Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523489/9/Kof/AK

Linz, 06.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, vertreten durch
RAe x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 08. Mai 2013, Zl. 13/005241 und VerkR21-76-2013 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C und Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse C1, nach der am 5. September 2013 durch-geführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Herrn x wird die Lenkberechtigung für die Klasse C wie folgt erteilt:

-      Befristung bis 22.07.2015

-      Auflage: Spezialbrille mit Occlusionsfolie links

 

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse C1 wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 17 Abs.2a FSG,

 BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 43/2013

§ 24 Abs.3 Z2 FSG-GV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist/war seit dem Jahr 1969 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1 und F – befristet bis 14. Februar 2016 und der Lenkberechtigung für die Klasse C, befristet bis 14. Februar 2013.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

·     den Antrag des Bw auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C

    wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen und

·     dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse C1 entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. x hat in der gegenständl. Angelegenheit das Gutachten vom 22. Juli 2013, Ges-311180/2-2013 erstellt.

 

Am 5. September 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde und die amtsärztliche Sachverständige teilgenommen haben.

 

Stellungnahme der Amtsärztin:

Zum Gutachten vom 22. Juli 2013, Ges-311180/2-2013 führe ich aus, dass sich beim Bw das Sehvermögen im Zeitraum 2005 bis heute nicht Wesentlich verändert hat.

Da die funktionelle Einäugigkeit im Jahr 1991 eingetreten ist, kann dem Bw gemäß § 24 Abs.3 Z2 FSG-GV die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 erteilt werden.

Als Auflage ist eine Spezialbrille (Occlusion eines Auges) vorzuschreiben.

 

Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Bw:

Beantragt wird, dem Bw die Lenkberechtigung für die

Klasse C, befristet auf 2 Jahre zu erteilen, mit der Auflage:

-       Spezialbrille (Occlusion eines Auges), Brille mit Occlusionsfolie links

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse C1 beantrage ich, der Berufung stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“

                    – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Bei der mVh wurde im Ergebnis festgestellt, dass beim Bw seit dem Jahr 1991 – bedingt durch eine Intoxikation mit Pflanzenschutzmittel – eine „funktionelle Einäugigkeit“ vorliegt.

 

§ 24 Abs.2 Z2 FSG-GV lautet auszugsweise:

Personen, die gemäß § 65 KFG vor dem 1. November 1997 eine Lenkberechtigung für die Gruppe C erteilt bekommen haben und bei denen die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist, darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs.4 leg.cit die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

 

Der Bw hat – siehe die von ihm vorgelegten Bestätigungen der Firma x GmbH vom 12.08.2013 und Firma x vom 12.08.2013  –  seit ca. 30 bzw. 35 Jahren und auch in den letzten zwei Jahren immer wieder aushilfsweise LKW dieser Firmen gelenkt.

 

Die in § 24 Abs.3 Z2 FSG-GV genannten Voraussetzungen werden daher vom Bw vollinhaltlich erfüllt.

 

Gemäß § 17a Abs.2 und § 8 Abs.3a FSG ist somit dem Bw

·     die Lenkberechtigung für die Klasse C befristet auf die Dauer von zwei Jahren –  

    gerechnet ab Datum des Gutachtens (= 22. Juli 2013) – zu erteilen und

·     die bis 14. Februar 2016 befristete Lenkberechtigung für die Klasse C1

    zu belassen.

 

Die Auflage: „Spezialbrille mit Occlusionsfolie links“ wurden dem Bw auch bisher vorgeschrieben und vom ihm auch in der mVh beantragt.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 26,00 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler