Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523478/6/Ki/Spe

Linz, 03.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, x 119, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, xplatz 22, vom 10. Mai 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. April 2013, GZ: VerkR21-364-2012-GG, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013 zu Recht erkannt.

 

 

1.           Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Entziehungsdauer für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 5. November 2012, das war der 7.11.2012, festgesetzt wird. Weiters wird festgehalten, dass sich diese Entziehung auch auf die Klasse AM erstreckt, der Spruchpunkt betreffend das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen wird behoben.

2.           Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7, 24 Abs.1 und 3, 25, 26 Abs.2, 29 und 30 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat am 5. November 2012 unter VerkrR21-364-2012-GG gegenüber Herrn x nachstehenden Mandatsbescheid erlassen:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt

·       entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, B+E und F für einen Zeitraum von 14 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Diese Entziehung erstreckt sich auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer  zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung.

·       Es wird Ihnen das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich in Österreich Gebrauch zu machen.

·       Sie werden aufgefordert, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

·       verbietet Ihnen ausdrücklich  das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

·       ordnet die Absolvierung der begleitenden Maßnahme: Nachschulung  für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker innerhalb der Entziehungsdauer an,

·       ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens innerhalb der Entziehungsdauer an.

·       ordnet die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme innerhalb der Entziehungsdauer an.

·       fordert sie auf Ihren Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Führerschein

ausgestellt von: BH Freistadt

am: 01.07.1980

Zahl: x

Klassen: B, C1, B+E, C1+E, F

 

Rechtsgrundlage:

§§ 7; 24 Abs.1 Ziff 1 u. Abs. 3; 25; 26 Abs. 2 u. Abs.5; 29; 30; 32 Führerscheingesetz (FSG) 1997

§ 14 ABs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)

§ 57 AVG“

 

 

1.2.      Gegen diesen Mandatsbescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 20. November 2012 Vorstellung erhoben. Dieser Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, der angefochtene Mandatsbescheid vom 5. November 2012 wurde vollinhaltlich bestätigt und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.3.      Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 Berufung erhoben mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, sodass sämtliche Lenkberechtigungen unverzüglich wieder erteilt werden bzw. in jedem Fall, dieser Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

2.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Mai 2013 vorgelegt.

 

2.2.      Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3.      Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Als Zeuge war Gruppeninspektor  x von der Polizeiinspektion Freistadt geladen.

 

2.5.      Laut einem Bericht der Polizeiinspektion Bad Leonfelden an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Oktober 2012 soll der Berufungswerber am 14. Oktober 2012 um 02:00 Uhr in x einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Ein am 14. Oktober 2012 um 09:46 Uhr bzw. 09:47 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen verwertbaren relevanten Messwert von 0,59 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Grund für diese Amtshandlung war die Angabe eines Zeugen, welcher festgestellt haben soll, dass der Lenker des PKW, x, seinen geparkten PKW beschädigt und ohne anzuhalten seine Fahrt fortgesetzt hätte. Im Zuge der Amtshandlung habe Herr x sinngemäß angegeben, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern, zunächst hat er angegeben, dass er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug touchiert wäre, über die Beschädigung an der rechten Fahrzeugseite habe er sich deshalb gewundert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat das Verfahren an die nach dem FSG zuständige Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten.

 

In der Folge wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ersucht, ein Gutachten darüber zu erstellen, welchen Atemluftalkoholgehalt Herr x zur Deliktszeit am 14.10.2012 um 02:00 Uhr aufwies, dies unter zugrunde Legung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung am 14.10.2012 um 09:46 Uhr, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l ergab.

 

Die Amtsärztin stellte in einem Gutachten vom 31.10.2012 dazu fest, dass der zum Zeitpunkt der Atemluftalkoholuntersuchung gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l unter Anwendung des gesetzlich anerkannten Umwandlungsfaktor 2000 einem Blutalkoholgehalt von 1,18 ‰ entspricht. Der Zeitpunkt der Atemluftalkoholmessung liegt 7 Stunden und 46 Minuten nach dem Tatzeitpunkt, es ist also der in diesem Zeitraum bereits stattgefundene Alkoholabbau zu berücksichtigen. Angewendet wird zugunsten des Beschuldigten die minimal mögliche Alkoholeliminationsrate von 0,1 ‰ stündlich (maximal mögliche Alkoholeliminationsrate 0,2 ‰ stündlich).

 

Die Berechnung ergab letztlich einen Wert von 1,95 ‰ Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt.

 

In einer Rechtfertigung dazu führte der Rechtsmittelwerber aus, dass der Alko-test gesetzlich nicht gedeckt und somit vollkommen unzulässig sei, da keinerlei Berechtigung oder Anlass für die durchgeführte Alkoholuntersuchung gegeben war. Es hätte insbesondere keinen begründeten Tatverdacht bzw. keine ausreichend konkreten Beweise gegeben, welche einen allfällig vorhandenen Verdacht der Polizeibeamten gestützt und eine Untersuchung zulässig gemacht hätten. Das Untersuchungsergebnis sei daher rechtswidrig beigeschafft worden und dürfe aus diesem Grund nicht verwertet und einem Bescheid zugrunde gelegt werden. Er habe erst nachdem er zu Hause ankam, alkoholische Getränke zu sich genommen. Da er ein eher schmächtiger und nicht sehr groß gebauter Mann sei und vor dem Konsum der alkoholischen Getränke auch nahezu nichts gegessen hatte, sei es auch nachvollziehbar, dass um 09.15 Uhr am 14.10.2012 ein derartiger Alkoholwert festgestellt wurde.

 

Er sei zu einer ihm nicht mehr genau in Erinnerung gebliebenen Nachtzeit zwischen 01:00 und 02:00 Uhr zu Hause angekommen und habe in weiterer Folge nicht gleich zu Bett gehen wollen, sondern er habe sich noch gemütlich einen Film angesehen. Er habe sich daher vor den Fernseher gesetzt und dabei noch einige alkoholische Getränke konsumiert. Er habe dabei eine halbe Bier sowie eine 1 l Flasche Rotwein der Marke x aus Langenlois und 2 Kräuterschnäpse (x) konsumiert. Um ca. 06.15 Uhr sei er sodann zu Bett gegangen. In weiterer Folge sei er um ca. 09.15 Uhr von 2 Polizeibeamten aus dem Schlaf gerissen worden.

 

Bei dieser zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 21.3.2013 führte der Polizeibeamte, welcher den Alkotest durch-führte, RI x von der Polizeiinspektion Freistadt, aus, dass bei Herrn x eindeutig Alkoholgeruch festgestellt und er auch befragt wurde, ob er zwischen Lenkzeit und der jetzigen Amtshandlung Alkohol getrunken habe. Dies hätte Herr x eindeutig verneint. Herrn x sei auch mitgeteilt worden, dass er nun im Verdacht stehe ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben und er daher zur Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert werde. Herr x habe seines Erachtens dies alles eindeutig verstanden und habe auch die Atemluftalkoholuntersuchung nach ordnungsgemäßer Aufforderung durchgeführt.

 

Der Zeuge verwies weiters darauf, dass er die Amtshandlung handschriftlich festgehalten und Herrn x auch zur Kenntnis gebracht habe. Herr x habe diese handschriftlichen Aufzeichnungen auch unterfertigt.

 

Eine Kopie dieser handschriftlichen Aufzeichnungen wurde der Behörde vorge-legt.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber aus,  er sei in der gegenständlichen Nacht in die Gaststätte x, Bad Leonfelden, gefahren und habe sich dort ca. 1 Stunde aufgehalten. Alkoholische Getränke habe er dort nicht zu sich genommen, er habe Kaffee und Mineralwasser konsumiert. Er habe 1 Jahr zuvor ein Problem mit seinem Führerschein im Zusammenhang mit Alkohol gehabt und daher besonders darauf geachtet, keinen Alkohol zu trinken. Er sei ohne Einfluss von Alkohol nach Hause gefahren und habe auch keinen Verkehrsunfall verursacht. Er habe zu Hause das Auto ordnungsgemäß in eine enge Garage eingeparkt und sich, da er überhaupt noch nicht müde war, einen schönen Film anschauen wollen. Dabei habe er Lust gehabt Alkohol zu konsumieren. Er habe einiges an Alkohol konsumiert und sei dann um ca. 06.15 Uhr früh ins Bett gegangen. Um 09.15 Uhr habe es geläutet bzw. sei stark an die Eingangstür geklopft worden. Als er öffnete, sei die Polizei vor der Tür gestanden, es sei ihm gesagt worden, dass gegen ihn eine Anzeige vorliege, er müsse das Auto herausführen aus der Garage, damit ein Foto gemacht werden könne. Er sei aufgefordert worden die Fahrzeugpapiere vor-zuweisen, was er ebenfalls getan habe. Er sei der Aufforderung zum Alkotest nachgekommen, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei.

 

Er sei spät schlafen gegangen und habe zuvor entsprechende Mengen Alkohol konsumiert, er sei "nicht so richtig da gewesen". Auf die Frage, ob er von Beamten befragt wurde ob er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, erklärte er, es sei über diese Sache nicht gesprochen worden. Ob bzw. wie viel er getrunken habe, darüber sei er nicht befragt worden.

 

Auf Vorhalt bestätigte er, dass er den handschriftlich geführten Zettel des Poli-zeibeamten unterschrieben habe, er habe diesen zwar unterschrieben aber nicht geschaut was darauf steht.

 

Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Berufungswerber er werde wohl 1 bis 2 Flaschen (Liter-Flaschen) Wein konsumiert haben, an Schnaps könne er sich nicht mehr erinnern bzw. genaueres weiß er nicht.

 

Er habe sich in keinem guten gesundheitlichen Zustand befunden, er sei stark alkoholisiert und übermüdet gewesen und habe den Gesprächen nicht richtig folgen können. Er habe nur das gemacht was ihm befohlen wurde, er wollte einfach schnell wieder ins Bett bzw. dass das Polizeiauto vor der Haustür verschwindet.

 

Ob er gegenüber seinem Rechtsvertreter exakte Trinkangaben gemacht habe, dazu erklärte der Berufungswerber es sei darüber gesprochen worden, genaueres könne er jedoch heute nicht mehr sagen.

 

Der Polizeibeamte GI x gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, die Amtshandlung sei über Ersuchen der Polizeiinspektion Bad Leonfelden durchgeführt worden. Er sei mit seinem Kollegen zum Haus des Herrn x gefahren, dort hätten sie geläutet. Er habe in der Folge Herrn x befragt, ob er um ca. 2:00 Uhr früh ein Fahrzeug in Bad Leonfelden gelenkt habe, Herr x habe dies vorerst bestritten. Er sei daraufhin ersucht worden das Auto zu zeigen, dieses sei in der Garage gestanden. Herr x habe stark nach Alkohol gerochen und sich in einem Zustand befunden, so wie man annehme, wenn er vorher geschlafen habe. Herr x habe auch einen Unfall zugegeben. Es sei dann eine Frage an ihn erfolgt, ob er vor dem Lenken etwas getrunken habe. Herr x habe auf diese Frage hin erklärt, er sei sofort ins Bett gegangen und habe nichts mehr getrunken. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr x alles verstanden hat. Er habe an Ort und Stelle für sich selbst handschriftliche Aufzeichnungen gemacht, der dort ausgewiesene Wert von 0,54 mg/l betreffe das Vortestergebnis. Er habe Herrn x seine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelesen und ihn auch diese handschriftlichen Aufzeichnungen unterschreiben lassen.

 

Als Beweis dafür, dass die Alkoholisierung des Herrn x, wie sie im Zuge der Verhandlung geschildert wurde, zum Zeitpunkt des Alkotests einen dementsprechenden Wert hervorrufen könne, werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt.

 

Verlesen wurde im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auch ein Vorstrafenauszug hinsichtlich des Berufungswerbers, daraus geht hervor, dass er im Jahre 2011 bereits einmal wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft werden musste.

 

Im Übrigen wird festgehalten, dass im Zuge der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber das Messergebnis des Alkotests tatsächlich als solches akzeptiert wurde bzw. die Messung selbst nicht in Frage gestellt wird.

 

2.6.      In freier Beweiswürdigung weist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darauf hin, dass es dem Berufungswerer nicht gelungen ist, den sachrelevanten Vorhalt zu widerlegen.

 

Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte hat in schlüssiger Art und Weise die Amtshandlung geschildert, wobei zunächst festgehalten wird, dass die Messung an sich bzw. das Messergebnis nicht bestritten wird. Der Polizeibeamte war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage  hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht auch die im Akt aufscheinenden handschriftlichen Aufzeichnungen, welche unmittelbar im Zuge der Amtshandlung gemacht wurden, vom Berufungswerber - unbestritten – eigenhändig unterfertigt worden sind. Wenn dazu die Rechtfertigung dahingehend zielt, der Berufungswerber habe nicht geschaut was darauf stehe, so wird dies als bloße Schutzbehauptung angesehen. Bemerkenswert ist auch, dass die Trinkangaben des Rechtsmittelwerbers variieren. War zunächst von einer „Halben Bier“ sowie von einer Flasche Wein und von Schnäpsen die Rede, so führte der Rechtsmittelwerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung aus, er werde wohl 1 bis 2 Flaschen Wein konsumiert haben bzw. könne er sich an Schnaps nicht mehr erinnern und genaueres wisse er nicht.

 

Der Argumentation, der Rechtsmittelwerber sei stark alkoholisiert und übermüdet gewesen und habe den Gesprächen nicht richtig folgen können, wird die Aussage des Zeugen entgegengehalten. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr x alles verstanden hat. Ebenso wird der Angabe des Rechtsmittelwerbers, er sei im Zuge des Alkotests hinsichtlich Alkoholkonsum nach dem Lenken nicht befragt worden, kein Glauben geschenkt, zumal auch in diesem Zusammenhang der Zeuge glaubwürdig bestätigte, dass er Herrn x gefragt habe, ob er etwas getrunken habe. Letztlich erklärte der Rechtsmittelwerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen, er könne sich an diese Sache nicht mehr erinnern. Es wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Nachtrunkbehauptung nur dann als glaubwürdig angesehen werden kann, wenn diese  bei erster sich bietender Gelegenheit gegenüber dem amtshandelnden Polizeibeamten erfolgt.

 

Dem Vorbringen der Unzulässigkeit eines Alkotests wird entgegengehalten, dass der amtshandelnde Polizeibeamte jedenfalls einen Verdacht haben konnte, dass der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Einerseits wurde das Lenken ohnedies nicht bestritten, andererseits begründete der bei ihm festgestellte Alkoholgeruch jedenfalls die Aufforderung. Eine Rechtswidrigkeit dieses Beweismittels kann daher nicht erblickt werden.

 

Was den in der mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrag um Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, dass die Alkoholisierung des Herrn x zum Zeitpunkt des Alkotests einen dementsprechenden Wert hervorrufen könne, so wird dazu festgehalten, dass dieser Umstand ohnedies nicht in Frage gestellt wird. Allerdings wird, wie bereits dargelegt wurde, der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Nachtrunkbehauptung kein Glauben geschenkt.

 

Die Feststellungen der Amtsärztin bzw. die Rückrechnung erfolgte nach den hiefür vorgesehenen medizinischen Erkenntnissen und werden schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend anerkannt.

 

3.           Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.      Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnahmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass hinsichtlich der Mindestentzugsdauer im vorliegenden Falle keine Wertung vorgesehen ist, ausdrücklich hat der Gesetzgeber ein Ausmaß von 12 Monaten angeordnet.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr x tatsächlich am 14. Oktober 2012 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat. Das Ausmaß der Alkoholisierung hat 1,95 Promille Blutalkohol betragen, dieser Tatbestand fällt unter die Strafnorm des § 99 Abs.1 StVO 1960, diesbezüglich ist eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten vorgesehen.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der Bescheidbegründung festgehalten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen. Eine Person, die alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt stellt für sich alleine schon eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr und somit für das Leben und die Gesundheit von Menschen dar. Die Verkehrssicherheit wird in einem hohen Maß gefährdet.

 

Aus den vorliegenden Unterlagen und unbestritten geht hervor, dass dem Rechtsmittelwerber bereits im Jahre 2011 aus Anlass einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 die Lenkberechtigung entzogen werden musste, lt. Führerscheinregister lag dieser Entziehung ebenfalls ein Atemluftalkoholgehalt von ab inklusive 0,8 mg/l zugrunde (§ 99 Abs.1 StVO 1960).

 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bei der Wertung hinsichtlich der Entzugsdauer auch die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit anschließender Fahrerflucht berücksichtigt hat. Dieser Vorwurf konnte jedoch im Berufungsverfahren nicht erwiesen werden, diesbezüglich wurde ein gegen den Berufungswerber verhängtes Straferkenntnis (in dubio pro reo) eingestellt.

 

Demnach erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Fall mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, das sind 12 Monate, das Auslangen gefunden werden kann und erwartet wird, dass Herr x nach Ablauf dieser Entziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat.

 

3.2.      Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Darüber hinaus ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Diese Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben, der Berufungswerber hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, er wurde somit durch diese Vorschreibungen nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3.      Der Ausspruch, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt bzw. die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ist ebenfalls iSd  § 30 FSG gesetzlich geboten. Es wurde der Rechtsmittelwerber daher nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.4.      Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern ist in § 29 Abs.3 FSG zwingend angeordnet.

 

 

3.5.      Durch die 13. FSG-Novelle (BGBl. Nr. I 61/2011) sind die §§ 31 und 32 FSG entfallen, diese Regelung trat mit 19. Jänner 2012 in Kraft. Ein Mopedausweis gilt nunmehr innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang (§ § 41a Abs.6 der 14. FSG-Novelle).

 

Entsprechend dieser Gesetzesänderung war einerseits der Spruchpunkt hinsichtlich Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftahrzeugen zu beheben, andererseits aber die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Klasse AM auszudehnen.

 

3.6.      Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Das Lenken von Kraftfahrzeugen durch alkolholbeeinträchtigte bzw. nicht verkehrszuverlässige Kraftwagenlenker bedeutet, wie bereits dargelegt wurde, eine enorme Gefährdung der Verkehrssicherheit, weshalb die Vollstreckung des Bescheides jedenfalls im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten war. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuerkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

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