und erwartete Spielerfolg, nämlich der Walzenumlauf, nicht zufällig ein, sondern mit weitaus überwiegender Regelmäßigkeit nach vollständigem Abzug des verschlüsselt vorgewählten Spieleinsatzes. Das 'vorgeschaltete Würfelspiel' stellt also nicht ein Spiel, sondern nur eine verschlüsselte Einsatzleistung in Form von Teileinsatzbeträgen dar.

 

Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gern § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.

 

Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag. Ferner waren diese Glücksspiele weder nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung umfasst.

 

Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit seit der Inbetriebnahme der Eingriffsgegenstände im angegebenen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG verfügt wurde.

 

Die vorläufig beschlagnahmten Geräte stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Die im § 53 Abs. 1 Z1 lit. a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegenstände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war somit aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 3 GSpG durch die Behörde anzuordnen.

 

[…]

 

Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG unverändert vorliegen, war die Beschlagnahme auch deshalb anzuordnen.

 

Dem Ersuchen der g s.r.o. auf Verbringung der Geräte durch ein Subunternehmen war nicht nachzukommen. Gem. § 18 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen. Eine Verbringung der Geräte nach E hätte zur Folge, dass eine Inaugenscheinnahme durch die Behörde im weiteren bzw. in den noch folgenden Verfahren aufgrund des Anfahrtsweges und der Anfahrtszeit wesentlich erschwert werden würde. Eine allfällige Einziehung würde ebenfalls durch Anfahrtsweg und -zeit erschwert, zumal bei einer Einziehung mehrere Institutionen koordiniert werden müssen. Zu möglichen Rücktransporten, etc. wurden überhaupt keine Angaben gemacht. Überaus stark beachtlich ist zudem der Umstand, dass im Verfahren Pol10-2-2011 die g s.r.o. selbständig und ohne Zustimmung der Behörde, also rechtswidrig, die Verlagerung vornahm. Dies ging sogar soweit, dass eine Mitarbeiterin des Wettcafes zunächst angab, die Finanzpolizei habe die Geräte abgeholt. Ferner konnte Herr G bei seiner polizeilichen Einvernahme keine genauen Angaben über den Abtransport machen; weder Person, noch Zeit. Ferner habe die g am 05.09.2011, also zu einem Zeitpunkt zu dem die Geräte bereits abtransportiert waren, ein Schreiben an das Finanzamt Braunau, Ried, Schärding gerichtet, wonach sie hinsichtlich der Umlagerung der Geräte keine Rückmeldung der Behörde erhalten hätte. Ein Zuwarten wäre nicht mehr möglich und würde man - sollte die Behörde nicht in den nächsten drei Tagen widersprechen - die Zustimmung zur Verlagerung annehmen. Zum einen gab es - abgesehen von der klaren Anführung im Bescheid - eine Rückmeldung an die g s.r.o. und zum anderen erfolgte das Schreiben an die unzuständige Behörde und vor allem zu einem Zeitpunkt, zu dem die Umlagerung bereits erfolgte. Dieses Bild zeigt klar, dass die g s.r.o. hinsichtlich einer Umlagerung als nicht verlässlich einzustufen ist. Aus all diesen Gründen konnte dem Ansuchen nicht folge gegeben werden. Der 'Antrag' des Subunternehmens der g s.r.o. findet weder im GSpG noch in den Verfahrensgesetzen Deckung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden rechtzeitigen Berufungen vom 8. März 2013.

 

1.3. Der Rechtsvertreter der Berufungswerber führt in den Berufungen eingangs aus, dass die ZweitBw Eigentümerin der gegenständlichen "Spielapparate" sei.

 

In weiterer Folge wird zunächst die Beiziehung eines Sachverständigen (Amtssachverständige seien dafür aber ungeeignet) zur Beurteilung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte beantragt, weil es sich bei den in Rede stehenden Geräten nur um Eingabeterminals handle, mit denen ein erlaubter, mit Genehmigungsbescheid versehener Spielautomat in der Steiermark betrieben werde. Der beschlagnahmte Eingabeterminal habe keine Software, die es ermögliche, mit dem Gerät zu spielen, weshalb es sich auch um keinen Eingriffsgegenstand handle. Dies wäre durch die einschreitenden Beamten bei der Beschlagnahme leicht festzustellen gewesen, da es vollkommen genüge, die Geräte vom Internetkabel zu trennen. Dadurch hätte erkannt werden können, dass die Geräte zu keinem Spiel geeignet seien, sondern lediglich der Eingabe dienten. Denn die Eingabeterminals dienten lediglich dazu, Aufträge verschiedener Art an die P GmbH weiterzugeben. Diese sei ein Dienstleistungsunternehmen. Die Geräte seien reine Eingabe- und Auslesestationen, wobei eine selbsttätige Programmentscheidung nicht herbeigeführt werde. Die in der Steiermark ansässige P GmbH spiele auf Spielautomaten in der Steiermark, die dort behördlich genehmigt wären. Dem jeweiligen Spielauftraggeber werde lediglich die Möglichkeit geboten, über einen Eingabeterminal die P GmbH zu einem Spiel zu beauftragen.

 

Weiters wird eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz enthalte außerdem eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen, die dem Bestimmtheitsgebot widersprächen und im Ergebnis für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände ungeeignet wären und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müssten. Der Bescheidbegründung sei auch keine Feststellung zu entnehmen, dass ein fortgesetzter und wiederholter Verstoß gegen § 52 Abs 1 GSpG gegeben sei, weshalb es dem angefochtenen Bescheid an der rechtlichen Voraussetzung für die Beschlagnahme ermangle. Auch habe sich die Behörde nicht (ausreichend) mit der Frage der Geringfügigkeit iSd § 54 Abs 1 GSpG auseinandergesetzt; insbesondere sei die Schätzung von Umsätzen an den abgabenrechtlichen Schätzmethoden und Grundsätzen des § 184 BAO auszurichten.

Weiters unterlägen Geräte, die bloße Eingabeterminals darstellen, nicht den Bestimmungen des GSpG und komme auf Geräte, die im Rahmen elektronischer Lotterien betrieben werden, die Einziehung nicht zur Anwendung. Denn in § 54 Abs. 1 sei die Bestimmung des § 52 Abs. 4 GSpG nicht genannt. Ein Verstoß nach § 52 Abs. 4 GSpG sei daher nicht mit der Einziehung bedroht.

 

Schließlich kämen auch die Bestimmungen des GSpG wegen ihrer Subsidiarität zu dem Tatbild des § 168 StGB nicht zur Anwendung.

 

Im Ergebnis streben die Berufungen die Aufhebung der Beschlagnahme der Geräte an. Bereits aufgrund der Bedenken des Oö. Verwaltungssenates ob der Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes sei das Verfahren einzustellen. Allenfalls solle das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des UVS Oö. ausgesetzt werden.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 29. März 2013 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen die bezughabenden Verwaltungsakten.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation (Anzeige, Bescheinigung, Aktenvermerk, Niederschrift, Fotoaufnahmen) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs. 4 VStG von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung auch nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG war unzweifelhaft möglich, weshalb auch die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich war.

 

Der ganz allgemein gehaltene Einwand in den Berufungen, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben nicht nur aus der äußerst umfangreichen erstbehördlichen Bescheidbegründung sondern auch aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend hervor und werden auch unter Pkt. 2.3. dieser Entscheidung dargestellt. Im Übrigen enthält die Berufung selbst keine entsprechenden konkretisierten Angaben.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten, in den entscheidungswesentlichen Passagen unbestrittenen Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 10. September 2012, ca. 13.00 Uhr, im Lokal "W c" in S, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Etwa 15 Minuten nach Beginn der Kontrolle wurden die drei Geräte heruntergefahren und damit die Durchführung von Probespielen verhindert. Von der Finanzbehörde konnten jedoch die angebotenen und in der erstbehördlichen Bescheidbegründung detailliert aufgelisteten Walzenspiele festgestellt werden. Mit den oa. Geräten wurden jedenfalls seit März 2011 bis zum Tag der Beschlagnahme wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu die Ausführungen im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 10. September 2012, die Anzeige vom 18. September 2012 sowie die Auskünfte von Frau R H, einer Mitarbeiterin der ErstBw, in der Niederschrift vom 10. September 2012, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht).

 

Der konkrete Spielablauf stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk der Finanzpolizei sowie auf Basis der bisher erworbenen Erfahrungen mit den angebotenen Spielen wie folgt dar:

 

Die Walzenspiele an diesen oa. Geräten wurden durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Der Spieler hatte keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war ihm nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Der Ausgang dieser Spiele konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei diesen Geräten somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

2.4. Diese Spielabläufe ergeben sich unstreitig aus den Dokumentationen der Finanzpolizei sowie aus den bisherigen Erfahrungen mit den angebotenen Spielen und finden sich in den Berufungen im Übrigen auch keine konkreten Angaben bzgl. abweichender Abläufe. Die Spielabläufe stehen somit außer Streit. Bestritten wird alleine die jeweilige Subsumtion der einzelnen Geräte unter das Glücksspielgesetz. Ungeklärt sind somit lediglich Rechtsfragen.

 

2.5. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat in den gegenständlichen Fällen – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. Die ErstBw wurde von der Finanzpolizei als Betreiberin des gegenständlichen Lokals festgestellt. Damit ist sie als Inhaberin der oa. Glücksspielgeräte iSd § 53 Abs 3 GSpG iVm § 309 ABGB zu qualifizieren, weil sich diese in ihrer Macht bzw. Gewahrsame befunden hatten (vgl etwa VwGH 26.1.2004, Zl. 2003/17/0268 zur vergleichbaren alten Rechtslage). Diesen Feststellungen wurde auch in der Berufungsschrift nicht widersprochen. Als Inhaberin der Geräte kommt der ErstBw Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu.

 

Der Rechtsvertreter benannte in der Berufungsschrift die ZweitBw als Eigentümerin der oa. Geräte. Der ZweitBw kommt daher als Sacheigentümerin dieser Geräte Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG). 

 

Die gegenständlichen Berufungen sind daher zulässig.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nach § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der im Beschlagnahmezeitpunkt geltenden Fassung, gegeben war.

 

3.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.3. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I 112/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gem. § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 leg.cit. daran beteiligt.

 

Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele (das sind gem. § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gem. Abs. 2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

3.2.4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046 uHa VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097; ebenso nunmehr auch VfGH 14.06.2012, G 4/12-10 ua) ist von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch) ausreichend substanziiert sein (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; 10.5.2010, 2009/17/0202; vgl. jüngst auch VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).

 

3.2.5. Hinsichtlich des Charakters der an den gegenständlichen beschlagnahmten Gegenständen verfügbaren virtuellen Walzenspielen ergibt sich aufgrund des unter 2.3. skizzierten Spielablaufs der Verdacht, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Weiters handelt es sich bei all diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund der oa. Geräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs. 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw. Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gem. § 2 Abs. 4 leg.cit. vor.

 

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, dass es sich bei den Gegenständen lediglich um Eingabeterminals handle, mit denen ein erlaubter, mit Genehmigungsbescheid versehener Spielautomat in der Steiermark betrieben werde, ist unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155) festzuhalten, dass nichts desto trotz der Spielauftrag im vorliegenden Fall in Oberösterreich erteilt wurde, der Einsatz in Oberösterreich geleistet wurde, der Ablauf des Spielvorganges in Oberösterreich gesteuert und beobachtet wurde, und auch ein eventueller Gewinn in Oberösterreich an den Spieler ausbezahlt wurde, weshalb aufgrund dieses Geschehensablaufes eine Ausspielung in Oberösterreich stattfand. Die Auslagerung gewisser Spielbestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen in Oberösterreich stattfinden, nichts zu ändern. Auch die örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates steht daher in dieser Hinsicht außer Zweifel.

 

Des Weiteren kann im Beschlagnahmeverfahren auch nach stRspr. des Verwaltungsgerichtshofes (noch) dahinstehen, ob es sich bei den gegenständlichen Ausspielungen um "elektronische Lotterien" iSd § 12a GSpG oder um Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 leg.cit. handelt; denn als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt, auf den sich der begründete Verdacht nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG bezieht, dient ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 GSpG. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG vorgesehen (vgl VwGH 10.05.2010, 2009/17/0202 mwN). Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht liegt auch vor, wenn die beschlagnahmten Geräte als "elektronische Lotterien" (im Besonderen auch Video-Lotterie-Terminals) anzusehen sind (vgl VwGH 04.11.2009, 2009/17/0147). Eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs 3 GSpG oder ein Gerät (Terminal) vorliegt, bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, ist für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2012, 2011/17/0269).

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155) auch für die – in den gegenständlichen Fällen naheliegende – Qualifikation als elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG nicht darauf ankommt, ob der Spieler sich im konkreten Fall einer Servicefirma bedient oder nicht. Unabhängig davon findet nämlich die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler selbst iSd § 12a GSpG statt. Denn als Spielteilnahme wäre unter Zwischenschaltung einer Servicefirma bereits die "Beauftragung" dieser – wobei die Steuerung des Spieles nichts desto trotz allein durch den Spieler selbst bzw. gegebenenfalls auf dessen Anweisung hin erfolgt – zu qualifizieren. Die Servicefirma stellt demnach, wie die Berufungen im Wesentlichen selbst festhalten, lediglich einen "verlängerten Arm" des Spielers (ohne eigenständige Steuerungsgewalt) dar. Die Spielteilnahme iSd § 12a GSpG erfolgte daher unabhängig davon jedenfalls "unmittelbar" durch den Spieler.

 

Mit dem Einwand in den Berufungen, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Terminals weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien handle, verkennen diese die in § 12a GSpG festgelegte Definition von elektronischen Lotterien, wenn sie in weiterer Folge ausführen, dass über die vorhandene Internetleitung Aufträge an die Firma P GmbH weitergegeben würden und diese sodann ein Glücksspiel durchführe, welches vom Kunden beobachtet werden könne. Nichts anderes ist aber § 12a GSpG zu entnehmen, der unter elektronischen Lotterien Ausspielungen versteht, "bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird." Wenn die Berufungswerberinnen ausführen, dass es dem Kunden über die vorhandene Internetverbindung möglich ist, an einem Glücksspiel, dessen Spielergebnis an anderer Stelle – wenngleich über die Firma P GmbH – herbeigeführt wird, teilzunehmen, so beschreiben sie damit die zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung über das Spielergebnis, welche über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Eine Vernetzung von verschiedenen Glücksspielapparaten ist nach st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer elektronischen Lotterie iSd §12a GSpG (VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127; VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202 mwN).

 

Mit dem Berufungsvorbringen, dass bei Vorliegen einer elektronischen Lotterie eine Einziehung gem. § 54 Abs. 1 GSpG und daher auch eine Beschlagnahme nicht zulässig sei (Arg.: § 54 leg.cit. verweist auf § 52 Abs. 1 GSpG; für elektronische Lotterien bestehe aber eine Spezialstrafbestimmung in § 52 Abs. 4 GSpG), verkennen die Bw offensichtlich die eindeutige – auch vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandete – Rechtslage: § 52 Abs. 1 GSpG stellt allein auf das Vorliegen einer "verbotenen Ausspielung" ab. Nach § 12a Abs. 1 leg.cit. sind aber auch Elektronische Lotterien "Ausspielungen", die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GSpG "verboten" sind. Damit ist aber auch eine Einziehung derartiger Eingriffsgegenstände nach § 54 Abs. 1 GSpG vorgesehen.

§ 52 Abs. 4 leg.cit. stellt (neben § 52 Abs. 1 GSpG) die Teilnahme an elektronischen Lotterien selbst (dh nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates der Spieler selbst) zusätzlich unter Strafe, hat allerdings auf die Strafbarkeit desjenigen, der etwa nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG "verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt" oder nach § 52 Abs. 1 Z 2 GSpG die "Teilnahme an verbotenen Ausspielungen fördert oder ermöglicht" keine Auswirkungen. Die Straftatbestände des § 52 Abs. 1 und des Abs. 4 leg.cit. bestehen somit unberührt nebeneinander.

 

Da – wie bereits ausgeführt – im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG genügt und im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der Spiele erforderlich" ist (VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223), braucht eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand iSd GSpG sind oder nicht (VwGH 03.07.2009, 2005/17/0178), im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem Straferkenntnis – (noch) nicht getroffen zu werden.

 

Auch das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Geringfügigkeit des inkriminierten Verstoßes iSd § 54 Abs. 1 GSpG geht ins Leere. Die Schwere des Eingriffes in das Glücksspielmonopol wird den Erläuternden Bemerkungen (RV 657 BlgNR 24. GP) zufolge "beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand ... zu ermitteln sein". So lassen aber darüber hinaus auch etwa die bemerkenswert raschen Spielabfolgen (binnen nur weniger Sekunden) bei den Walzenspielen und die damit zu wiederholten (Serien-)Spielen verleitende Gewinn-Verlust-Relation auf einen nicht bloß geringfügigen Verstoß iSd § 54 Abs. 1 GSpG schließen. Im Übrigen werden auch von den Berufungswerberinnen selbst keinerlei konkretisierten diesbezüglichen Angaben – insbesondere hinsichtlich der geschätzten Umsätze – vorgebracht; durch die bloß pauschal formulierte Behauptung, dass sich die Behörde mit der "Geringfügigkeit nicht (ausreichend) auseinandergesetzt" habe, wird auch durch die Berufungswerberinnen in keiner Weise dargetan, inwiefern es sich in den vorliegenden Fällen um bloß geringe Umsätze gehandelt haben soll; konkrete Umsatzzahlen unter Vorlage von Belegen werden nicht genannt. Auch sonst werden keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, weshalb es sich bei den in Rede stehenden Ausspielungen um bloß geringfügige Verstöße gegen das GSpG handeln sollte.

 

Mit den – detaillierten – Ausführungen, dass die Schätzung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit nach § 54 Abs. 1 GSpG an den Anforderungen der Schätzung von Abgaben(schuldigkeiten) nach den Vorschriften der BAO auszurichten sei, verkennen die Berufungswerberinnen, dass die Einschätzung der Geringfügigkeit nach § 54 Abs. 1 GSpG keine abgabenrechtliche Schätzung darstellt. So handelt es sich bei dem "Verstoß" iSd § 54 Abs. 1 leg.cit. eben nicht um einen finanzabgabenrechtlichen Verstoß, sondern um einen Verstoß iS einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG. Dem entsprechend wird die Heranziehung der geschätzten Umsätze von den zitierten Erläuternden Bemerkungen auch nur als eine Möglichkeit (von mehreren), die Schwere des konkreten Eingriffes zu ermitteln, genannt (arg.: "beispielsweise").

 

Eine Geringfügigkeit des Verstoßes iSd § 54 Abs. 1 GSpG scheidet daher aus den dargelegten Gründen von vornherein aus. Zudem ergibt sich schon aus § 53 Abs. 1 GSpG, dass eine Beschlagnahme auch dann gesetzlich zulässig ist, selbst wenn die Einziehung gem. § 54 Abs. 1 letzter Satzteil GSpG aufgrund Geringfügigkeit tatsächlich nicht erfolgt, da § 53 Abs. 1 GSpG lediglich auf die "vorgesehene" Einziehung abstellt.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substanziierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit den oa. Gegenständen jedenfalls von März 2011 bis zum Tag der Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Erhebungen der Finanzpolizei, den angebotenen Spielen, den bisher gewonnen Erfahrungen mit diesen Spielgeräten und aus den Auskünften von Frau R H, einer Mitarbeiterin der ErstBw, in der Niederschrift vom 10. September 2012 und wird auch von den Berufungswerberinnen dem Grunde nach nicht bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 (insbes. Z 1 bzw. Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl. eingehend VwGH 20.12.1999, 97/17/0233).

 

Die rechtliche Qualifikation der Stellung der Berufungswerberinnen in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Berufungswerberinnen selbst Veranstalterinnen der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist bzw. ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, unerheblich ist es hingegen, ob (auch) der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat."

 

3.2.6. Die Anregung in den Berufungen, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über einen Vorabentscheidungsantrag auszusetzen, wird seitens des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates aufgrund der zuletzt ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.6.2012, G4/12-10 ua; 6.12.2012, B 1337/11 ua) sowie im Lichte der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufgegriffen.

 

Auch die in den Berufungen weiters erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken waren seitens des Oö. Verwaltungssenates unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.6.2012, G 4/12 ua. = VfSlg 19.640/2012) nicht aufzugreifen.

 

 

3.3. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies – insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB (der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes [vgl. jüngst VfGH 13.6.2013, B 422/2013] und der Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt besondere Bedeutung zukommt) – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es bei den oa. Geräten mit den darauf verfügbaren Spielen schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde zu beurteilen haben, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233; 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten sein.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 13.6.2013, B 422/2013, sowie die diesbezügliche Folgejudikatur [u.a. VfGH 26.6.2013, B 63/2013]) hinzuweisen, in der sich das Höchstgericht ausdrücklich gegen die neuere Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ausspricht. In dieser Entscheidung konstatiert der Verfassungsgerichtshof, dass sich aus der verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde ergibt, stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden kann bzw. ob Serienspiele iSd OGH-Judikatur veranlasst werden können.

Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes schließt sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof – in Abkehr seiner letzteren Rechtsansicht – an (VwGH 23.07.2013, 2012/17/0249).

 

Die Erstbehörde wird daher in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren zu ermitteln haben, wie hoch die möglichen Höchsteinsätze an den in Rede stehenden Geräten sind bzw. ob an den Geräten die Möglichkeit besteht, dass Serienspiele iSd OGH-Judikatur veranlasst werden können. Nicht relevant sind demgegenüber – in Abkehr zu der vom Verfassungsgerichtshof als verfehlt qualifizierten neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die tatsächlich geleisteten Spieleinsätze.

 

Sollten die erstbehördlichen Ermittlungsergebnisse ergeben, dass Spieleinsätze je Einzelspiel von über 10 Euro möglich sind bzw. dass Serienspiele iSd der OGH-Judikatur veranlasst werden können, liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit vor.

 

 

4. Aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

D r.  L u k a s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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