Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111041/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 28.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 31. Juli 2012, VerkGe96-5-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz - GütbefG zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das ange­fochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Datum der Tatzeit anstelle von „10.01.2011“ zu lauten hat „10.01.2012“. Des Weiteren hat es im Spruch anstelle der Wortfolge „mit Sitz in X, X“ zu lauten: „mit Sitz in der Gemeinde X und der Geschäftsanschrift X, X“ und das Wort „Tatort“ durch das Wort „Anhalteort“ ersetzt wird.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Juli 2012, VerkGe96-5-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 iZm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG Außenver­tretungsbefugter der Firma X Gesellschaft mbH mit Sitz in X, X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestim­mungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: 1. Vertrag über die Ver­mietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. 2. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäfti­gungs­vertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Folgende Dokumente wurden nicht mitgeführt: gültiger Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht. Das Kfz war auf der Fahrt von X nach X und hatte Folgendes geladen: ubk

Tatort: Gemeindegebiet Traunkirchen, B 145 bei Strkm 34.100

Tatzeit: 10.01.2011, 14.40 Uhr

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug x, weiß, Kennzeichen: X  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Berufungswerber bewusst sei, dass es seine Verpflichtung gewesen sei, eine Kontrolle bezüglich der Laufzeit des Miet­vertrages durchzuführen. Bei internen Dienstbesprechungen werde laufend auf die Bestimmungen des GütbefG hingewiesen und sei er sehr bemüht, danach zu handeln bzw seine Mitarbeiter dahingehend zu instruieren. Aufgrund der Geringfügigkeit seines Verschuldens und dass die Folgen der Übertretung unbe­deutend sind, werde der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 21 VStG beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und vom Berufungswerber dem Grunde nach unbestritten belassen wurde, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4.2. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige des BPK Gmunden geht hervor, dass anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen X (Lenker: X) durch Kontrollbeamte des BPK Gmunden am 10. Jänner 2012 um 14.40 Uhr auf der B 145 bei Strkm 34.100 im Gemeindegebiet Traunkirchen, vom Lenker ein Mietvertrag, mit einer Laufzeit bis 20. Oktober 2011, sohin einen ungültigen Mietvertrag, zumal die Laufzeit des Mietvertrages abgelaufen war, den Beamten vorgewiesen wurde. Der Lenker hat die gegenständliche gewerbsmäßige Beförderung für die x Gesell­schaft mbH mit Sitz in X im X und der Geschäftsanschrift X, X, durchgeführt, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. Am selben Tag um 19.24 Uhr wurde dem BPK Gmunden ein für den Tatzeitraum gültiger Mietvertrag übermittelt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.   Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2.   Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.   

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Als erwiesen und vom Berufungswerber dem Grunde nach unbestritten belassen steht fest, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der X GmbH mit Sitz in X und der Geschäftsanschrift X, X, am 10. Jänner 2012 um 14.40 Uhr auf der B 145 bei Strkm 34.100 im Gemeindegebiet von Traunkirchen durch den Lenker X eine gewerbs­mäßige Güterbe­förderung, und zwar von x nach x durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass ein gültiger Mietvertrag gemäß § 6 Abs.4 Z1 GütbefG während der gesamten Fahrt mitgeführt wird. Der mitgeführte Mietvertrag war zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit 20. Oktober 2011 abgelaufen. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht ge­lungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaft­machung“ nicht aus.

 

Vom Berufungswerber wurde im Zuge der Berufungserhebung vorgebracht, dass im Unternehmen bei internen Dienstbesprechungen laufend auf Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingegangen werde und er selbst bemüht sei, danach zu handeln bzw seine Mitarbeiter dahingehend zu in­struieren. Im Zuge der Einspruchserhebung verteidigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass nicht er, sondern vielmehr der Lenker zu bestrafen sei, weil dieser zu „schusselig“ gewesen sei, das Dokument zu finden. Im Übrigen sehe er sich außer Stande, mit jedem seiner Fahrer mitzufahren, um bei einer eventuellen Verkehrskontrolle die Dokumente zu suchen.

 

Dieser Verantwortung ist jedoch die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsge­richts­hofes bezüglich des Kontrollsystems entgegenzuhalten. So ist dem Berufungswerber zwar zuzubilligen, dass er die Besorgung einzelner Ange­legenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt. Der Unter­nehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verant­wortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch er­bracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Der Lenker – welcher ebenfalls unter gesonderter Strafsanktion stand – verantwortete sich im Einspruch gegen die Strafverfügung dahingehend, dass er in den letzten Monaten für die Wartung und die not­wendigen Service-Bestätigungen verantwortlich gewesen sei und darauf vertraut habe, dass der Arbeitgeber das Datum kontrolliert habe. Solche Kontrollen haben offenkundig nicht stattgefunden bzw wurden diese vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Dass normalerweise der Mietvertrag auf zwei Jahre ausgestellt werde, entbindet den Berufungswerber nicht von entsprechenden Kontrollen.

 

Das „Vertrauen“ des Berufungswerbers gegenüber seinem normalerweise verlässlichen Mitarbeiter ist für ein Kontrollsystem unzureichend (vgl. VwGH vom 4.2.1993, 93/18/0028).

 

Auch bei regelmäßig durchgeführten Mitarbeitergesprächen mit den Lenkern, in denen besonders auf die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Normen hingewiesen wird, ist für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht weitreichend genug (vgl. VwGH vom 25.4.2008, 2008/02/0045).

 

Der Unternehmer ist nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfälliger von ihm erteilter Anordnungen/Weisungen zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er errichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH vom 10.12.2009, 2009/09/0230). Das Bemühen um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – wie vom Berufungswerber vorgebracht – entspricht somit bei weitem nicht dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander ab­zu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüf­barkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Strafer­kenntnis eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro, sohin nahezu die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe, verhängt. Es wurde daher von der Anwendung des § 20 VStG – wenngleich nicht in vollem Umfang – Gebrauch gemacht, sodass nunmehr von einem Strafrahmen von 181,50 Euro bis 7.267 Euro auszugehen war. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lagen aber die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gegenständlich nicht vor. So war dem Berufungswerber aufgrund zahlreicher Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend die StVO und das KFG die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute zu halten. Auch erkennt der Oö. Verwaltungssenat darin keinen Milderungsgrund, dass zwar grundsätzlich ein Mietvertrag mitgeführt wurde, der jedoch „ver­sehentlich“ abgelaufen war. Es kann sohin von keinem beträchtlichen Über­wiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden und dadurch die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen.      

Der Vorhalt einer einschlägigen Verwaltungsvormerkung aus dem Jahr 2007 als Erschwerungsgrund kann vom Oö. Verwaltungssenat jedoch nicht nachvollzogen werden, zumal bekanntlich nach 5 Jahren die Tilgungsfrist eintritt und daher Vormerkungen aus dem Jahr 2007 im Jahr 2012 als getilgt anzusehen sind und nicht mehr als erschwerend gewertet werden dürfen. Dieser Umstand war aber - aufgrund der obigen Ausführungen - letztlich für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß dem im Erstverfahren noch geltenden § 21 Abs.1 VStG – wie vom Berufungswerber angestrebt – war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre. Gegenständlich kann aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers bezüglich der Installation und vor allem der Überwachung des geforderten Kontrollsystems im Unternehmen bei weitem von keinem gering­fügigen Verschulden gesprochen werden.

 

Auch die Erteilung einer Ermahnung gemäß der nunmehr geltenden Bestimmung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, die nur möglich ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, scheidet aus den ebenfalls oben erwähnten Gründen aus.

 

Weiters ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung aufgrund der Angaben des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen von ca. 1.400 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der Verweis des Berufungswerbers, wonach ihm nach Abzug sämtlicher Fixkosten ein monatlicher Betrag von 100 Euro übrig bleibe, erscheint mehr als unglaubwürdig und lebensfremd, noch dazu, da vom Berufungswerber seine Behauptung mit keinen entsprechenden Belegen untermauert wurde. Es konnte daher der Oö. Verwal­tungs­senat seiner Strafbemessung ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde legen. Da die Strafe aber sogar unter der eigentlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt, wäre sie sogar bei dem behaupteten geringen Einkommen gerechtfertigt.

 

Wenngleich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe aufgrund der obigen Ausführungen zu bestätigen war, war die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen in Relation zur Geldstrafe zu hoch gegriffen, weshalb diese vom Oö. Verwaltungssenat auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen war.       

 

7. Der Oö. Verwaltungssenat war aufgrund einer fristgerechten Verfolgungs­handlung gemäß § 31 Abs.1 VStG, und zwar die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. Februar 2012, berechtigt den Tattag im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu berichtigen, als dieser nun­mehr 10. Jänner 2012 lautet.

Die berichtigenden Ausführungen im Spruch der Berufungsentscheidung hinsichtlich Unternehmenssitz und Tatort waren iSd § 27 Abs.1 VStG zur Klarstellung derselben geboten.

 

8. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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