Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111045/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 28.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen vom 24. September 2012, VerkGe96-54-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Strafer­kenntnis im angefochtenen Umfang (Faktum 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge hinsichtlich Faktum 2.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 45 Abs.1 Z1 VStG, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Septem­ber 2012, VerkGe96-54-2012, wurde über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Z1 iVm § 6 Abs.4 GütbefG, verhängt, weil er als Lenker des von der X GmbH angemieteten Sattelzugfahrzeuges, X, X am 24. Jänner 2012 um 14:25 Uhr im Rahmen einer durch das Transportunter­nehmen des X, X, X durch­geführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf der A8 bei Straßenkilometer 24.900 Richtung Wels, nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente, also 1. keinen Mietvertrag sowie 2. keinen Beschäfti­gungs­vertrag, mitgeführt hat, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahr­zeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werk­verkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzu­führen und den Auf­sichts­­organen auf Verlangen auszuhändigen sind:

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung zunächst gegen beide Fakten einge­bracht. Laut dem im Akt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telefonat mit dem Berufungswerber am 17. Oktober 2012 wurde festge­halten, dass Faktum 1 vom Berufungswerber unbestritten belassen werde und die diesbezüglich verhängte Geldstrafe bereits einbezahlt worden sei. Faktum 2 werde aber weiterhin bestritten. Begründend wurde in der Berufung vorgebracht, dass zwischen dem Transportunternehmen X und dem Berufungs­werber kein Beschäftigungsverhältnis und somit auch kein Beschäftigungsvertrag bestehen würden. Die Auftragserteilung sei mündlich erfolgt und nach Auftrags­erledigung eine Rechnung an die Firma X gestellt worden. Zwischen dem Unternehmen X und dem Unternehmen X GmbH würden rege Geschäftsbeziehungen bestehen, sodass es fallweise vorkomme, Herr X einen Lenker benötige und diese Fahrten dann vom Berufungswerber durchgeführt werden. Im Übrigen sei die X GmbH zur Durchführung von Fahrdienstleistungen berechtigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Be­rufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Am 24. Jänner 2012 um 14.25 Uhr wurde eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung mittels einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. X, lautend auf X, X, X, gültig vom 23.5.2007 bis 22.5.2012, durchgeführt, wobei es auf der A8 bei Straßenkilometer 24,900 in Fahrtrichtung Wels zu einer Anhaltung durch Beamte der Landesverkehrsabteilung gekommen ist. Gelenkt wurde das von der X GmbH angemietete Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X, und der von X angemietete Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X, von X. 

 

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der X Kraftfahrzeug­service X mit Sitz in X, X. Der Gewerbe­umfang beschränkt sich auf die Instandsetzung und Reparatur von Kraftwagen, Reifendienst, Gebrauchtwagenhandel, Einzelteil- und Zubehörhandel, Autowasch­anlage. Mit 11. Oktober 2011 wurde bei der zuständigen deutschen Stelle eine Gewerbe-Ummeldung betreffend Fahrdienstleistungen und Winterdienst, ange­zeigt, wobei der bisherige Gewerbeumfang weiterhin aufrecht bleiben soll. Der Berufungswerber verfügt über keine Berechtigung zum grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 7 Abs1. GütbefG. Der Berufungswerber ist nicht Dienst­nehmer des Transportunternehmens X mit Sitz in X, X, und bestand zum Tatzeitpunkt kein Beschäfti­gungs­verhältnis. Der gegenständliche Transport basiert auf einer mündlichen Auftragserteilung zwischen der X GmbH und dem Transport­unternehmen X. Nach Auftragserfüllung erfolgte eine Rechnungs­legung an das Transportunternehmen X. Der konkrete Transport fand sohin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der X GmbH statt und kann sohin einem Werkvertrag gleichgesetzt werden.

 

4.2. Dies geht zum Einen aus den vom Berufungswerber der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, zum Anderen aus den schriftlichen Verantwortungen des Berufungs­werbers hervor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind gemäß § 6 Abs.4 GütbefG folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.   Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.   sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitsgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzes­sionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.   Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.   Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.   Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.   aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischen­staatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er als Lenker den im Spruch näher bezeichneten gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Gütertransport für die Firma X durchgeführt hat, wobei beim Transport Mietfahrzeuge - die vom Transportunternehmen X angemietet wurden - zum Einsatz gekommen sind, und er dabei auf Verlangen den Aufsichtsorganen kein Beschäftigungsvertrag, aus welchem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, ausgehändigt hat.

 

Wie bereits unter Punkt 4.1. aus­geführt, stand der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt 24. Jänner 2012 in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Firma X und war somit nicht verpflichtet, wie in § 6 Abs.4 Z2 GütbefG normiert, einen Beschäftigungsvertrag den Aufsichtsorganen über Verlangen auszuhändigen.

 

Vielmehr wurde der gegenständliche grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güter­­­transport vom Berufungswerber auf eigene Rechnung und in eigenem Namen durchgeführt. Dieser Umstand wurde vom Berufungswerber selbst vor­gebracht und auch gleichzeitig durch Vorlage einer Gewerbe-Ummeldung vom 11. Oktober 2011, in welcher der Gewerbeumfang um den Bereich Fahrdienst­leistung und Winterdienst, erweitert wurde, zu untermauern versucht. Der Berufungswerber suggeriert sohin in seinen Verantwortungen, dass der konkrete gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterverkehr durch ihn als Geschäfts­führer der X GmbH im Rahmen deren Gewerbeberechtigung rechtmäßig durchgeführt wurde.

 

Dabei irrt der Berufungswerber:

 

Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21. Oktober 2009 ist die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und nicht übertragbar. Es wurde daher gesetzwidriger Weise, der grenzüberschreitende Gütertransport mit einer über­tragenen Gemeinschafts­lizenz, zumal diese auf X gelautet hat,  durchgeführt.

 

Dem vorgelegten Akt konnte aber diesbezüglich keine taugliche Verfolgungs­handlung entnommen werden.

 

Es hat der Berufungswerber aber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsüber­tretung nicht begangen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Ver­waltungs­straf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 VStG.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer