Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523542/2/Ki/Spe

Linz, 03.09.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M.E.S., x, xstraße, vom 28. August 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. August 2013, VerkR21-393-2013-Wi, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3, 7, 24, 26 Abs.3 Z1, 29 Abs.3 und 30 Abs.2 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1.      Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und überdies angeordnet, er habe den Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Attnang-Puchheim abzuliefern.

 

Weiters wurde hingewiesen, dass ihm, sollte er im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines sein, diese Lenkberechtigung ab Rechtskraft des Bescheides entzogen wird.

 

 

1.2.      Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 29.8.2013 Berufung erhoben, diese im Wesentlichen mit der Begründung, er habe das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. August 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und es wird eine solche für nicht erforderlich erachtet (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegen Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Mai 2013, VerkR96-2836-2013, wurde der nunmehrige Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 13.4.2013, 05.35 Uhr in der Gemeinde S., xstraße Ecke yweg, mit dem Pkw, xx, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 42 km/h überschritten. Festgestellt wurde, dass die Tatörtlichkeit im Ortsgebiet liegt bzw. dass die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2e StVO wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Rechtsmittelwerber lt. vorliegender RSb-Abschnittkopie am 23. Mai 2013 persönlich übergeben und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. 

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch Suchmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und dieses Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 Z1 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4) der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 – 29 zu entziehen.

 

Faktum ist, dass der Rechtsmittelwerber rechtskräftig wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 42 km/h bestraft wurde bzw. wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.

 

Der Berufungswerber argumentiert nun, er sei mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nicht gefahren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 2000/11/0126 vom 11.7.2000 ua) die Kraftfahrbehörde auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden ist, dies in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG somit nicht mehr in Betracht.

 

Demnach hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht ausgesprochen, wobei entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 26 Abs.3 FSG eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG nicht vorzunehmen war.

 

Die weiteren Anordnungen sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass Herr E. S. durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h