Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523514/2/Ki/Spe

Linz, 20.08.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D.S. xx, xweg, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H.E., xx, xstraße, vom 21. Juni 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Juni 2013, GZ: 13/240372, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 5, 8 und 24 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1.      Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet bis 10. Juni 2018 erteilt und nachstehende Auflagen und Beschränkungen angeordnet:

 

Code 104, ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend HbA1c-Werte in den Kalendermonaten Dezember 2013, Juni und Dezember 2014, Juni und Dezember 2015, Juni und Dezember 2016, Juni und Dezember 2017 sowie Juni 2018 in der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.

 

Weiters wurde angeordnet, dass bei der Nachuntersuchung ein internistischer und ein Augenfacharztbefund beizubringen wären.

 

1.2.      Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinsichtlich der Auflagen bzw. Beschränkungen abzuändern.

 

In der Begründung wird ausgeführt, er habe erst im Herbst 2010 an einer fünfwöchigen strukturierten Hypoglykämie-Wahrnehmungsschulung im Krankenhaus x teilgenommen. Er habe sich ganz intensiv mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner gesundheitlichen Situation befasst, die es ihm ermögliche, einerseits die mit der Hypoglykämie verbundenen Risiken zu verstehen und auch andererseits seinen Zustand angemessen zu beherrschen. Bei ihm sei insbesondere in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich gemacht hätte, es bestehe keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung und würden von ihm intensive Überwachungen der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests vorgenommen werden.

 

Die Auflage halbjährlicher ärztlicher Kontrolluntersuchungen unter Beibringung von internistischen und augenfachärztlichen Befunden stelle für ihn sowohl in zeitlicher als finanzieller Hinsicht eine nicht unbeträchtliche Belastung dar. Die eingebrachte Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die genannten Auflagen bzw. Beschränkungen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Juli 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird eine solche für nicht erforderlich erachtet (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegen Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

In seinem Gutachten von 10. Juni 2013 attestiert der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Rechtsmittelwerber eine befristete Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen A und B, wobei eine zeitliche Befristung auf fünf Jahre vorgeschlagen wird. Weiters wird eine Nachuntersuchung mit einem internen Facharztbefund bzw. Augenfacharztbefund für notwendig erachtet sowie weiters eine Kontrolluntersuchung bzw. halbjährliche Vorlage der HBbA1c-Werte.

 

Begründend führt der Amtsarzt aus:

Insulinpflichtiger DM, Insulinpumpe, Stoffwechsellage nicht zufriedenstellend, Langzeitwerte erhöht, art. Hypertonie, Verlaufskontrolle, bei weiterhin erhöhten HbA1c sei zwischenzeitlich ein Facharztgutachten vorzulegen

 

In seiner Berufung legte der Rechtsmittelwerber einen Ambulanzbefund des Krankenhauses x vom 3. April 2013 vor. In diesem Befund wird angemerkt, dass aus internistischer Sicht derzeit kein Einwand gegen eine weitere befristete Gewährung der Fahrtauglichkeit bestehe.

 

3.           In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

 

 

Gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Aus dem amtsärztlichen Gutachten geht hervor, dass der Rechtsmittelwerber in Anbetracht seiner Zuckererkrankung insulinpflichtig ist. Neben einer Befristung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ordnet in diesem Falle die zitierte Bestimmung der FSG-GV ausdrücklich an, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden darf. In Anbetracht dieses Umstandes hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft in seinem schlüssigen Gutachten vom 10. Juni 2013 vorgeschlagenen Untersuchungen zwingend anzuordnen gehabt und es wurde der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt. Auf soziale Umstände darf in diesem Fall nicht Bedacht genommen werden.

 

 

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

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