Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101675/22/Bi/Fb

Linz, 29.03.1994

VwSen-101675/22/Bi/Fb Linz, am 29. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris Fragner sowie durch Mag. Bissenberger als Berichterin und Dr. Weiß als Beisitzer über die Berufung des R, T, vom 31. Dezember 1993 (Datum des Poststempels) gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21.

Dezember 1993, VerkR96/2218/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 1) sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 3.600 S (20 % der verhängten Strafen) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren binnen zwei Wochen zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat im Punkt 1) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 im Zusammenhalt mit 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er sich am 23. Mai 1993 um 6.23 Uhr im Wachzimmer T der Bundespolizeidirektion geweigert habe, seine Atemluft von einem hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er am 23.

Mai 1993 um ca. 6.08 Uhr den PKW in von der Bushaltestelle Schönauer Brücke stadtauswärts gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 1.800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung, jedoch mit einer umfangreichen Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. März 1994 wurde eine öffentlche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Vertreters der Erstinstanz OAR K, der Zeugen RI B und GI P sowie des technischen Amtssachverständigen Ing.

A durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber bringt im wesentlichen vor, die Angaben der Gendarmeriebeamten und die Vermutungen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land seien unrichtig, weil es sich weder um eine Alkoholisierung noch um eine Verweigerung der Atemluftkontrolle gehandelt habe. Die ordnungsgemäße Atemluftkontrolle sei durch RI B verhindert worden, indem dieser Beamte den Alkomat betriebsbereit machte und ihm das Mundstück erst während der Blaszeit aushändigte. Es hätten keine Belehrungen stattgefunden und die Angabe "Unterschrift verweigert" auf dem Meßprotokoll sei unwahr.

Der Beamte habe die notwendige Unterzeichnung nicht zugelassen und auch die amtsärztliche Untersuchung verhindert, obwohl sich der diensthabende Arzt bereits auf dem Revier T befunden habe. Außerdem liege ein Untersuchungsbefund des Landeskrankenhauses S vor, in dem keinerlei Blutalkohol nachgewiesen werden konnte. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber ebenso gehört wurde wie der Vertreter der Erstinstanz, die beiden Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen erstellt wurde.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Berufungsentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber hat unbestritten am 23. Mai 1993 um 6.08 Uhr den PKW in S von der Bushaltestelle Schönauer Brücke stadtauswärts gelenkt, wobei er vom Meldungsleger RI B im Kreuzungsbereich S Brücke - Eisenstraße angehalten wurde. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges N war kurze Zeit zuvor wegen § 5 Abs.1 StVO beamtshandelt worden, wobei sich im PKW noch drei Personen, unter anderem der Rechtsmittelwerber, befanden, der sich bereit erklärte, den PKW weiterzulenken. Dem Meldungsleger fiel bei der Anhaltung auf, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Mund nach Alkohol roch und gerötete Augenbindehäute hatte. Er gab weiters an, in einem Lokal in Steyr ein Seidel Bier getrunken zu haben.

Der Meldungsleger forderte den Rechtsmittelwerber auf, zum Wachzimmer T zwecks Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung mitzukommen. Der Rechtsmittelwerber leistete der Aufforderung Folge. Im Wachzimmer wurden zunächst die Daten aufgenommen und der Rechtsmittelwerber gab an, gesundheitlich in der Lage zu sein, einen solchen Test durchzuführen. Anschließend erklärte der Beamte dem Rechtsmittelwerber die ordnungsgemäße Durchführung einer Alkomatuntersuchung und machte ihn darauf aufmerksam, daß er mindestens drei Sekunden lang mindestens 1,5 l Luft in das Mundstück blasen müsse. Ihm wurde auch erklärt, daß, sobald ein Blasversuch beginne, ein Pfeifton entstehe, daß sich beim Aufblasen ein größerer Luftwiderstand ergeben könne und daß zwei gültige Messungen zum Zustandekommen des Tests benötigt würden. Der Rechtsmittelwerber wurde auch über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests aufgeklärt.

Es kam in der Folge zu zwei erfolglosen Blasversuchen, die durch die den Akt beiliegenden Meßstreifen dokumentiert sind. Beim ersten Blasversuch um 6.23 Uhr wurde in einer Zeit von 0 sec ein Volumen von 0,4 l Luft hineingeblasen, sodaß aufgrund zu kurzer Blaszeit ein Fehlversuch entstand.

Beim zweiten Blasversuch um 6.24 Uhr wurde in einer Zeit von 1 sec ein Volumen von 0,2 l Luft hineingeblasen, sodaß wiederum aufgrund zu kurzer Blaszeit ein Fehlversuch entstand. Laut Aussage des Zeugen B hatte dieser schon beim ersten Fehlversuch, bei dem der Rechtsmittelwerber fast keine Luft in das Mundstück blies, den Eindruck, daß dieser nicht gewillt war, einen ordnungsgemäßen Blasversuch zustandezubringen. Beim zweiten Blasversuch kam aufgrund der Anzeige "error1" kein Volumenstrom zustande, wobei der Zeuge die Ansicht vertrat, der Rechtsmittelwerber habe zwar die Backen aufgeblasen, jedoch mit der Zunge das Mundstück verschlossen. Nach jedem erfolglosen Blasversuch wurde der Rechtsmittelwerber erneut vom Meldungsleger hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung einer Atemluftuntersuchung und über die Folgen der Verweigerung einer solchen belehrt. Bei der Aufforderung zum dritten Blasversuch drehte sich der Rechtsmittelwerber mit der Bemerkung, er habe schon geblasen, vom Alkomat weg, sodaß der Meldungsleger schließlich die Amtshandlung für beendet erklärte. Er machte den Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam, daß er den Meßstreifen unterschreiben könne, jedoch hat dieser die Unterschrift verweigert, was auf dem Meßstreifen handschriftlich vermerkt wurde.

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich aufgrund des Dienstwechsels im Wachzimmer T mehrere Beamte und auch Polizeibeamte eines anderen Wachzimmers, zumal ein weiterer Proband auf die Atemalkoholuntersuchung wartete. Ein Polizeiarzt befand sich nicht im Wachzimmer und bei der Amtshandlung wurde auch weder über eine klinische Untersuchung noch über eine Blutabnahme gesprochen.

Nach Beendigung der Amtshandlung verfaßte der Zeuge B die Meldung, als ihm ein diensthabender Arzt des Landeskrankenhauses telefonisch mitteilte, der Rechtsmittelwerber habe sich einer Blutabnahme im Krankenhaus unterzogen und die Untersuchung habe 0,0 %o ergeben.

Der Zeuge nahm diese Meldung zur Kenntnis und teilte dem Arzt mit, der Alkotest sei verweigert worden und das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht relevant.

Dieser Sachverhalt hat sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen RI B und GI P ergeben, die beide im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen sehr korrekten und sorgfältigen Eindruck machten und den Vorfall unabhängig voneinander übereinstimmend schilderten. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, während die Schilderung des Rechtsmittelwerbers zum einen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und zum anderen vom technischen Amtssachverständigen widerlegt wurde. So hat sich zB die Vorgangsweise des Meldungslegers als richtig erwiesen, daß dem Rechtsmittelwerber erst nach Erscheinen der Anzeige "blas" das Mundstück gereicht wurde, und daß der zweite Blasversuch ordnungsgemäß abgebrochen wurde, weil sich aufgrund der Anzeige "error1" am Alkomat ergeben hat, daß kein Volumenstrom zustandegekommen ist und diese Tatsache durch ein längeres Hineinblasen des Probanden nicht korrigierbar ist.

Der Rechtsmittelwerber hat sich damit verantwortet, er habe den Alkotest nicht verweigern wollen, aber vor Beginn des dritten Blasversuches hätten mehrere Personen den Raum durchquert, denen er nachgesehen und sich zu diesem Zweck weggedreht habe. Weder GI P noch RI B haben dieses Wegdrehen in diese Richtung gedeutet, sondern vielmehr betont, der Rechtsmittelwerber habe auf die Aufforderung nur geantwortet, er habe bereits geblasen.

Daraufhin sei der Alkotest beendet worden. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in dieser Deutung des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers keine den logischen Denkgesetzen widersprechende Auffassung zu erkennen.

Hätte sich der Rechtsmittelwerber, wie er selbst behauptet, wirklich nur kurz weggedreht, um jemandem nachzuschauen, wäre er aufgrund der Belehrung des Meldungslegers über die Folgen einer Verweigerung wieder an die Fortführung der Atemalkoholuntersuchung "erinnert" worden und hätte einen weiteren Blasversuch unternommen. Wenn sich jemand aber wegdreht und gleichzeitig auf die neuerliche Aufforderung antwortet, er habe schon geblasen, so ist dieses Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anders zu verstehen, als daß auf einen weiteren Blasversuch kein Wert mehr gelegt wird. Die Beendigung der Amtshandlung war daher gerechtfertigt.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung durch den Meldungsleger, der im übrigen zur Vornahme solcher Untersuchungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, insofern rechtmäßig war, als der Rechtsmittelwerber beim Lenken eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr angehalten wurde und aufgrund der geschilderten Alkoholisierungssymptome und des zugegebenen Alkohohlkonsums die Vermutung, der Rechtsmittelwerber könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, nachvollziehbar ist. Dem Rechtsmittelwerber wurden die erforderlichen Anweisungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Alkotests gegeben und er wurde auch ganz konkret auf Fehler hingewiesen und über die Folgen der Verweigerung des Alkotests aufgeklärt. Trotz der Erklärung, daß er mindestens 3 sec lang Luft in das Mundstück blasen müsse, hat der Rechtsmittelwerber beim ersten Blasversuch nur ganz kurz in das Gerät geblasen und fast kein Blasvolumen zustandegebracht. Beim zweiten Blasversuch hat der Meldungsleger laut Schilderung beider Zeugen zwar die Backen aufgeblasen, aber offensichtlich mit der Zunge das Mundstück verschlossen, sodaß kein Volumenstrom zustandekam. Vor dem dritten Blasversuch hat sich der Rechtsmittelwerber abgewandt und erklärt, er habe bereits geblasen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß dieses Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos als Verweigerung des Alkotests zu werten ist, zumal dieser keinerlei gesundheitliche Gründe für das Nichtzustandekommen eines ordnungsgemäßen Ergebnisses geltend gemacht hat. Der bei der Amtshandlung verwendete Alkomat mit der Fabrikationsnummer (Bundespolizeidirektion S, Wachzimmer T) wurde laut den vorliegenden Unterlagen zuletzt zwei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall am 18. März 1993 geeicht. Die nächste halbjährlich vorgeschriebene Überprüfung durch die Herstellerfirma am 14.

September 1993 ergab die volle Funktionstüchtigkeit des Gerätes. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben sich aus dem gesamten Beweisverfahren nicht und wurden solche auch vom Rechtsmittelwerber nicht konkret eingewendet.

Der Rechtsmittelwerber hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Eine Vorführung zur klinischen Untersuchung oder Blutabnahme ist im Fall der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers, ein Polizeiarzt habe sich bereits im Wachzimmer T befunden, wurde durch die glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen entkräftet.

Dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf zeugenschaftliche Einvernahme sämtlicher Personen, die sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung im Wachzimmer T befunden haben, sowie jener Person in Zivil, die ebenfalls auf die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung wartete, war zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht Folge zu geben, zum anderen, weil die "Person in Zivil" namentlich nicht bekannt ist und außerdem diese Einvernahmen nicht erforderlich sind, weil die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers zum einen durch den ausgedruckten Meßstreifen selbst widerlegt wurden, zum anderen vom Amtssachverständigen erklärt wurden.

Eine Erörterung des im übrigen konkret nicht feststehenden Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung im Landeskrankenhaus S erübrigte sich, weil dem Rechtsmittelwerber nie eine Alkoholisierung iSd § 5 Abs.1 StVO vorgeworfen wurde, sondern eine Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung, und diese nicht durch ein wie immer geartetes Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung zu widerlegen ist. Auch den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen war daher keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber zwei einschlägige Vormerkungen vom Juni 1989 sowie vom Jänner 1991 aufweist, die im gegenständlichen Fall als erschwerend zu berücksichtigen sind. Mildernd war hingegen kein Umstand. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (ca. 8.000 S Notstandshilfe, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

Die verhängte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen vor. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, zumal der Rechtsmittelwerber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Einsicht zeigte und offensichtlich nur durch die Verhängung entsprechender Strafen ein Umdenken in bezug auf Alkohol im Straßenverkehr bei ihm bewirkt werden kann.

Es steht ihm aufgrund seiner finanziellen Situation frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Raten anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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