Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-523515/2/Ki/Spe

Linz, 21.08.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P.S., xx, xstraße, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R.S., xx, xstraße, vom 16. Juli 2013 betreffend den Beschied der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. Juni 2013, GZ: FE-643/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Entziehungsdauer bis zum Ablauf des 4. Oktober 2013 neu festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3, 7, 24 und 25 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1.      Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Berufungswerber

1.     die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 30.12.2011, unter Zl. F 11/468962, für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen;

2.     das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;

3.     einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt;

4.     angeordnet, der Führerschein sei unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

 

1.2.      Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, welche jedoch ausschließlich eingeschränkt wurde, Punkt 1. dahingehend zu ändern, dass die Entziehungsdauer auf drei Monate herabgesetzt werde.

 

2.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juli 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal dem Antrag des Rechtsmittelwerbers ohnedies Folge gegeben wurde (§ 67d AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegen Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Mai 2013, 26HV62/13g, wurde der nunmehrige Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in xz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

 

 

I)    in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach Übersteigenden Menge anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen,

wobei er im Zeitraum Anfang/Mitte November 2012 bis Mitte Jänner 2013 insgesamt ca. 200 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- bis € 12,- vom zu ha. 6 St 19/13k StA Linz abgesondert verfolgten S.A.T. [Geständnis SR AS 21 und 29 in ON 5; BV T AS 155 in ON 22] sowie zumindest 1.500 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- von der zu ha. 6 St 11/13h StA Linz abgesondert verfolgten E. G. erwarb [tlw. Geständnis S (im Umfang Ankauf von ca. 1.300 Gramm) AS 21 in ON 5 bzw. weiter eingeschränkt (im Umfang Ankauf von ca. 800 Gramm) AS 29 in ON 5 und gerichtliche BV AS 7 in ON 7; BV G 35inON2]

indem er zumindest 1.635 Gramm Cannabiskraut sehr guter Qualität (mit einem Reinheitsgehalt von 10%) sowie 8 Gramm psylocibinhältige Pilze den nachangeführten Personen sowie unbekannten Abnehmern überließ, und zwar

1)               im Zeitraum Anfang November 2012 bis Mitte Jänner 2013 in wiederholten Teilverkäufen insgesamt ca 800 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- sowie 8 Gramm psylocibinhältige Pilze der abgesondert verfolgten M. S. und deren Begleitern (L.O., J. H., C. G., R.S. und J.H. [tlw. Geständnis S (im Umfang des Verkaufs von insgesamt ca. 800 Gramm Cannabiskraut) AS 31 in ON 22; BV S AS 27ff in ON 22; BV O AS 147 in ON 22; BV G AS 113fin ON 22];

2)       im Zeitraum November 2012 bis Mitte Jänner 2013 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- der abgesondert verfolgten Vi.C.G. [Geständnis S AS 33 in ON 5; BV G AS 51 und 63 in ON 22]\

3)         im Zeitraum November 2012 bis Mitte Jänner 2013 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- dem abgesondert verfolgten M.S. [Geständnis S AS 33 in ON 5; B 69 in ON 22\;

4)               im Zeitraum November 2012 bis Mitte Jänner 2013 in mehreren Teilverkäufen zwischen 5 und 10 Gramm, insgesamt 75 bis 100 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- dem abgesondert verfolgten A.L. [Geständnis S.AS 33 in ON 5; BV L.AS 75 in ON 22];

5)               im Zeitraum Juni/Juli2012 bis Anfang Jänner 2013 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- der abgesondert verfolgten S.H. [Geständnis S AS 33 in ON 5 (mit Zeitraum ab Dezember 2012); BV H AS 81 in ON 22\;

6)               m Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Jänner 2013 in 3 Teilverkäufen zu je 1 bis 2 Gramm, insgesamt ca. 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- der abgesondert verfolgten J.K., der er ab September 2012 auch dreimal geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich zum Konsum überließ [tlw. Geständnis S.im Umfang Verkäufe) AS 33 in ON 5; BV K AS 87 inON22\\

7)               im Zeitraum November 2012 bis Mitte Jänner 2013 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca 30 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von €-10,- dem abgesondert verfolgten P.F. [Geständnis S. AS 33 in ON 5; BV F AS 97 in ON 22]\

8)               im Zeitraum November 2012 bis Dezember 2012 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- dem abgesondert verfolgten A.D.M. [Geständnis S (Zeitraum Dezember 2012) AS 33 in ON 5; BV N AS 105 in ON 22]:

 

II) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, teils ein- und ausgeführt, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, indem er

1)       im Zeitraum von Mitte 2010 bis 23.01.2013 wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut (etwa 3 bis 4 Gramm wöchentlich) für den Eigenkonsum erwarb und im Dezember 2013 einmal eine geringere Menge Kokain (1 Linie) für den Eigenkonsum erhielt (Geständnis S.Amtssachverständige 23 und 35 in ON 5);

2)       in Linz 1 g Cannabiskraut zum Grammpreis von 10 Euro erwarb und von Österreich aus- und nach Tschechien einführte   u n d   in Tschechien 10,2 g Cannabiskraut zum Gesamtpreis von 50 Euro erwarb (gesamt 11,2 g) von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt und bis zur Sicherstellung durch Beamte der PI Leopoldschlag besessen.

III) erworben und bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz besessen, und zwar

1)      am 11.01.2013 13,6 Gramm Cannabiskraut, das aus einem Ankauf von der zu ha. 6 St 11/13h StA Linz abgesondert verfolgten E.G. stammte [Geständnis S AS 51 in ON 5\; 2)    am 24.01.2013 1.9 Gramm Cannabiskraut. das anlässlich des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung vorgefunden und sichergestellt wurde [Geständnis S. Amtssachverständige 29 in ON 5).

 

Strafbare Handlungen:

P.S. hat hiedurch begangen:

zu I)     die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG

zu II)    die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und

2.Fall, teils 5. und 6.Fall (Pkt 2) Abs 2 SMG; zu III)   die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2.FallSMG.

zu III)  die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 erster und zweiter Fall SMG.

 

 

 

Unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz zu 33HV22/13a vom 3.4.2013 wurde der Rechtsmittelwerber zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, welche jedoch gemäß § 43 Abs.1 StBG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als Strafbemessungsgründe wurde mildernd sein umfassendes reumütiges Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet.

 

3.           In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Berufung dahingehend eingeschränkt ist, die Entziehungsdauer auf drei Monate herabzusetzen. Demnach sind die übrigen Anordnungen dem Grunde nach bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Der gegenständlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass der Rechtsmittelwerber eine strafbare Handlung gemäß § 28a SMG begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat ua als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder 31h Abs.2 – 4 Suchtmittelgesetz begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Tatsache ist, und dies bleibt auch unbestritten, dass der Rechtsmittelwerber die der Entziehung zugrunde liegende bestimmte Tatsache verwirklicht hat und somit jedenfalls eine Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist.

 

Was nun die Wertung dieser bestimmten Tatsache anbelangt, so ist generell davon auszugehen, dass Suchtgiftdelikte als besonders verwerflich gelten, weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mit einer lediglich drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.

 

Andererseits erachtete jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im Rahmen der Wertung auch das Verhalten des Betreffenden nach der Tatbegehung zu berücksichtigen ist. Hier finden sich bei den Strafbemessungsgründen im zugrundeliegenden Urteil des Landesgerichtes Linz Ausführungen dahingehend, dass mildernd das umfassende reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet wurden bzw. ist weiters auch zu berücksichtigen, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

 

Demnach wird erachtet, dass eine kürzere, als die im erstinstanzlichen Verfahren festgelegte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im nunmehr festgestellten Ausmaß angenommen werden kann.

 

Zu berücksichtigen ist jedoch weiters, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat, das war im vorliegenden Fall Mitte Jänner 2013, zu berücksichtigen ist. Zieht man diesen Umstand in Betracht, so kann demnach der Berufung, einer Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, durchaus Folge gegeben werden.

 

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h