Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531368/2/Bm/Ka

Linz, 10.09.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. x, Mag. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 28.6.2013, Ge20-63-2010, betreffend Verfügung einer Zwangsmaßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.6.2013, Ge20-63-2010, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 359a und 360 Abs.1 GewO 1994 idgF (GewO 1994).

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 28.6.2013 wurde gegenüber Herrn x (in der Folge: Bw) im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 die behördliche Stilllegung der KFZ- Werkstätte sowie des Lager- und Abstellplatzes sowie die Entfernung der gelagerten Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Motoren, Altreifen etc. im Standort x, verfügt.

 

Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Herr x ohne die hierfür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung im Standort x, seit längerer Zeit eine KFZ-Werkstätte mit Abstell- und Lagerplatz betreibe, wobei für diese Anlagenteile bis dato keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Herr x habe selbst gegenüber der Polizei zugegeben, dass er einen Fahrzeughandel betreibe und die von ihm angekauften Fahrzeuge in der genannten Werkstätte zum Zwecke des Weiterverkaufs reparieren würde. Es stehe somit für die Behörde fest, dass die Werkstätte im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des Handelsgewerbes betrieben werde und somit eine gewerbliche Betriebsanlage darstelle. Da Herr x als Betreiber dieser Betriebsanlage der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13.6.2013 nicht vollständig nachgekommen sei, waren die im Spruch angeführten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zu verfügen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, am Standort x bestehe schon seit vielen Jahren eine Werkstätte. Zunächst sei die Werkstätte durch einen Fuhrunternehmer genutzt worden, der in der Werkstätte seine Fahrzeuge repariert und instand gesetzt habe. In der Folge sei die Werkstätte von einem Salzburger Taxiunternehmer betrieben worden, der seine Taxis, Oldtimer und Schrott auf dem Anwesen gelagert hätte. Dieser Schrott sei nach dem Ankauf der Liegenschaft ordnungsgemäß entsorgt worden. Bis dahin habe es kein behördliches Einschreiten gegeben. Die Voreigentümer hätten die Werkstätte uneingeschränkt nutzen können. Auch vor dem Garagentor liegende LKW-Batterien seien vom Bw ordnungsgemäß entsorgt worden.  Hinsichtlich dieser Punkte habe es für die Behörde keine Notwendigkeit eines Einschreitens gegeben. Erst als das Objekt vom Bw ordnungsgemäß saniert worden und ein Betonvorplatz vor der Werkstätte errichtet worden sei, habe die Behörde begonnen, sich für das Objekt zu interessieren. Sowohl die Werkstätte als auch der Vorplatz seien mit ordnungsgemäßen Ölabscheidern ausgestattet. Das Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Bw habe keinen Betrieb im Sinne einer KFZ-Werkstätte unterhalten, in dem Aufträge von Kunden angenommen oder erledigt worden seien. Der Bw habe vielmehr nur den Fuhrpark seines  Vaters und den eigenen Fuhrpark betreut. Kundenanfragen und Kundenerledigung hätten nicht stattgefunden. Die Behörde habe nicht nachgewiesen, dass der Bw für Dritte in deren Auftrag gearbeitet und Einkünfte hieraus lukriert hätte. Der Bw handle mit Gebrauchtfahrzeugen. Bevor diese weiterverkauft werden können, müssen sie technisch überholt und allfällige kleinere Mängel am Lack etc. behoben werden. Dies habe der Bw einige Male durchgeführt. Es sei aber nie mehr als 10 % Verbesserungsaufwand in Relation zum Verkaufspreis durchgeführt worden. Diese Autos würden im Eigentum des Bw stehen und von ihm verbessert werden. Der Bw habe nicht für Dritte gearbeitet, sodass die Behauptung der Bw hätte eine allgemeine KFZ-Werkstätte betrieben von Vornherein unrichtig sei. Insofern sei die mit Bescheid bekämpfte Anordnung obsolet. Es könne nicht der Betrieb verboten werden, der vorher nicht stattgefunden habe. Der Bw habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Betriebsstättengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei. Weiters sei bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine Gewerbeanmeldung eingereicht worden, über die ebenfalls noch nicht entschieden worden sei.

Es werde deshalb beantragt, das Verfahren aufgrund dieser Berufung zu unterbrechen und erst dann über die Berufung zu entscheiden, wenn beide Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau bzw Salzburg-Umgebung rechtskräftig entschieden seien. Das gegenständliche Verfahren könne nach Abschluss der beiden zitierten Verfahren eingestellt werden. Der Bw habe den entsprechenden Aufforderungen der Behörde entsprochen. Der ordnungsgemäße Zustand sei bis 22.6.2013 hergestellt worden. Bis dahin habe aufgrund obiger Ausführungen keine Werkstätte mit Kundenbetrieb bestanden. Der Bw habe nur die eigenen Fahrzeuge und die privaten Fahrzeuge seines Vaters betreut. Auch dies sei nach dem 13.6.2013 eingestellt worden. Der Bw sei wohl berechtigt, auf seinem Grundstück eigene Fahrzeug zu betreuen und deren Zustand zu verbessern. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass keinerlei Bearbeitungen für Dritte durchgeführt worden seien. Die Behauptung, Maschinen und Geräte seien noch am 22.6.2013 an die Stromversorgung angeschlossen gewesen, sie unrichtig. Die Polizei habe die Geräte nicht überprüft, aus der Entfernung könne man dies auch nicht abschätzen oder endgültig klären. Überdies wäre der Bw berechtigt, Verbesserungs- und Servicearbeiten an seinen eigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen seines Vaters durchzuführen.

Wenn über die Gewerbeanmeldung und den Antrag auf Betriebsstättengenehmigung abgesprochen worden sei, erübrige sich ein weiteres Verfahren und sei der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Wenn nämlich die Betriebsstättengenehmigung erteilt werde, was zu erwarten sei, könne bereits formal das Verfahren eingestellt werden. Zumindest sei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung der beiden anderen Verfahren gerechtfertigt. Es werde ausdrücklich beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wäre wohl sinnlos, jetzt Gegenstände zu entfernen, die nach Erteilung der Betriebsstättengenehmigung wieder auf das Objekt transportiert werden müssten. Da die Fahrnisse bis zur Erteilung der Genehmigung nicht bearbeitet würden, bestehe auch keine Gefahr für Anrainer auf Lärmentwicklung oder sonstige Emissionen. Es würden dem Bw durch eine Abtransport und nochmaligen Antransport auf das Objekt erhebliche, unnötige Kosten entstehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-63-2010.

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4.1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Bereits im März 2010 wurde bei der in Rede stehenden Liegenschaft durch die PI x eine Überprüfung vorgenommen und dabei festgestellt, dass am betreffenden Grundstück mehrere PKW abgestellt seien. Über Nachfrage wurde den überprüfenden Organen vom Bw mitgeteilt, dass diese PKW in seinem Besitz stünden und er Reparaturen an diesen Fahrzeugen durchführe, um diese anschließend weiter zu verkaufen. Aufgrund dieser Erhebungen erging von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. mit Schreiben vom 6.4.2010 eine Verfahrensanordnung an den Bw, worin dieser aufgefordert wurde, bis längstens 15.4.2010 den Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Einstellung der KFZ-Werkstätte mit Vorplatz herzustellen. Bei weiteren Überprüfungen nach Erlassung dieser Verfahrensanordnung konnte das Abstellen mehrerer Fahrzeuge auf der Liegenschaft festgestellt werden. Der Zulassungsbesitzer eines dort abgestellten PKW wurde durch die PI x im August 2010 einvernommen und wurde von diesem angegeben, dass sein PKW vom Bw um 900 Euro repariert worden sei. Von diesem Zeugen wurde auch angegeben, dass der Bw im Zuge eines Telefonates nach der Reparatur dieses PKW mitgeteilt hat, dass ihn jemand wegen seiner Werkstätte verpfiffen habe und dass er (der Zeuge) sagen solle, dass sie sich nicht kennen würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 23.8.2010 wurde die Schließung der KFZ-Werkstätte im Standort x im Grunde des

§ 360 Abs.1 GewO 1994 verfügt.

 

Am 31.5.2013 wurde bei der gegenständlichen Liegenschaft des Bw wiederum eine Überprüfung durch die PI x durchgeführt und dabei reparaturbedürftige PKW festgestellt. Vom Bw wurde über Befragen dazu ausgesagt, „er habe die Autos gekauft, sie würden von ihm hergerichtet und dann wieder verkauft werden. Die Polizei solle endlich Ruhe geben uns sich um andere Pfuscher sorgen“. Bei einer Überprüfung am 5.6.2013 durch die PI x wurden am Gelände Container, Windschutzscheiben (zum Teil mit Begutachtungen), sowie Stoßstangen, Bremsscheiben, Sitze, Auspuffanlagen vorgefunden. Im Container befanden sich zur Autoreparatur benötigte Dosen, Kanister und Sprühdosen sowie lose abgelegte Bestellscheine über KFZ-Ersatzteile sowie Unterlagen über Lieferungen.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 13.6.2013, Ge20-63-2010 wurde der Bw aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis längstens 22.6.2013 durch Einstellung der KFZ-Werkstätte herzustellen.

Weiters wurde der Bw aufgefordert, die Fahrzeuge sowie die gelagerten Fahrzeugteile, Motoren, Altreifen etc. vom Abstell- und Lagerplatz zu entfernen. Am 22.6.2013 wurde durch die PI x eine Überprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass der Vefahrensanordnung insofern nicht Folge geleistet wurde, als weiterhin diverse Fahrzeugteile vor dem Objekt gelagert wurden und zwei reaparaturbedürftige PKW in der Halle eingestellt waren.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79 c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1 2.Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres von Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit.

 

Nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

5.2. Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ist demnach das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer derartigen Übertretung.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist in gegenständlicher Angelegenheit im Grunde des festgestellten Sachverhaltes tatsächlich von einem begründeten Verdacht der konsenslosen Errichtung und des konsenslosen Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen.

 

Nach § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Unbestritten steht im vorliegenden Fall fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Der Verdacht, dass diese Anlage der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient, ist in den unter 4.1. festgehaltenen laufenden Feststellungen der Polizeiorgane und insbesondere den Aussagen des Bw im laufenden Verfahren sowie in der Berufung begründet.

Vom Bw selbst wurde nämlich laufend vorgebracht, dass er mit Gebrauchtfahrzeugen handle und an diesen in der Anlage im Standort x, Reparaturen vornehme.

Der vom Bw zugestandene Handel mit Gebrauchtfahrzeugen stellt für sich gesehen schon eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dass – wie vom Bw angegeben – nie mehr als 10 % Reparaturaufwand in Relation zum Verkaufspreis durchgeführt wurde, ist für die Frage des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit nicht von Relevanz. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die KFZ-Werkstätte im Rahmen eines Handelsgewerbes und der dabei zustehenden Nebenrechte oder im Rahmen des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik benützt wird.

Ausschlaggebend ist, das diese Tätigkeit selbständig, in Ertragsabsicht und regelmäßig betrieben wurde, wobei hinsichtlich der Regelmäßigkeit auf § 1 Abs.4 GewO 1994 verwiesen wird. Demnach gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch zur Auffassung, dass die in Rede stehende gewerbliche Anlage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Eine solche Genehmigungspflicht ist nämlich bereits dann gegeben, wenn die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 erwähnten unzumutbaren Belästigungen, Gefährdungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer hervorzurufen. Gegenständlich ist die Betriebsanlage schon durch das Abstellen von (zum Teil nicht mehr fahrtüchtigen) PKW und die Lagerung von diversen Autoersatzteilen jedenfalls geeignet nachteilige Einwirkungen auf Gewässer herbeizuführen bzw. durch zu- und abfahrende PKW die Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

 

Die Behörde konnte mit gutem Grund von einem Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z2 GewO 1994 ausgehen, wobei darauf zu verweisen ist, dass schon die Errichtung und nicht nur der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist. Weder mit der Errichtung noch mit dem Betrieb darf vor Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung begonnen werden (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler-Stolzlechner-Wendl, 2. Auflage, Rz 11 zu § 74).  

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. den Bw auf Grund des vorliegenden Verdachtes der Übertretung des § 366 Abs. 1 Z2 mit Verfahrensanordnung vom 13.6.2013 aufgefordert, bis 22.6.2013 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Konkret  den Betrieb der KFZ-Werkstätte sowie des Lager- und Abstellplatzes einzustellen, sämtliche Maschinen und Geräte sowie die Hebebühne in der Werkstätte vom Stromkreis abzuklemmen sowie die gelagerten Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Motoren und Altreifen vom Lagerplatz zu entfernen.

Die Überprüfung der Anlage durch die PI x am 22.6.2013 hat ergeben, dass der Verfahrensanordnung jedenfalls nicht zur Gänze entsprochen wurde, weshalb von der Erstbehörde zu Recht mit Bescheid die Schließung der in Rede stehende Betriebsanlage verfügt wurde.

 

Zum Einwand des Bw, seit der Aufforderung sei keine Betriebstätigkeit mehr entfaltet worden, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Wiederherstellung jener Sollordnung bedeutet, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften ergibt.

Vorliegend liegt die Verwaltungsübertretung in der genehmigungslosen Errichtung einer KFZ-Werkstätte mit Lager- und Abstellplatz zur Durchführung gewerblicher Tätigkeiten. Wie oben ausgeführt ist bereits die Errichtung und nicht nur der Betrieb einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig. Demnach liegt die Wiederherstellung der Sollordnung in der Schließung des Betriebes und der Entfernung der gelagerten Materialien, da mit der Errichtung erst nach Vorliegen der Betriebsanlagengenehmigung begonnen werden darf.

Abgesehen davon, wird zu diesem Einwand auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1992, 91/04/0111 hingewiesen, worin der VwGH in einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen hat, dass durch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Beschwerdeführer eine Fortdauer des Betriebes zugestanden wird.

 

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzumerken, dass, wenn eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nicht gewerblichen Zweck betrieben werden soll, der gesamte und nicht nur der „gewerbliche“ Betrieb der Genehmigungspflicht bei Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 unterliegt.

 

Soweit der Bw vorbringt, die Entfernung der gelagerten Gegenstände würde mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, so ist dem entgegen zu halten, dass § 360 GewO 1994 der Behörde keinen Raum für eine derartige Interessensabwägung lässt.

 

Zum Vorbringen des Bw, es erübrige sich ein weiteres Verfahren, wenn über seinen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung abgesprochen worden ist und aus diesem Grund der Bescheid ersatzlos zu beheben sei, ist auszuführen, dass das Bemühen eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung zu erlangen, für sich allein noch nicht als „Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes“ anzusehen ist (VwGH 28.1.1992, 91/04/0236).

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde der Bw sohin von der belangten Behörde zu Recht zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes mit Schreiben vom 13.6.2013 aufgefordert und ebenso zu Recht, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig im großen Umfang nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechende Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung, nämlich der konsenslosen Errichtung der Betriebsanlage, vorgeschrieben.

 

Im Hinblick auf die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Abweisung der Berufung hat ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Michaela Bismaier