Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101674/7/Sch/Rd

Linz, 06.05.1994

VwSen-101674/7/Sch/Rd Linz, am 6. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Dr. B, vertreten durch RA Dr. A F, vom 21. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. Dezember 1993, VerkR-96/2664/1993+1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1993, VerkR-96/2664/1993+1, über Frau Dr. B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil sie am 10. Juni 1993 um 14.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Reichraming bei Straßenkilometer 6,7 der Anzenbacher Bezirksstraße im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Verordnung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Anläßlich der oben angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die von der Berufungswerberin beantragt wurde, zu der sie aber nicht erschienen ist, konnten keinerlei Kundmachungsmängel in bezug auf das in Rede stehende Halte- und Parkverbot festgestellt werden. Sowohl der Anfang als auch das Ende sind mit entsprechenden Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" versehen. Darüber hinaus ist auf einer Zusatztafel die Länge des Verbotsbereiches mit "3,7 km" angegeben. In einem Abstand von jeweils etwa einem Kilometer befinden sich Wiederholungszeichen, die mit Zusatztafeln "Pfeile in beide Richtungen" versehen sind. Das von der Berufungswerberin angeführte Vorschriftszeichen bei Straßenkilometer 6,565 ist mit keiner Zusatztafel versehen.

Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß dort das Ende des Verbotsbereiches gegeben wäre, dieses ist vielmehr in der Folge durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Ende" angezeigt.

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin bedarf es keinesfalls einer besonderen "Akribie", um den örtlichen Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes zu erkennen. Von einem Fahrzeuglenker muß erwartet werden, daß er das Ende eines Verbotsbereiches erkennt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verkehrsbeschränkung völlig ordnungsgemäß kundgemacht worden ist. Der Berufungswerberin ist zwar zu folgen, daß sie keinesfalls verpflichtet war, den Straßenverlauf abzufahren, um das Ende des Halte- und Parkverbotsbereichs ausfindig zu machen. Sie war nur nicht berechtigt, ihr Fahrzeug im Verbotsbereich abzustellen.

Anläßlich der oben angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte auch festgestellt werden, daß die Anzenbacher Bezirksstraße nur von Reichraming aus erreicht werden kann, da es sich bei den abzweigenden Wegen bzw. Straßen eindeutig um als solche erkennbare Forststraßen handelt. Im übrigen wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet, daß sie von einer Verkehrsfläche auf die Anzenbacher Bezirksstraße gelangt sei, ohne den Beginn des Halte- und Parkverbotsbereiches zu passieren.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 300 S wurde im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt, sodaß sie von vornherein nicht als überhöht angesehen werden kann. Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Auf die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin braucht nicht näher eingegangen zu werden, da von vornherein erwartet werden kann, daß sie zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe aufgrund deren Geringfügigkeit ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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